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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, Justizpalast, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 1. Mai 1973 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da die Rechtsberatung von Vereinsmitgliedern durch den Antragsteller innerhalb seines Dienstverhältnisses zu dem Haus- und Grundbesitzerverein mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei« Den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 2. Oktober 1973 zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 6« Mai 1973 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. 2. Er meint jedoch, der Vorstand der Antragsgegnerin habe mit seinem ablehenden Gutachten gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dabei braucht nicht näher erörtert zu werden, inwieweit der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer bei der Erstattung eines von ihm nach § 8 BRAO eingeholten Gutachtens dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen dieses Gebot zu bejahen wäre. Dem Antragsteller wird die Zulassung als Rechtsanwalt nicht schlechthin versagt, weil er Syndikus ist, sondern allein, weil er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standes- Deshalb ist der Hinweis des Antragstellers auf andere Syndikusanwälte, die es bereits im Oberlande sgerichtsbezirk MQnchen gibt, von vornherein ungeeignet, einen VerstoB der Antragsgegnerin gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß andere Syndici, die eine ähnliche Tätigkeit ausüben wie der Antragsteller, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sind, daß also bei ihnen ebenfalls ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO Vorgelegen hat und nur übersehen oder übergangen worden ist, so kann das dem Antragsteller nichts nützen. Denn daraus, daß in Einzelfällen Vorteile erlangt werden, auf die kein Anspruch besteht, kann ein anderer für sich keine Rechte herleiten, auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz (BGHZ 19, 348, 355 für die Gewährung einer Beihilfe an Beamte). Der Ehrengerichtshof ist deshalb auch zu Recht der Anregung des Antragstellers nicht weiter nachgegangen, die Übung des Vorstands der Antragsgegnerin bei der Be- handlung von Syndici, die ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreiben, näher aufzuklären« Das war für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich« Inwiefern die Antragsgegnerin außerdem gegen Art« 12 Abs« 1 GG verstoßen haben soll, ist nicht zu erkennen«

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 3 GG § 8 BRAO Art. 3 GG § 7 BRAO Art. 3 GG
GGAnwZGutachtenMünchenBRAOEGE

Volltext der Entscheidung

2131 080
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 4/74 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Gerd K Maria-EÄB-Straße
9
'9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten,
 Justizpalast,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 1. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch, Ochmann und die Rechtsanwälte Correll, Siebecke, Dr. Brandner
 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 2. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	1938	geborene	Antragsteller bestand
 am 20. Oktober 1967 die Große juristische Staatsprüfung.
Er ist seit 1. November 1967 beim Haus- und Grundbesitzerverein MflBB und Umgebung e.V. in MflHi angestellt«. Dort hat er in erheblichem Umfang die Vereinsmitglieder in Rechtsund Verwaltungsfragen zu beraten, die im Zusammenhang mit dem Haus- und Grundbesitz stehen.
 
Seit April 1973 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II. Er will neben der Anwaltstätigkeit seine Stellung beim Haus- und Grundbesitzerverein beibehalten.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München hat in seinem Gutachten vom 6. Mai 1973 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da die Rechtsberatung von Vereinsmitgliedern durch den Antragsteller innerhalb seines Dienstverhältnisses zu dem Haus- und Grundbesitzerverein mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei«
Den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 2. Oktober 1973 zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 6« Mai 1973 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1 • Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den
 
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anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäft sherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl.
 BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - = EGE VII 123; von 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 1/64 - = EGE VIII 9; vom 18. Januar 1965 - AnwZ (B) 11/64 - = EGE VIII 29; vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 - = EGE XII 3; vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71 - = EGE XII 18). So ist es hier, wie der Ehrengerichtshof zutreffend angenommen hat. Dem will sich der Antragsteller im Beschwerdever-fahren auch nicht mehr wider setzen.
2. Er meint jedoch, der Vorstand der Antragsgegnerin habe mit seinem ablehenden Gutachten gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Im Oberlandesgerichtsbezirk München gebe es nämlich viele Syndikusanwälte, gegen deren Zulassung der Vorstand der Antragsgegnerin nichts eingewandt habe. Darunter befln»— den sich zwei Syndici beim Landesverband BUHHIHi Haus- und Grundbesitzer e.V. in MflHB. Die Antragsgegnerin dürfe aber gleichgelagerte Fälle nicht ungleich behandeln.
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Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Dabei braucht nicht näher erörtert zu werden, inwieweit der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer bei der Erstattung eines von ihm nach § 8 BRAO eingeholten Gutachtens dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen dieses Gebot zu bejahen wäre. Dem Antragsteller wird die Zulassung als Rechtsanwalt nicht schlechthin versagt, weil er Syndikus ist, sondern allein, weil er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standes-
 
pflichten nicht unterworfenen Geschäfteherra Dritten Rechtsrat zu erteilen hat. Das trifft nicht auf jeden Syndikus zu. Deshalb ist der Hinweis des Antragstellers auf andere Syndikusanwälte, die es bereits im Oberlande sgerichtsbezirk MQnchen gibt, von vornherein ungeeignet, einen VerstoB der Antragsgegnerin gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Die Fälle der einzelnen Syndici sind keineswegs alle gleich gelagert.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß andere Syndici, die eine ähnliche Tätigkeit ausüben wie der Antragsteller, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sind, daß also bei ihnen ebenfalls ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO Vorgelegen hat und nur übersehen oder übergangen worden ist, so kann das dem Antragsteller nichts nützen. Denn daraus, daß in Einzelfällen Vorteile erlangt werden, auf die kein Anspruch besteht, kann ein anderer für sich keine Rechte herleiten, auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz (BGHZ 19, 348, 355 für die Gewährung einer Beihilfe an Beamte). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung, der darauf gerichtet wäre, daß in anderen Fällen gemachte Fehler wiederholt werden Büßten, kann nicht anerkannt werden (vgl. etwa BVerfGE 9» 213» 223; BVerwGE 5, 1, 8 und 34, 278, 280; aus dem Schrifttum Maunz/Dürig Rdz. 182, 183 zu Art. 3 GG; zu dem gegenwärtigen Stand der Meinungen Randelzhofer "Gleichbehandlung im Unrecht?" JZ 1973» 536; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 - « EGE XII 15 und vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73)*
Der Ehrengerichtshof ist deshalb auch zu Recht der Anregung des Antragstellers nicht weiter nachgegangen, die Übung des Vorstands der Antragsgegnerin bei der Be-
handlung von Syndici, die ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreiben, näher aufzuklären« Das war für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich« Inwiefern die Antragsgegnerin außerdem gegen Art« 12 Abs« 1 GG verstoßen haben soll, ist nicht zu erkennen«
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III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurück-zuweisen«
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Brandner
Correll
 Siebecke