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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 31c Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, des Rechtsanwalts Heins, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts Schulten, des Bundesrichters Dr« Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters ür. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12o Januar 1965 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin wird zurückgewiesen» 1o Der Senat ist im Zulassungsverfahren - anders als im ehrengerichtlichen Verfahren (vgl» § 118 Abs» 3 BRA0) - nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile gebunden (vgl» den Beschluß des Senats vom 12» Februar 1963 - AnwZ (BL ^ 30/62 ss EGH Bd» VII S» 130)» Er hat den Antragsteller daher unter Vorhalt des Inhalts der Strafurteile und weiterer Urkunden aus den Strafakten vernommen» Er hat weiter den Inhalt der Straf- und sonstigen Beiakten sowie die vom Antragsteller überreichten Schriftstücke urkundlich gewürdigt» Diese Beweis-aufnahrae hat denselben Sachverhalt ergeben, den bereits der Ehrengerichtshof festgestellt hat; auf dessen Beschluß wird daher insoweit Bezug genommen» Der Antragsteller hat allerdings in der jetzigen Verhandlung versucht, einzelne Feststei' lungen der Strafurteile zur subjektiven Tat Seite in Zweifel zi; ziehen» Der Senat hat aber aus der von ihm durchgeführten Be- 2o Aus dem vom Senat festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Vorstand der Antragsgegnerin mit Recht den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO angenommen hat, auch angesichts der langen, seit den Verurteilungen verstrichenen Zeit, in welcher der Antragsteller nicht mehr straffällig geworden ist. Davon muß sie sich auch in Zulaasungssachen und insbesondere bei der Handhabung des § 7 Nr. 5 BRAO leiten lassen. Vornehmlich obliegt ihm die Betreuung fremder Vermögensinteressen, oft auch die Verwaltung fremden Vermögens« Diese Tätigkeit birgt schon ihrer Art nach, ganz besonders aber wegen der dem Anwalt gesetzlich gewährten völligen Unabhängigkeit, spezifische Versuchungen in sich, denen weniger charakterfeste Menschen, wie die Erfahrung immer wieder lehrt, leicht unterliegen« Die anwaltlichen Ehrengerichte müssen deshalb Bewerbern, deren in der Vergangenheit liegende schuldhafte Handlungen die ernste Besorgnis begründen, daß sie diesen Versuchungen nicht gewachsen sein werden, auf Grund des § 7 Nr» 5 BRAO den Zugang zur Anwaltschaft verwehren» Gleichwohl kann ihm der Senat nach ernstlicher Prüfung die besonderen Eigenschaften nicht zuerkennen, die bei der gebotenen Anwendung eines strengen Maßstabes an einen Rechtsanwalt gestellt werden müssen» Der Senat muß deshalb ebenfalls den Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO bejahen»

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltStrafurteileBeschlußBeschwerdeRechtsanwaltsBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
UsLSPl -4/S5	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des früheren Rechtsanwalts Bernhard L
9
B
Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
H^MH^pla-t z
gegen
 die Rechtsanwaltskammer B
9
vertreten durch ihren Präsidenten,
 straße
09
Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerino
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 31c Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, des Rechtsanwalts Heins, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts Schulten, des Bundesrichters Dr« Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters ür. Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12o Januar 1965 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin wird zurückgewiesen»
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen» Er hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Aechtszuge entstanden sind»
Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt »
G r ü^ n_d_ e :
Der am 20» August 1908 geborene, ledige Antragsteller wurde, während er Soldat war, im Mai 1941 als Rechtsanv/alt beim Landgericht Berlin zugelassen, war aber nie als Rechtsanwalt tätig» Im März 1964 beantragte er seine erneute Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin und Amtsgericht
 Charlottenburgo Der Vorstand der Antragsgegnerin trat in seinem Gutachten vom 9» Juli 1964 dem Antrag entgegen, weil der Antragsteller wie folgt bestraft ist;
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am 13» Oktober 1950 wegen Beteiligung am Glücksspiel mit 50 DM und 20 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Gefängnis,
 am 11o Juni 1953 wegen Betruges in 5 Fällen, 2 davon in Tateinheit mit Verleumdung, mit 10 Monaten Gefängnis,
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am 26o August 1957 wegen fortgesetzten Betruges mit 100 DM Geldstrafe, ersatzweise 20 Tage Gefängnis»
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde» Die LandesJustizverwaltung hat sich am Verfahren nicht beteiligt»	«
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet»
1o Der Senat ist im Zulassungsverfahren - anders als im ehrengerichtlichen Verfahren (vgl» § 118 Abs» 3 BRA0) - nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile gebunden (vgl» den Beschluß des Senats vom 12» Februar 1963 - AnwZ (BL ^ 30/62 ss EGH Bd» VII S» 130)» Er hat den Antragsteller daher unter Vorhalt des Inhalts der Strafurteile und weiterer Urkunden aus den Strafakten vernommen» Er hat weiter den Inhalt der Straf- und sonstigen Beiakten sowie die vom Antragsteller überreichten Schriftstücke urkundlich gewürdigt» Diese Beweis-aufnahrae hat denselben Sachverhalt ergeben, den bereits der Ehrengerichtshof festgestellt hat; auf dessen Beschluß wird daher insoweit Bezug genommen» Der Antragsteller hat allerdings in der jetzigen Verhandlung versucht, einzelne Feststei' lungen der Strafurteile zur subjektiven Tat Seite in Zweifel zi; ziehen» Der Senat hat aber aus der von ihm durchgeführten Be-
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weisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Antragsteller seinerzeit zu Recht verurteilt worden ist«
2o Aus dem vom Senat festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Vorstand der Antragsgegnerin mit Recht den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO angenommen hat, auch angesichts der langen, seit den Verurteilungen verstrichenen Zeit, in welcher der Antragsteller nicht mehr straffällig geworden ist.
Längeres Wohlverhalten kann allerdings unter Umständen eine mildere Beurteilung vergangener Verfehlungen rechtfertigen (vgl. BGHZ 34, 252; 39, HO, 115; EGH Bd. VI So 67;
Bdo VII So 1; Beschluß des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 12/63)«» Stets ist aber das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abzuwägen gegen das Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der Rechtsuchenden an der Reinhaltung des An-waltsstandeso Dieses zu wahren, ist die vornehmste Aufgabe der anwaltlichen EhrengerichtsLarkeit (vgl. BGHSt 20, 73). Davon muß sie sich auch in Zulaasungssachen und insbesondere bei der Handhabung des § 7 Nr. 5 BRAO leiten lassen. Dabei sind hohe Anforderungen zu stellen«
Der Rechtsanwalt ist nach dem Gesetz der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§3 BRAO). Vornehmlich obliegt ihm die Betreuung fremder Vermögensinteressen, oft auch die Verwaltung fremden Vermögens« Diese Tätigkeit birgt schon ihrer Art nach, ganz besonders aber wegen der dem Anwalt gesetzlich gewährten völligen Unabhängigkeit, spezifische Versuchungen in sich, denen weniger charakterfeste Menschen, wie die Erfahrung immer wieder lehrt, leicht unterliegen« Die anwaltlichen Ehrengerichte müssen
 deshalb Bewerbern, deren in der Vergangenheit liegende schuldhafte Handlungen die ernste Besorgnis begründen, daß sie diesen Versuchungen nicht gewachsen sein werden, auf Grund des § 7 Nr» 5 BRAO den Zugang zur Anwaltschaft verwehren»
So liegt die Sache hier» Die strafbaren Handlungen, deren sich der Antragsteller, wenn auch vor längerer Zeit, schuldig gemacht hat, zeigen eine große Anfälligkeit und Schwäche auf geldlichem Gebiete (Darlehnsbetrügereien, ungedeckte Schecks, Verfälschung einer Kennkarte u.a.m.). Selbst ^ in Fällen, in denen er freigesprochen wurde, tritt wiederholt ein ganz bedenkliches Geschäftsgebaren zutage0
Hiernach hat der Senat zwar keinen Zweifel, daß der An-tragsteller vermöge seines Könnens, seines Fleißes und seines sicher vorhandenen guten Y/illens in abhängiger Stellung, wie in den inzwischen vergangenen Jahren, so auch künftig Gutes leisten wird«. Die von ihm unter Beweis gestellten Tatsachen - daß seine Straftaten in München kein Aufsehen erregten, daß sie nicht verbrecherischer Neigung entsprangen, daß er ständig um Arbeit bemüht war - werden als wahr unterstellt.
Gleichwohl kann ihm der Senat nach ernstlicher Prüfung die besonderen Eigenschaften nicht zuerkennen, die bei der gebotenen Anwendung eines strengen Maßstabes an einen Rechtsanwalt gestellt werden müssen» Der Senat muß deshalb ebenfalls den Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO bejahen»
Glanzmann	Heins	BÖrtzler
 Spengler
Petersen
 Vogt
Schulten