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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der Verhandlung vom 6. Er hat auch keine Bestimmung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BRAO getroffen, daß Pinneberg und Halstenbek als ein Ort anzusehen wären. Juli 1965 hat der Antragsgegner es erneut abgelehnt, auch nur für einen befristeten Zeitraum zu Gunsten des Antragstellers eine Ausnahmeanordnung gemäß § 29 BRAO zu treffen. Ber Landgerichtspräsident von Itzehoe hat sodann den Antragsteller mit Schreiben vom 19* Juli 1965 darauf hingewiesen, daß seine Eintragung gemäß § 31 BRAO in die Listen der beim Landgericht in Itzehoe und beim Amtsgericht in Pinneberg zugelassenen Rechtsanwälte hinsichtlich des Ortes seiner Kanzlei "keinerlei konstitutive Wirkung" habe. In demselben Schreiben hat der Landgerichtspräsident den Antragsteller gebeten, auf Grund seiner Residenzpflicht gemäß § 27 BRAO umgehend seine Kanzlei in Pinneberg einzu-richten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Ehrengerichtshofs begehrt und seine früheren Anträge weiterverfolgt. Juni 1966 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er habe nach eingehender Prüfung der Anregung des Antragstellers nicht zu entsprechen vermocht, zu bestimmen, daß die Orte Pinneberg und Halstenbek hinfort als ein Ort im Sinne des § 27 BRAO anzusehen seien. 1. Gemäß § 42 Abs. 1 BRAO steht einem Antragsteller in Zulassungssachen die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung de3 Ehrengerichtshofs dann zu, v/enn einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Fälle gegeben ist. ist bisher nicht zurückgenommen worden» Daß der Antragsteller möglicherweise künftig mit einer Zurücknahme rechnen muß, wenn er sich weiterhin weigert, seine Kanzlei in Pinneberg einzurichten, eröffnet ihm für das vorliegende Verfahren noch keine Eeschwerdemöglichkeit. Eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs» 1 BRAO auf andere als die dort genannten Palle kommt, wenn überhaupt, so allenfalls dann in Betracht, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt, insbesondere, wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt (EGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; BGH Ehrenger.Putsch. Ist das aber nicht der Fall, so haben die in diesem Verfahren angegriffenen Bescheide des Antragsgegners und

Zitierte Normen: § 29 BRAO
PinnebergBRAOAntragsgegnerBescheidKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2136 0
AnwZ
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Dr. Klaus (Holstein), K^H^^weg
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel,
 Antragsgegner und Beschwerde-gegner.
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N
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Juli 1966 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Dr. Roesen und Dr. Wintzer, der Bundesrichter Bortzier und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichtero Dr. Vogt ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der Verhandlung vom 6. Dezember 1965 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Er hat die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 10.000 DM festgesetzt.
G r^ü n d e _:
I.
Der im Jahre 1926 geborene Antragsteller, früher Rechtsanwalt in München, ist nach freiwilliger Aufgabe dieser Zulassung auf seinen Antrag am 3* Mai 1965 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Itzehoe und bei dem Amtsgericht in Pinneberg zugelassen worden. Seine Kanzlei unterhält er
 
zur Zeit in seinem Hause in Halstenbek, K^HBwcgfP'
Er hat beantragt, ihm gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BRAO Befreiung von der Residenzpflicht des § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO zu gewähren. Bas hat der Antragsgegner mit Eescheid vom 21. April 1965 abgelehnt. Er hat auch keine Bestimmung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BRAO getroffen, daß Pinneberg und Halstenbek als ein Ort anzusehen wären. Mit Bescheid von 12. Juli 1965 hat der Antragsgegner es erneut abgelehnt, auch nur für einen befristeten Zeitraum zu Gunsten des Antragstellers eine Ausnahmeanordnung gemäß § 29 BRAO zu treffen. Ber Landgerichtspräsident von Itzehoe hat sodann den Antragsteller mit Schreiben vom 19* Juli 1965 darauf hingewiesen, daß seine Eintragung gemäß § 31 BRAO in die Listen der beim Landgericht in Itzehoe und beim Amtsgericht in Pinneberg zugelassenen Rechtsanwälte hinsichtlich des Ortes seiner Kanzlei "keinerlei konstitutive Wirkung" habe. In demselben Schreiben hat der Landgerichtspräsident den Antragsteller gebeten, auf Grund seiner Residenzpflicht gemäß § 27 BRAO umgehend seine Kanzlei in Pinneberg einzu-richten.
Bor Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt, zuletzt mit den Anträgen:
unter Aufhebung der Bescheide des Antragsgegners vom 21. April 1965 und vom 12. Juli 1965 sowie des "Bescheids" des Landgerichtspräsidenten in Itzehoe vom 19» Juli 1965:
a)	den Antragsgegner und die ihm nachgeordneten Behörden zu verpflichten, dem Antragsteller die Ausübung seiner Rechtsanwaltspraxis in Halstenbek (Holstein) unbefristet zu gestatten,
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b)	hilfsweiseden Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bezüglich der Praxisausübung in Halstenbek (Holstein) unter Eeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
c)	weiter_hilfsweisej_ das Verfahren gemäß Art. ”00 GG äu3zusetzerTund"eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Ehrengerichtshofs begehrt und seine früheren Anträge weiterverfolgt. Er hat weiter hilfsweisc beantragt, die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht in Schleswig zu verv/eisen.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1966 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er habe nach eingehender Prüfung der Anregung des Antragstellers nicht zu entsprechen vermocht, zu bestimmen, daß die Orte Pinneberg und Halstenbek hinfort als ein Ort im Sinne des § 27 BRAO anzusehen seien.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 42 Abs. 1 BRAO steht einem Antragsteller in Zulassungssachen die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung de3 Ehrengerichtshofs dann zu, v/enn einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Fälle gegeben ist. Das trifft hier nicht zu. Insbesondere liegt kein Fall des § 42 Abs. 1 Nr. 5 BRAO vor. Die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht in Itzehoe und beim Amtsgericht in Pinnoberg
 
ist bisher nicht zurückgenommen worden» Daß der Antragsteller möglicherweise künftig mit einer Zurücknahme rechnen muß, wenn er sich weiterhin weigert, seine Kanzlei in Pinneberg einzurichten, eröffnet ihm für das vorliegende Verfahren noch keine Eeschwerdemöglichkeit. Die in diesen Verfahren angegriffenen Bescheide des Antragsgegners und der genannte Brief des Landgerichtspräsidenten sind nicht "schon Teile einer Zulassungsrücknahme".
2. Eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs» 1 BRAO auf andere als die dort genannten Palle kommt, wenn überhaupt, so allenfalls dann in Betracht, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt, insbesondere, wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt (EGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; BGH Ehrenger.Putsch. VII, 41; VII, 122; Beschlüsse des Senats vom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 16/62 - und vom 29» April 1963 - AnwZ (B) 1/63 -)•
Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Der Antragsteller hat zwar behauptet, es sei ihm nicht zuzu demuten, in den in Pinneberg zur Verfügung stehenden Räumen seine Kanzlei einzurichten. Er hat aber keine Tatsachen dargclegt, welche diese Behauptung rechtfertigen könnten, erst recht nicht, daß es ihm unmöglich wäre, in Pinneberg passende Räume zu finden. In der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat er vorgebracht, alte Ladenräume seien nicht geeignet, in ihnen könne man sich nicht wohlfühlen; neue Räume seien nur zu Höchstpreisen zu bekommen. Daraus allein läßt sich aber nicht herleiten, daß es für ihn unmöglich oder unzu demutbar wäre, seine Kanzlei von Halstenbek nach Pinneberg zu verlegen. Ist das aber nicht der Fall, so haben die in diesem Verfahren angegriffenen Bescheide des Antragsgegners und
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das Schreiben des Landgerichtspräsidenten keinesfalls eine solche Tragweite, daß sie mit einer Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht (§42 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) oder einer der übrigen in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Maßnahmen verglichen werden könnten. Davon, daß die in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide die Existenzgrundlage des Antragstellers bedrohen würden, kann demnach keine Rede sein. Durch Verlegung seiner Kanzlei nach Pinneberg kann er die Gefahr einer Zulassungsrücknahme gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BRAO abwenden.
Da die Beschwerde unzulässig ist, kann über sie ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25).
Heusinger	Roesen	Rechtsanwalt	Dr.	Yfintzer	BÖrtzler
 ist beurlaubt und ver- * hindert zu unterschreiben.
Heusinger
 Kirchhof	Petersen	Vogt