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BGH

Gericht: BGH

Wegen schriftsätzlicher Äußerungen in einem Rechtsstreit, in dem er als Prozeßbevollmächtigter des Gegners der ihrerseits durch Rechtsanwalt Dr. Traugott BeflU vertretenen Stadt KSHBHi tätig war, richtete der Vorstand der Antragsgegnerin am 13. Als sehr bedenklich sieht es der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auch an, daß Sie in Ihrer Stellungnahme vom 8. März 1971 erklären, mögliche Äußerungen des Herrn Kollegen Dr. BeflBB, die er "mit seinem vollen Prestige als Landtagsabgeordneter oder möglicher künftiger Justizminister zu Fragen der "Rechtspolitik" in stramm rechts gehaltenen Formulierungen" macht, könnten fatal an nazistische Gedankengänge erinnern. Beschwerdeverfahren aber erstmals seit Ihrer Zulassung mit Standesrecht in Konflikt geraten, sei es bei der Aufforderung belassen, die beanstandeten Formulierungen oder in Stil und Ton ähnliche Wendungen in Zukunft nicht mehr zu gebrauchen. Der Antragsteller erhob dagegen bei der Antragsgegnerin Einspruch, die ihm mitteilte, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Der Antragsteller erhob daraufhin Klage beim Landgericht Karlsruhe mit dem Antrag, die in dem Schreiben vom 13. Dieses erklärte mit Urteil vom 7 • März 1972 den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben und verwies die Sache an den Ehrengerichtshof.Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf Aufhebung der Belehrung vom 13. Mai 1971 sowie den hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, daß diese Belehrung rechtswidrig sei, als unzulässig abgewiesen. II« Nach den vom Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof gestellten Anträgen handelt es sich um ein Verfahren nach § 223 BRAO (vgl« auch BGHZ 34, 244). In einem solchen Verfahren ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher Schwere oder Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr« 1 - 5 BRAO genannten Fällen (Senats-beschluß vom 10« November 1969 - AnwZ (B) 9/69 = NJW 1970, 1

FormulierungBelehrungAnwZunzulässigZulassung

Volltext der Entscheidung

2131 069
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bl 4/75 BESCHLUSS
in der Sache
 des Rechtsanwalts Hans-Georg Ka^PstraBe fl.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer
 fstraße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
2
Der Bundesgerichtshof - Senat für Anwaltssachen -hat in der Sitzung vom 18. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Braxmaier sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 14. Oktober 1972 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist seit 1964 Rechtsanwalt. Wegen schriftsätzlicher Äußerungen in einem Rechtsstreit, in dem er als Prozeßbevollmächtigter des Gegners der ihrerseits durch Rechtsanwalt Dr. Traugott BeflU vertretenen Stadt KSHBHi tätig war, richtete der Vorstand der Antragsgegnerin am 13. Mai 1971 folgendes Schreiben an den Antragsteller:
 
"Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe 1st ln seiner Sitzung vom 12. Mal 1971 zu dem Ergebnis gelangt, daß Ihr schrlftsätzlicher Vortrag
a)	'kriminelle Handlungen gehören zur Rechts-
praxis des Friedhof- und Bestattungsamtes der Stadt	sowie
b)	darum wählt: NPD. Nicht mehr von Monstranz aus Vorprozessen oder Vorprozessionen. Weg damit. Unsere Fahne flattert uns voran. Mit und zieht die neue Zelt. Im Stechschritt, marsch,'
gegen § 1 Abs. 3 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts ln der Fassung vom 1. Januar 1970 verstößt.
Die von Ihnen gebrauchten Formulierungen lassen sich mit einer sachlichen Interessenvertretung nicht vereinbaren. Auch die Bezeichnungen "Beerdlgungsdlrektor" und "Beerdigungs-amtmann" verstoßen gegen das Gebot der zitierten Bestimmung der Standesrichtlinien•
Ihre Auffassung, wenn zur Unterlassung der genannten Behauptungen auf gef ordert werde, würde dadurch die freie Advokatur tangiert, kann der Kammervorstand nicht teilen. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann nicht so weit gehen, daß die von Ihnen gebrauchten Redewendungen unbeanstandet hingenommen werden.
Als sehr bedenklich sieht es der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auch an, daß Sie in Ihrer Stellungnahme vom 8. März 1971 erklären, mögliche Äußerungen des Herrn Kollegen Dr. BeflBB, die er "mit seinem vollen Prestige als Landtagsabgeordneter oder möglicher künftiger Justizminister zu Fragen der "Rechtspolitik" in stramm rechts gehaltenen Formulierungen" macht, könnten fatal an nazistische Gedankengänge erinnern.
 
Die Kammer hätte bei dem gegebenen Sachverhalt nicht gezögert, Sie wegen Ihres Verhaltens gern.
§ 74 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu rügen. Nachdem Sie im vorliegenden Fall bzw. Beschwerdeverfahren aber erstmals seit Ihrer Zulassung mit Standesrecht in Konflikt geraten, sei es bei der Aufforderung belassen, die beanstandeten Formulierungen oder in Stil und Ton ähnliche Wendungen in Zukunft nicht mehr zu gebrauchen.
Von der Tatsache dieser Belehrung, nicht aber von ihrem ganzen Inhalt, wird dem Beschwerde-führer, Herrn Rechtsanwalt Dr. BeflÜ, Mitteilung gemacht werden.n
Der Antragsteller erhob dagegen bei der Antragsgegnerin Einspruch, die ihm mitteilte, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 28. Juli 1971 nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antragsteller erhob daraufhin Klage beim Landgericht Karlsruhe mit dem Antrag, die in dem Schreiben vom 13. Mai 1971 enthaltene Belehrung als rechtswidrig aufzuheben. Das Landgericht erklärte durch Urteil vom 25. November 1971 den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht. Dieses erklärte mit Urteil vom 7 • März 1972 den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben und verwies die Sache an den Ehrengerichtshof.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf Aufhebung der Belehrung vom 13. Mai 1971 sowie den hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, daß diese Belehrung rechtswidrig sei, als unzulässig abgewiesen.
 
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht zulässig«
II« Nach den vom Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof gestellten Anträgen handelt es sich um ein Verfahren nach § 223 BRAO (vgl« auch BGHZ 34, 244). In einem solchen Verfahren ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher Schwere oder Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr« 1 - 5 BRAO genannten Fällen (Senats-beschluß vom 10« November 1969 - AnwZ (B) 9/69 = NJW 1970,	1
199 = EGE XI, 4 mit Nachweisen), bei denen es um die Versagung der Zulassung oder um die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geht, also um die berufliche Existenz des Rechtsanwalts oder des Anwaltsbewerbers« Etwas auch nur annähernd Vergleichbares liegt, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, hier nicht vor« Die sofortige Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Vogt	Kirchhof	Börtzler	Braxmaier
 Petersen	Pfleger	Dr«	Kohlndorfer
i