November 1966 hat er die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Düsseldorf beantragt und ausgeführt, daß er nach seiner Zulassung weiterhin Angestellter des genannten Unternehmens bleiben wolle. Nr„ 8 BRAO vorliego, weil der Antragsteller in der Bergwerks-Aktion-Gesellschaft eine untergeordnete Stellung "bekleide und außerdem nicht in der Lage sei, in nennenswerten Umfang den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben» März 1968 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenomnen und dazu bemerkt, daß er an einer Zulassung zur Düsseldorfer Rechtsanwaltschaft bis auf weiteres nicht mehr interessiert sei, da er seinen Tätigkeitsbereich und seinen Wohnsitz mit Y/irkung vom 1« April. Im Palle der Erledigung der Hauptsache fallen die Gerichtskosten des Verfahrens, anders als im Palle einer Zurücknahme dos Rechtsmittels, nicht zwangsläufig dem Beschwerdeführer zur Last, sondern es ist in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach Billigkeit über die Kostentragung zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen sind (vgl» BGHZ 28, 117, 120; BGH DNotZ 1967, 330)» Der Ehrengerichtshof hat in seiner Entscheidung of-fcngolasocn, ob die Stellung des Antragstellers als juristischer Mitarbeiter in der Abteilung Erdöl und Erdgas bei der G^jmU^^Bergwerks-Aktien-GeSeilschaft als eine solche von mehr als untergeordneter Bedeutung anzu-schen war«, Nach Auffassung des Ehrengerichtshofs wäre es dem Antragsteller jedenfalls nicht möglich gewesen, den Anwaltsbcruf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und mehr als bloß gelegentlich auszuüben«, Die Arbeitszeit des Antragstellers bei der Bergwerks-Aktien-GeSeilschaft in Essen begann, wie er selbst vorgetragen hat, um 0 Uhr und endete um 16*45 Uhr. Bei seiner Arbeitgeberin standen ihm nach seinen Angaben ein eigenes Büro mit Vorzimmer, eine Sekretärin, eine juristische Bibliothek sowie Telefon und Ecrnschreibcr zur Verfügung. Angesichts dieser räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten muß angenommen v/erden, daß seine Tätigkeit bei der Bergwerks-Aktien-Geseilschaft mit dem angestrebten Beruf eines Rechtsanv/alts beim Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf nicht vereinbar gewesen wäre (§ 7 Nr. 8 BRAO). Die Ausübung des Anwaltsberufs ist zwar, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, nicht nur im Hier hätte der Antragsteller die nicht wesentlich geringere Entfernung zwischen Essen und Düsseldorf zu überbrücken gehabt.
BUNDESGERICHTSHOF Anv/Z. BESCHLUSS 2109 080 in dor ZulasßungGsacho ^es Dr» Juroo S Istraße Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechtsonwaltskanmer Vorstand, vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschv/erdegegnerin* / Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat an 27-» Mai 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Iloelle, Dr. Wodeswoiler und Dr. Wintzer sowie der Bundesrichter Bortzier, Br. Vogt und Prof. Dr. Bökelmann ohne mündliche Verhandlung beschlossen; Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Ge schüft ov/ert wird bis zur Erledigung der Hauptsache auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe ; I. Der an 24. Oktober 1933 in Düsseldorf geborene Antragsteller hat am 18. Dezember 1964 in Hamburg die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Danach war er zu Ausbildungszwecken drei Monate bei einer Bank in New York tätig. Seit Mai 1965 steht er als juristischer Mitarbeiter bei der Sergwerks-Aktien-Gesellschaft in einem festen Anstollungsverhältnis. Am 14. November 1966 hat er die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Düsseldorf beantragt und ausgeführt, daß er nach seiner Zulassung weiterhin Angestellter des genannten Unternehmens bleiben wolle. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr„ 8 BRAO vorliego, weil der Antragsteller in der Bergwerks-Aktion-Gesellschaft eine untergeordnete Stellung "bekleide und außerdem nicht in der Lage sei, in nennenswerten Umfang den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben» Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt» Der Io Senat dos Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hemm hat den Antrag durch Beschluß vom 25» Oktober 1967 als unbegründet zux'ückgewiescno Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegte Mit Schreiben von 16. März 1968 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenomnen und dazu bemerkt, daß er an einer Zulassung zur Düsseldorfer Rechtsanwaltschaft bis auf weiteres nicht mehr interessiert sei, da er seinen Tätigkeitsbereich und seinen Wohnsitz mit Y/irkung vom 1« April. 1968 in die Niederlande verlegen werde» Beide Parteien betrach* ten danach die Hauptsache als erledigt und beantragen nur noch wechselseitig Kostenauferlegung» II» Im Palle der Erledigung der Hauptsache fallen die Gerichtskosten des Verfahrens, anders als im Palle einer Zurücknahme dos Rechtsmittels, nicht zwangsläufig dem Beschwerdeführer zur Last, sondern es ist in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach Billigkeit über die Kostentragung zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen sind (vgl» BGHZ 28, 117, 120; BGH DNotZ 1967, 330)» / Die Beschwerde dos Antragstellers war zwar zulässig; sie hätte aber, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, als unbegründet zurückgewiesen werden müssen* Der Ehrengerichtshof hat in seiner Entscheidung of-fcngolasocn, ob die Stellung des Antragstellers als juristischer Mitarbeiter in der Abteilung Erdöl und Erdgas bei der G^jmU^^Bergwerks-Aktien-GeSeilschaft als eine solche von mehr als untergeordneter Bedeutung anzu-schen war«, Nach Auffassung des Ehrengerichtshofs wäre es dem Antragsteller jedenfalls nicht möglich gewesen, den Anwaltsbcruf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und mehr als bloß gelegentlich auszuüben«, Dem ist in Ergebnis beizutreten. Die Arbeitszeit des Antragstellers bei der Bergwerks-Aktien-GeSeilschaft in Essen begann, wie er selbst vorgetragen hat, um 0 Uhr und endete um 16*45 Uhr. Bei seiner Arbeitgeberin standen ihm nach seinen Angaben ein eigenes Büro mit Vorzimmer, eine Sekretärin, eine juristische Bibliothek sowie Telefon und Ecrnschreibcr zur Verfügung. Die Anwaltskanzlei wollte er dagegen in Hause seines Vaters in Düsseldorf Ginrichten. Angesichts dieser räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten muß angenommen v/erden, daß seine Tätigkeit bei der Bergwerks-Aktien-Geseilschaft mit dem angestrebten Beruf eines Rechtsanv/alts beim Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf nicht vereinbar gewesen wäre (§ 7 Nr. 8 BRAO). Die Ausübung des Anwaltsberufs ist zwar, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, nicht nur im Hauptberuf, sondern auch in Nebenberuf zulässig (vgl, ZoBo BGHZ 33 9 266; 34 > 382)» Daher steht grundsätzlich nichts im Y/egc, einen Bewerber zur Rechtsanwaltschaft suzulasscn, der zu einen Arbeitgeber in einen ständigen Dienstverhältnis steht. Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber während bestimmter Dienststunden ist für sich allein kein Hinderungsgrund. Denn es gibt keine Vorschrift, auch keine solche des Standesrechts, die es dem Rechtsanwalt verbietet, Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium oder die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst unach Feierabend" in Angriff zu nehmen (BGH LH Nr. 6 zu § 7 BRAO = NJW 1961? 921 )o Voraussetzung ist aber in jedem Falle, daß der Bewerber rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nicht unerheblichem Umfang ordnungsgemäß auszuüben. Hieran hätte es bei dem Antragsteller gefehlt« Der Fall liegt ähnlich wie der Vom Senat in BGHZ 345 382 entschiedene. Dort stand der Bewerber als Syndikus in einem festen Anstollungsverhältnis in Düsseldorf und wollte als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht in Köln zugelassen werden. Hier hätte der Antragsteller die nicht wesentlich geringere Entfernung zwischen Essen und Düsseldorf zu überbrücken gehabt. Er behauptet, daß ihm dies mit Hilfe seines Kraftfahrzeugs in 15 - 20 Minuten gelungen wäre. Ob das auch bei angespannter Verkehrslage, insbesondere zu Beginn und am Ende der Arbeitszeit gegolten hätte, muß bezweifelt werden, kann aber letzlich auf sich beruhen. Denn entschei- » dend ist, daß er weder den Gerichten noch vor allem den Rcchtssuchenden in Landgerichtsbozirk Düsseldorf zu den regelmäßigen Geschäftszeiten in der erforderlichen Weise hätte zur Verfügung stellen können, wenn er den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im Betrieb seiner Arbeitgeberin in Seinen gehabt hätte o Wie sich aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt, hätte ihm zv/ar seine Arbeitgeberin gestattet, sich während der Dienet stunden zur Wahrnehmung otv/aiger gerichtlicher Termine und Besprechungen jederzeit von seinem Dienstplatz zu entfernen, ohne für joden Pall eine besondere Erlaubnis einholen zu müssen» Das ändert aber nichts daran, daß er sich im Regelfall ganztägig in nicht unerheblicher Entfernung von den Ort seiner Residenzpflicht hätte aufhalten müssen» Während seiner hauptberuflichen Bindung in Essen hätte er die Pflichten eines in Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalts nicht in der gebotenen Weise erfüllen können» Hiernach entspricht es der Billigkeit, daß der An-tragstoller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt» Der Senat hat jedoch davon abgesehen, ihm in An-v/ondung dos § 13a EGG etwaige außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen» Die Wertfcotsetzung "beruht auf § 202 Abs« 2 BRAO, § 30 Abs» 2 KostO (vgl. hierzu BGHZ 39, 110). Glonzmann Noelle Börtzlor Rechtoanv/alt Dr. Yfedesweiler ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschrei-ben» (jianzmann Vogt Rechtsanwalt Dr» Y/intzer ist aus dem Senat ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben» Grlanzmann Bökelmann I