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BGH

Gericht: BGH

Juli 1950 widerrufen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Antragsteller Vorsitzender eines Sondergerichts und Beisitzer beim Volksgerichtshof ge\/esen war. April 1951 der Zulassung unter Berufung auf den zwingenden Versagungsgrund des § 15 Nr. 4 der Recht sanwalt sordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (VO Bl. BZ 80); diesen erblickte sie darin, daß der Antragsteller als Richter beim Volksgerichtshof tätig gewesen war und diese Tätigkeit und die bei Sondergerichten in seinem Antrag auf Wiederbeschäftigung im Justizdienst nicht angegeben hatte. In diesem Urteil wurde festgestellt, daß der Kannversagungsgrund nach § 16 Nr. 2 RAOBZ vorliege; von der Möglichkeit, aus diesem Grunde die Zulassung zu versagen (§ 18 Abs. 3 RAOBZ), solle Jedoch kein Gebrauch gemacht werden. August 1967 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zurück, weil dieser sich durch die Art und den Umfang seiner Tätigkeit als Beisitzer des Volksgerichtshofs seit dem 1. Oktober 1968 die Rücknahmeverfügung auf, -.weil aus ihr nicht ersichtlich sei, ob der Antragsgegner die Ermessensbestimmung des § 14 Abs, 2 BRAO geprüft habe, wonach dann, wenn die Rücknahmegründe nicht mehr bestehen, von der Zurücknahme abgesehen werden kann. Er meint, nach der Rechtsanwaltsord-nung für die Britische Zone hätte seine Zulassung nur zurückgenomnen werden können, wenn er amtsunfähig gewesen (§ 15 Nr. 1) oder aus der Anwaltschaft (§ 15 Nr. 2) ausgeschlossen worden und dies bei der Zulassung nicht bekannt gewesen wäre (§26 Nr. 4). Nach § 14 Abs. 1 BRAO ist jedoch die Zulassung zur Rechtsanv/altschaft zurückzunehmen, wenn zu der Zeit als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Unstände Vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen. desrechtsanwaltsordnung ist die Tatsache, daß der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Eine Zurücknahme der Zulassung aus diesem Grunde war, wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, in der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone allerdings nicht vorgesehen. Der Antragsteller übersieht jedoch, daß in der britischen Zone bis zu dem Inkrafttreten der Bundes-rechtsanwaltsordnung die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im ehrengerichtlichen Verfahren auch wegen Handlungen zulässig war, die ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt begangen hatte (§80 RAOBZ). Das ehrengerichtliche Verfahren war nur deshalb für sie vorgeschrieben, weil in den früheren Rechtsanwaltsordnungen eine Nachprüfung der Zulassung und deren Zurücknahme durch das Ehrengericht grundsätzlich nicht vorgesehen war, der Betroffene aber die Möglichkeit haben sollte;, in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gericht anzurufen (vgl. Deshalb entspricht eine Zurücknahme der Zulassung nach § 14 Abs, 1 BRAO in Verbindung mit den §§ 7 Nr. 5 und 16 BRAO dem in § 8Q der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vorgesehenen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (vgl, dazu auch amtliche Begründung zu § 26 und zu § 126 des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob § 7 Nr. 5 BRAO und § 15 Nr. 4 RAOBZ, wonach die Zulassung versagt v/erden mußte, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, v/elches die Ausschließung bedingen würde, abgesehen von der Fiktion einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ausschließung in der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone, sachlich genau denselben Inhalt haben (vgl. Der Senat prüft ebenso wie der Ehrengerichts-hof nicht, ob gegen den Antragsteller Umstünde dargetan v/orden sind, die zur Zeit der Zulassung nicht bekannt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO waren, und der Antragsgegner dies sowie ein Verschulden des Antragstellers ausreichend dargelegt hat. Ihr ist nicht zu entnehmen, daß der Antragsgegner die Möglichkeit, von der Rücknahme der Zulassung abzusehen, erkannt und geprüft hat. Dort heißt es: da es sich bei der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO um eine MußVorschrift handele, könne die Tatsache, daß der Antragsteller sich in seiner etwa 13jährigen anwaltschaftli-chen Tätigkeit beim Oberlandesgericht Celle einwandfrei geführt habe und die Rücknahme seiner Zulassung nach

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 13a FGG
RechtsanwaltCelleTätigkeitAntragsgegnerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2127 07? BUNDESGERICHTSHOF
aswz_£b)_4/6s	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Niedersächsisehen Ministers der Justiz, vertreten durch den General Staat sanv/alt in Celle,
 Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 gegen
den Rechtsanwalt Dr.
in C
9
V/olfgang
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 in
wegen Zurücknahme der Zulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 15. September 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Roesen, des Bundesrichters Kirchhof, des Rechtsanwalts Correll sowie der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmaier
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Nieder sächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 7. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die diesem im zweiten Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
£L
I.
Der 1898 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1927 zu dem Amts- und Landgerichtsrat in Prenzlau und im Juli 1937 zu dem Landgerichtsdirektor in Berlin ernannt.
Von November 1939 war er mit kurzer Unterbrechung bis Ende März 1944 Vorsitzender eines Sondergerichts in Posen und Berlin. Mit Wirkung zu dem 1. April 1944 wurde er als Hilfsrichter zu dem Volksgerichtshof abgeordnet. Die Abordnung wurde am 5. März 1945 verlängert.
Im Jahre 1945 verzog der Antragsteller nach Nieder Sachsen. Vom 23. Januar 1948 ab war er dort als Hilfsrichter bei verschiedenen Gerichten tätig. Der letzte Hilfsrichterauftrag wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 14. Juli 1950 widerrufen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Antragsteller Vorsitzender eines Sondergerichts und Beisitzer beim Volksgerichtshof ge\/esen war.
Am 14. Februar 1951 beantragte er die Zulassung zur Recht sanwaltschaft bei dem Amts- und dem Landgericht in Göttingen. Die Rechtsanwaltskammer widersprach in ihrer Stellungnahme vom 2. April 1951 der Zulassung unter Berufung auf den zwingenden Versagungsgrund des § 15 Nr. 4 der Recht sanwalt sordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (VO Bl. BZ 80); diesen erblickte sie darin, daß der Antragsteller als Richter beim Volksgerichtshof tätig gewesen war und diese Tätigkeit und die bei Sondergerichten in seinem Antrag auf Wiederbeschäftigung im Justizdienst nicht angegeben hatte. Der Antragsgegner lehnte deshalb durch Bescheid vom 7. Mai 1951 die Zulassung gemäß § 15 Nr. 4 RAOBZ ab, weil der Antragsteller seine Tätigkeit beim Sondergericht und beim Volksgerichtshof verschwiegen habe. Die darauf nach § 18 RAOBZ beantragte Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren erging durch rechtskräftiges Urteil des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer Celle vom 24. Februar 195&. In diesem Urteil wurde festgestellt, daß der Kannversagungsgrund nach § 16 Nr. 2 RAOBZ vorliege; von der Möglichkeit, aus diesem Grunde die Zulassung zu versagen (§ 18 Abs. 3 RAOBZ), solle Jedoch kein Gebrauch gemacht werden. Der Antragsteller wurde daraufhin am
24. Juni 1954 als Rechtsanwalt in Göttingen und am 27o September 1954 unter Aufhebung dieser Zulassung anderweitig als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Celle zugelassen und in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen,
II.
Der Antragsgegner nahm durch Verfügung vom 24. August 1967 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zurück, weil dieser sich durch die Art und den Umfang seiner Tätigkeit als Beisitzer des Volksgerichtshofs seit dem 1. April 1944 eines Verhaltens schuldig gemacht habe, welches die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft bedingt haben würde. Diese Tätigkeit sei in ihrem vollen Umfang, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung an vier Todesurteilen, von denen mindestens drei rechts-staatswidrig und unmenschlich hart seien, bei der Zulassung nicht bekannt gewesen.
Auf den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hob der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 7. Oktober 1968 die Rücknahmeverfügung auf, -.weil aus ihr nicht ersichtlich sei, ob der Antragsgegner die Ermessensbestimmung des § 14 Abs, 2 BRAO geprüft habe, wonach dann, wenn die Rücknahmegründe nicht mehr bestehen, von der Zurücknahme abgesehen werden kann. Der Ehrengerichtshof hat dabei nicht entschieden, ob an sich der zwingende Zurücknahmegrund des §14 Abs. 1 Nr. 1 Vorgelegen hatte.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner durch einen am 16. Oktober 1968 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
III.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 BRAO), aber nicht begründet.
IV.
Allerdings bestehen nicht die grundsätzlichen Bedenken, die der Antragsteller gegen die Zulässigkeit der Zurücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhebt. Er meint, nach der Rechtsanwaltsord-nung für die Britische Zone hätte seine Zulassung nur zurückgenomnen werden können, wenn er amtsunfähig gewesen (§ 15 Nr. 1) oder aus der Anwaltschaft (§ 15 Nr. 2) ausgeschlossen worden und dies bei der Zulassung nicht bekannt gewesen wäre (§26 Nr. 4). Er, der Antrag steiler, habe durch die Zulassung unter den Bedingungen der genannten Rechtsanv/altsordnung eine bestimmte Rechtsposition, ein wohlerv/orbenes Recht erlangt, das ihm nicht wieder genommen v/erden dürfe.
Nach § 14 Abs. 1 BRAO ist jedoch die Zulassung zur Rechtsanv/altschaft zurückzunehmen, wenn zu der Zeit als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Unstände Vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen. Ein solcher Versagungsgrund nach der Bun-
 
desrechtsanwaltsordnung ist die Tatsache, daß der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Eine Zurücknahme der Zulassung aus diesem Grunde war, wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, in der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone allerdings nicht vorgesehen.
Der Antragsteller übersieht jedoch, daß in der britischen Zone bis zu dem Inkrafttreten der Bundes-rechtsanwaltsordnung die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im ehrengerichtlichen Verfahren auch wegen Handlungen zulässig war, die ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt begangen hatte (§80 RAOBZ). Dieselbe Regelung enthielt bereits § 64 der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878. Die Ausschließung aus diesem Grunde bedeutet ihrem V/esen nach die Zurücknahme der Zulassung. Das ehrengerichtliche Verfahren war nur deshalb für sie vorgeschrieben, weil in den früheren Rechtsanwaltsordnungen eine Nachprüfung der Zulassung und deren Zurücknahme durch das Ehrengericht grundsätzlich nicht vorgesehen war, der Betroffene aber die Möglichkeit haben sollte;, in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gericht anzurufen (vgl. Friedländer RAO 3. Aufl. § 64 Rdn, 1). Der Gesetzgeber hat in der Bundesrecht sanwaltsordnung die Folgerungen daraus gezogen, daß es sich bei Handlungen eines Rechtsanwalts, die dieser vor der Zulassung begangen hat9 um Vorfälle handelt, welche die Zulassung betreffen, ihrem Wesen nach nicht in das ehrengerichtliche Verfahren gehören undddeshalb
 
jetzt auch nicht in einem solchen geahndet werden können (§ 11-3 Abs, 3 BRAO). Deshalb entspricht eine Zurücknahme der Zulassung nach § 14 Abs, 1 BRAO in Verbindung mit den §§ 7 Nr. 5 und 16 BRAO dem in § 8Q der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vorgesehenen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (vgl, dazu auch amtliche Begründung zu § 26 und zu § 126 des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958 - BT 3. Wahlperiode Drucksache Nr. 120).
Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob § 7 Nr. 5 BRAO und § 15 Nr. 4 RAOBZ, wonach die Zulassung versagt v/erden mußte, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, v/elches die Ausschließung bedingen würde, abgesehen von der Fiktion einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ausschließung in der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone, sachlich genau denselben Inhalt haben (vgl. BGH Beschluß vom 16. Januar 1967 - AmiZi (B) 9/66 = Ehren-?-ger. Entsch. IX, 62, 67).
V.
Der Senat prüft ebenso wie der Ehrengerichts-hof nicht, ob gegen den Antragsteller Umstünde dargetan v/orden sind, die zur Zeit der Zulassung nicht bekannt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO waren, und der Antragsgegner dies sowie ein Verschulden des Antragstellers ausreichend dargelegt hat. Insoweit sei jedoch bemerkt, daß die Begründung der Verfügung vom
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24. August 1967 sehr allgemein gehalten ist. Insbesondere verweist sie für ein schuldhaftes Handeln des Antragstellers nur auf die Urteile des Volksgerichtshofs gegen Dreher, Karg und Hennig, ohne jedoch das Verschulden selbständig zu erörtern. Andererseits berücksichtigt die Verfügung nicht die vielen Todesurteile, an denen der Angeklagte als Vorsitzender dos Sondergerichts mitgewirkt hat.
Denn auch v/enn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 die Zulassung an sich zurückzunehmen ist, konnte der Antragsgegner am 24. August 1967 von der Rücknahme der Zulassung absehen, wenn die Gründe des § 7 Nr. 3 BRAO zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Das ergibt sich aus dem Absatz 2 des § 14 BRAO. Der Antragsgegner hat dies in seiner Rücknahmeverfügung nicht erörtert. In dieser v/ird nur § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erwähnt. Ihr ist nicht zu entnehmen, daß der Antragsgegner die Möglichkeit, von der Rücknahme der Zulassung abzusehen, erkannt und geprüft hat. Dafür, daß diese Möglichkeit vom Antragsgegner nicht erv/ogen worden ist, spricht der Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 26. Mai 1967, der dem angefochtenen Verv/altungsakt unmittelbar vor-ausgegangon ist. Dort heißt es: da es sich bei der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO um eine MußVorschrift handele, könne die Tatsache, daß der Antragsteller sich in seiner etwa 13jährigen anwaltschaftli-chen Tätigkeit beim Oberlandesgericht Celle einwandfrei geführt habe und die Rücknahme seiner Zulassung nach
 
so langer Zeit und in Anbetracht seines Alters eine Härte darstellen könnte, nicht von Bedeutung sein. Dieser Satz, der den Verwaltungsakt des Antragsgegners beeinflußt haben kann, ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 BRAO unrichtig. Wie der beschließende Senat schon des öfteren entschieden hat, darf ein langjähriges Wohlverhalten bei der Beurteilung, ob das frühere Verhalten eines Rechtsanwalts ihn auch noch viel später unv/ürdig erscheinen läßt, seinen Beruf auszuüben, nicht außer acht gelassen werden (u.a. BGHZ 34, 232; 39» 110, 113» 46, 230, 238).
Der Senat verkennt nicht, daß die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sehr schwer sind. Gleichwohl kann er von sich aus nicht feststellen, daß j|ede Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde (§ 14 Abs. 2 BRAO) zu Gunsten dos nunmehr 70jährigen Antragstellers von vornherein auszuschließen ist. Aus diesem Grunde muß er der angefochtenen Entscheidung beitreten und die Beschwerde zurückv/ei sen.
i
10 -
Die Gebühren- und Aus.legenf reihe it folgt aus den §§ 201 Abs, 2, 202 Abs. 3 BRAO; die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Glan2mann	Noelle	Roesenv	Kirchhof
 Correll	Vogt
 Braxmaier