* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Antragsteller zur Last, der auch seine im Beschwerderechtszug erwachsenen außergericht liehen Auslagen zu tragen hat. 1. Der Antragsteller hat seine Zulassung zur Rech^ anv/altschaft heim Amtsgericht Heidelberg und bei den Landgerichten Heidelberg und Mannheim beantragt. Gegen diese letztere Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Hierdurch ändert sich aber nichts daran, daß diese Entscheidung über die Auslagenerstattung "bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen" (Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Teiles der BRAO) zu ergehen hat, nämlich in dem Verfahren, das durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Kammergutachten bei dem Ehrengerichtshof anhängig geworden ist. Mit den §§ 37 ff BRAO ist daher auch der § 42 Abs. 1 BRAO anzuwenden, der die sofortige Beschwerde des Antragstellers nur gegen bestimmte Entscheidungen des Ehrengerichtshofs zuläßt.

BRAOEhrengerichtshofAuslage

Volltext der Entscheidung

2139 050
BUNDESGERICHTSHOF
Al£'S_i3j_4/70
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Jürgen 1
in H
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Rolf a|
in Hl
 freien
die Rechtsanwaltskammer	s vertreten durch	ihren
 Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschv/erde gegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanv/altschaf t;
hier? Pflicht zur Tragung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers
I>or Bundesgerichtshof, Senat fur Anwaltssachen, hat am 4« Mai 1970 unter Mitwirkung des Präsidenten ües Bundesgerichtshofs Dr» Bischer, der Rechtsanwälte Heins und Dr* Grcuner, der Bundesrichter Börtsler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten sowie dos Bundesrichters Br» Vogt
 cenehlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehren" gerichtshofs für Rechtsanwälte hei dem Ober" landesgericht Stuttgart vom 15® Januar 197^ wird ve rw orfon.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Antragsteller zur Last, der auch seine im Beschwerderechtszug erwachsenen außergericht liehen Auslagen zu tragen hat.
Der Geschäftswert für den Beschwerderechts" zug wird auf 2w- ,— DM festgesetzt»
G_ r_ ü n d e :
1. Der Antragsteller hat seine Zulassung zur Rech^ anv/altschaft heim Amtsgericht Heidelberg und bei den Landgerichten Heidelberg und Mannheim beantragt. jj±o‘^ürn Gesuch hat der Vorstand der Antragsgegnerin zunächst widersprochen; er hat den Versagungsgrund des § 7 Nr«- ^ 3RA0 geltend gemacht» Gegen dieses Gutachten hat der
%
 
Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt.» Während der Anhängigkeit des Verfahrens beim Ehrengerichtshof hat der Kammervorstand seine Auffassung geändert; er hat dem Ehrengerichtshof und der LandesJustizverwaltung mitgeteilt, daß der Anv/altszulassung nicht mehr widersprochen werde. Die LandesJustizverwaltung hat darauf den Antragsteller beim Amtsgericht Heidelberg und bei den Landgerichten Heidelberg und Mannheim als Hechtsanwalt zugelassen,
 Dem übez-’einstimmenden Antrag beider streitsteile entsprechend hat hierauf der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß die Erledigung der Hauptsache festgestellt o Er hat die Kosten des Verfahrens dei* Antragsgegnerin
!
auferlegt, aber angeordnet, daß außergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten sind.
Gegen diese letztere Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
In einem Sulassungsverfahren beinißt sich die Entscheidung darüber, ob einer der Streitsteile die außergerichtlichen Auslagen seines Gegners zu erstatten hat, gemäß § 40 Abs. 4 BRAO nach § 13 a EGG. Da3 hat nicht nur der Bbrengerichtshof beim Oberlandesgericht Stuttgart in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung NJW J962,
1403 ausgesprochen, sondern auch der beschließende Senat hat seit seiner Errichtung in ständiger Rechtsprechung diese Auffassung vertreten.
Hierdurch ändert sich aber nichts daran, daß diese Entscheidung über die Auslagenerstattung "bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen" (Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Teiles der BRAO) zu ergehen hat, nämlich in dem Verfahren, das durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Kammergutachten bei dem Ehrengerichtshof anhängig geworden ist. Mit den §§ 37 ff BRAO ist daher auch der § 42 Abs. 1 BRAO anzuwenden, der die sofortige Beschwerde des Antragstellers nur gegen bestimmte Entscheidungen des Ehrengerichtshofs zuläßt. Keiner der dort in den Hrn. 1 bis 5 bezoichneten Fälle liegt hier vor.
Dr. Fischer	Heins	Er.	Greuner	Börtzier
 Kirchhof
Schulten
 Vogt