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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 2. Seit März 1965 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt in Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Gutachten vom 8. Juli 1969 den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß die im Gutachten des Vertreters der Antragsgegnerin vom 25. Es hat dabei als Versagungsgründe angesehen: "das Fehlen eines ernsten Willens des Antragstellers, den Anwaltsberuf auszuüben”, sowie: "den Vermögensverfall des Antragstellers, durch den die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet seien (§ 15 Nr. 2 BRAO in entsprechender Anwendung)". Diesen Beschluß des Ehrengerichtshofs hat der Senat (auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers) durch Beschluß vom 19. Januar 1970, AnwZ (B) 17/69 = BGHZ 53, 195, auf welchen Bezug genommen wird, aufgehoben und hat die Sache zur Prüfung und Entscheidung über den im Gutachten der Antragsgegnerin vom 8. Dogegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Januar 1962 eingestellt, weil eine Klärung des Falles StflHB infolge des Todes von Lucie St(HIHB nicht mehr möglich sei, und weil im Fall Hilgendorff der Beschuldigte (Antragsteller) behauptet habe, ihm habe der nicht an den Mandanten Hi|^iHiiiB ausgekehrte Restbetrag vom 975,73 BM zunächst als Vorschuß für andere Sachen zugestanden; die spätere Unterlassung der Rückerstattung sei bei der unverschuldeten Notlage des Beschuldigten noch keine strafbare Handlung. April 1970 eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Rechtsanwalts Walter H^mp, darüber vorgesehen, ob der Antragsteller in den Fällen StülB und HidHHB seine Gebühren nicht ordnungsmäßig abgerechnet und von ihm einkassierte Gelder nicht ordnungsmäßig abgeliefert habe. Nachdem der Antragsteller aber die ihm im Beweisbeschluß gemachte Auflage, seine etwa noch vorhandenen Handakten und Unterlagen in den Fällen St| und HiflHHHP dem Ehrengerichtshof vorzulegen, nicht befolgt und nicht beantwortet hatte und auch zu dem Verhandlungstermin vor dem Ehrengerichtshof nicht erschienen war, hat der Ehrengerichtshof die zunächst angeordnete Beweisaufnahme als "wegen Ausbleibens neuen Beweismaterials gegenstandslos" angesehen und mit dem angefochtenen Beschluß in der Sache selbst entschieden. Weder aus der Anhörung des Antragstellers, noch aus den im Palle StBHB von ihm überreichten Schriftstücken hat sich eine Aufklärung der Vorgänge StBHB und Hifll^HHi ergeben. Diesen als Zeugen zu vernehmen, verspricht aber keinen Erfolg angesichts des Umstandes, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls Hi|^^ seinerzeit aus subjektiven Gründen eingestellt worden ist, weil, der Antragsteller möglicherweise angenommen habe, die Gelder als Vorschüsse für Honorar später aber entzogenen Mandaten zurückhalten zu dürfen. Die Vorgänge aus dem Jahre 1929 (Verurteilung wegen Untreue und den damals deswegen erfolgten Ausschluß) hat der Ehrengerichtshof mit Rücksicht auf den im Jahre 1950 vorgenommenen Gnadenakt nicht berücksichtigt. Der Ehrengerichtshof hat mit Recht festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 8.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
VorgangEhrengerichtshofBeschlußFallSacheBRAO

Volltext der Entscheidung

2127 098
BUNDESGERICHTSHOF
uaUSUßl	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, SBHH^platz fl,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hl
 Clemens S
gegen

Max
 allee
9
Antragsteller und Beschwerdegegner
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. Juli 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt sowie des Rechtsanwalts Siebecke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 2. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die diesem im 2. Rechtszug entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 20 000 DM festgesetzt .
Gründe :
I.
Der am	1891 geborene, somit jetzt 80 Jahre
 alte Antragsteller war von 1923 bis 1929 Rechtsanwalt in Bremen und, nach zwischenzeitlichem ehrengerichtlichen Ausschluß infolge einer Verurteilung wegen Untreue, von 1951 bis 1961 Rechtsanwalt in	Am	31-	Januar
1961 - damals waren gegen ihn wieder ehrengerichtliche
 und strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Untreue und Betrug anhängig - verzichtete er auf seine Zulassung als Rechtsanwalt.
Seit März 1965 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt in	Die Antragsgegnerin ist dem
 Antrag mit Gutachten vom 8. November 1967 und 25. September 1968 entgegengetreten. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Ehrengerichtshof hat zunächst durch Beschluß vom 15. Juli 1969 den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß die im Gutachten des Vertreters der Antragsgegnerin vom 25. September 1968 angeführten Versagungsgründe vorlägen. Es hat dabei als Versagungsgründe angesehen: "das Fehlen eines ernsten Willens des Antragstellers, den Anwaltsberuf auszuüben”, sowie: "den Vermögensverfall des Antragstellers, durch den die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet seien (§ 15 Nr. 2 BRAO in entsprechender Anwendung)".
Diesen Beschluß des Ehrengerichtshofs hat der Senat (auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers) durch Beschluß vom 19. Januar 1970, AnwZ (B) 17/69 = BGHZ 53, 195, auf welchen Bezug genommen wird, aufgehoben und hat die Sache zur Prüfung und Entscheidung über den im Gutachten der Antragsgegnerin vom 8. November 1967 angeführten Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen.
Der Ehrengerichtshof hat nunmehr durch Beschluß vom 2. Dezember 1970 festgestellt, daß dieser Versa—
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gungsgrund nicht vorliege. Dogegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege.
Der Senat hat den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1971 persönlich gehört.
II.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO aus den Vorgängen her-geleitet, die aus der Akte EV 133/60 ersichtlich sind. Dabei handelt es sich um folgendes:
Durch Beschluß des Ehrengerichts vom 12. Januar 1961 wurde gegen den Antragsteller die ehrengerichtliche Voruntersuchung eröffnet, weil er:
1)	in den Jahren_J^956 - 1958 in Sachen Lucie
 Mandantengelder in Höhe von 1.642,24 DM nicht weitergeleitet, sondern für sich verbraucht habe;
2)	in der^Jahren 1957 - I960 in Sachen Ewald
 HijplBPHp’	von	ihm	einge-
zogene Mandantengelder in Höhe von mindestens 1.000 DM nicht weitergeleitet, sondern für sich verbraucht habe;
3)	sich von Lucie Stfll|H| am 31. Mai 1958 ein Darlehen von 60ÜDf^ma am 8. August 1958 ein Darlehen von 200 DM habe geben lassen, ohne daß er - wie er gewußt habe - zur Rückzahlung in der Lage gewesen wäre.
Wegen derselben Taten schwebte damals gegen den Antragsteller auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 51 Js 71/61 StA Hamburg wegen Untreue und Betruges.
Nachdem der Antragsteller am 31. Januar 1961 auf seine Zulassung verzichtet hatte und diese am 2.
Februar 1961 demgemäß zurückgenommen worden war, wurde das ehrengerichtliche Verfahren EV 133/60 am 28. Februar 1961 gemäß § 139 Abs. 2 BRAO durch Beschluß beendet.
Bas strafrechtliche Ermittlungsverfahren 51 Js 71/61 wurde durch Beschluß des Generalstaatsanwalts vom 17. Januar 1962 eingestellt, weil eine Klärung des Falles StflHB infolge des Todes von Lucie St(HIHB nicht mehr möglich sei, und weil im Fall Hilgendorff der Beschuldigte (Antragsteller) behauptet habe, ihm habe der nicht an den Mandanten Hi|^iHiiiB ausgekehrte Restbetrag vom 975,73 BM zunächst als Vorschuß für andere Sachen zugestanden; die spätere Unterlassung der Rückerstattung sei bei der unverschuldeten Notlage des Beschuldigten noch keine strafbare Handlung.
Ber Ehrengerichtshof hatte im gegenwärtigen Verfahren zunächst mit Beweisbeschluß vom 15. April 1970 eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Rechtsanwalts Walter H^mp, darüber vorgesehen, ob der Antragsteller in den Fällen StülB und HidHHB seine Gebühren nicht ordnungsmäßig abgerechnet und von ihm einkassierte Gelder nicht ordnungsmäßig abgeliefert habe. Nachdem der Antragsteller aber die ihm im Beweisbeschluß gemachte Auflage, seine etwa noch vorhandenen Handakten und Unterlagen in den Fällen St| und HiflHHHP dem Ehrengerichtshof vorzulegen,
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nicht befolgt und nicht beantwortet hatte und auch zu dem Verhandlungstermin vor dem Ehrengerichtshof nicht erschienen war, hat der Ehrengerichtshof die zunächst angeordnete Beweisaufnahme als "wegen Ausbleibens neuen Beweismaterials gegenstandslos" angesehen und mit dem angefochtenen Beschluß in der Sache selbst entschieden.
III.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Die Antragsgegnerin meint, der Ehrengerichtshof hätte, bevor er in der Sache entschied, zu demindest vorher die ihm mit § 33 EGG- gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöofen müssen.
Auf diese Drage kommt es nicht mehr an, nachdem der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Senat am 12. Juli 1971 erschienen ist, dort ausgesagt und die bei ihm noch vorhandenen einschlägigen Unterlagen überreicht hat.
Weder aus der Anhörung des Antragstellers, noch aus den im Palle StBHB von ihm überreichten Schriftstücken hat sich eine Aufklärung der Vorgänge StBHB und Hifll^HHi ergeben. Der Antragsteller hat zwar jetzt die Anschrift Hilgendorffs genannt. Diesen als Zeugen zu vernehmen, verspricht aber keinen Erfolg angesichts des Umstandes, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls Hi|^^ seinerzeit aus subjektiven Gründen eingestellt
 worden ist, weil, der Antragsteller möglicherweise angenommen habe, die Gelder als Vorschüsse für Honorar
 später aber entzogenen Mandaten zurückhalten zu dürfen. Schriftliche Unterlagen sind beim Antragsteller nach
 mehr vorhanden. Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, daß diese 10 - 14 Jahre zurückliegenden Vorgänge jetzt noch aufgeklärt werden könnten.
2.	Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob, wie die Antragsgegnerin meint, in einem (hier nicht gegebenen) Falle, in welchem der Antragsteller die Aufklärung bewußt verhindert, schon deswegen gegen ihn entschieden werden müßte, was bedenklich erscheint, da niemand verpflichtet ist, zur Aufklärung eigener Straftaten beizutragen. Doch kann diese Frage hier
 auf sich beruhen, da der genannte Fall nicht vorliegt.
3.	Die Vorgänge aus dem Jahre 1929 (Verurteilung wegen Untreue und den damals deswegen erfolgten Ausschluß) hat der Ehrengerichtshof mit Rücksicht auf den im Jahre 1950 vorgenommenen Gnadenakt nicht berücksichtigt. Das Ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Vorgänge mehr als 40 Jahre zurückliegen und jedenfalls deshalb heute nicht mehr ins Gewicht fallen.
4.	Die Beschwerde kommt auf den Gesichtspunkt des "bösen Scheins” zurück, den der Antragsteller gesetzt habe. Es ist zuzugeben, daß auch in der Erzeugung eines "bösen Scheins" ein standesrechtlicher Verstoß liegen kann. Dieser Gesichtspunkt wiegt aber nicht so schwer, daß hier allein deswegen der Versagungsgrund des
§ 7 Nr. 5 BRAO begründet wäre.
in mehreren ihm damals von Hi
 übertragenen,
seiner glaubhaften Angabe im Falle Hi
 nicht
5.	Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Der Ehrengerichtshof hat mit Recht festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 8. November 1967 vorgebrachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt .
Nunmehr wird die LandesJustizverwaltung zu orü-fen haben, ob etwa andere Versagungsgründe der Zulassung entgegenstehen.
Dr. Fischer
 Noelle
Kirchhof
 Vogt
Dr. Greuner
 Siebecke
Börtzler