* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Für die gleichzeitige Zulassung eines bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts bei einem benachbarten Landgericht gemäI3 § 24 Abs0 1 BKAO ist es nicht erforderlich, daß diese Simultansulassung für sämtliche Rechtsanwälte des einen Landgerichts "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist"„ Es genügt vielmehr, wenn diese Voraussetzung für alle Rechtsanwälte eines räumlichen Teilbereichs des Landgerichtsbezirks gegeben ist„ Der Antragsgegner hat die Anträge durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 23» August 1962 abgclehnto Zur Begründung ist ausgeführt: Es könne nur einheitlich für alle bei dem Landgericht Hildesheim zuge-lasscnen Rechtsanwälte entschieden werden, ob ihre gleichzeitige Zulassung bei dem benachbarten Landgericht Hannover unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich sei» Das sei zu verneinen» Die Ausführungen der Antragsteller über eine enge wirtschaftliche und günstige verkehrsmäßigo Verbindung zwischen Lehrte und Hannover könnten daher nicht berücksichtigt werden» Ho Die Beschwerde ist zulässig (§42 Abs» 2 BRAO)„ Sie ist aber nicht begründete Der Ehrengerichtshof ist im Gegensatz zu dem Antrags-gegnor der Auffassung, es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 24 Abse 1 BRAO für die gesamte Anwaltschaft eines Landgerichtsbezirks zuträfen, sondern lediglich darauf, ob hinsichtlich aller an einem bestimmten ^ Ort (hier: Lehrte) niedergelassenen Anwälte allgemein festgestellt werden könne, daß ihre gleichzeitige Zulassung bei einem benachbarten Landgericht (hier: Hannover) der Rechtspflege dienlich sei« Nur in diesem Sinne sei der Ausdruck "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen" zu verstehen«, 3o Bei der Auslegung ist auf Sinn und Zweck der Vorschrift abzustelleno Sie soll - in Durchbrechung des sonst allgemein geltenden Grundsatzes der Lokalisierung der Anwälte bei einem bestimmten Landgericht - die Simultanzulassung bei zwei oder mehreren (am selben Ort befindlichen oder benachbarten) Landgerichten ermöglichen, wenn das "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist”0 Dabei bestimmt die Vorschrift, daß das Vorliegen der genannten Voraussetzungen von der LandesJustizverwaltung nicht für jeden einzelnen Bewerber gesondert fostzustellen ist, sondern "allgemein"o Auf diese Weise soll einer widersprüchlichen Handhabung der Zulassungspraxis vorgebeugt werden» a) Der Antragsgegner befürchtet, daß die vom Ehrengerichtshof vertretene mildere Auslegung eine Vielzahl von Sinultansulassungen heraufbeschwören und zu einer übermäßigen Durchbrechung des Grundsatzes der Lokalisierung führen werde 0 b) Andererseits führt, worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen, die vom Antragsgegner vertretene strenge Auslegung dazu, daß § 24 BRAO praktisch bedeutungslos wird« Abgesehen vielleicht von dem (auch bei den Beratungen des ^ ^ Rechtsausschusses erwähnten) Pall der Landgerichte Mannheim und Heidelberg, wo schon vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung seit 1945 die Simultanzulassung durchgeführt war, wird es kaum Fälle geben, bei denen für sämtliche Anwälte eines Landgerichtsbezirks festgestellt werden kann, daß ihre gleichzeitige Zulassung bei einem benachbarten Landgericht unter den besonderen örtlichen Verhältnissen des gesamten Landgerichtsbezirks der Rechtspflege dienlich wäre« In aller Regel weichen die besonderen örtlichen Verhältnisse innerhalb eines Landgerichtsbezirks, soweit er nicht im wesentlichen nur aus einer Großstadt besteht, von Ort zu Ort erheblich voneinander ab, wie gerade auch der vorliegende Pall zeigt« Es erscheint daher ^ ^ 4» Somit ergibt sich, daß der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 23 c August 1962 von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs* 3 BRAO), indem er rechtsirrtümlich auf die Verhältnisse im gesamten Land-gerichtsbezirk Hildesheim abgestellt hat (vgl«, die Beschlüsse des Senats AnwZ (B) 36/61 vom 11o Dezember 1961 und EGHZ 37, 247)o

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsanwaltBRAOAnwaltAntragsgegnerLandgerichtLandgerichtsbezirksRechtsanwälteAuslegungbesonder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja Veröffentlichung:	ja
2094 090
BRAO § 24
Für die gleichzeitige Zulassung eines bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts bei einem benachbarten Landgericht gemäI3 § 24 Abs0 1 BKAO ist es nicht erforderlich, daß diese Simultansulassung für sämtliche Rechtsanwälte des einen Landgerichts "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist"„ Es genügt vielmehr, wenn diese Voraussetzung für alle Rechtsanwälte eines räumlichen Teilbereichs des Landgerichtsbezirks gegeben ist„
BGH, Beschlo v„ 5. Oktober 1964 - AnwZ (B) 4/64 - EGH Celle
e s c h I u ß
/
Anv/Z (13) 4/6A
B
In dem Verfahren
 des Niedersächsischen ISinisters der Justiz in H< vertreten durch den Oherlandesgerichtspräsidenton in C< dieser vertreten durch den Genoralstaatsanwalt in
 Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 gegen
1} Rechtsanwalt Carl	in	B^HHlstraße	#,
2} Rechtsanwalt Heinz Otto	in	LflHfc? B^HHBßtraße 0,
3)	Rechtsanwalt Dr0 Ludwig	in	ivm^fcstraßc
4)	Rechtsanwalt Josef FiflBB in	•?
Antragsteller und Beschv/erdegegner,
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 5o Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Dr„ Roesen und Dr„ V/intzer, der Bundesrichter Kirchhof und Dr„ Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Dr. Vogt ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Mo sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 18o Dezember 1963 wird zurückgowiesen«
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, werden dem Antragsgegner auferlegt»
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt«
2
/
Gr ü n d e :
Io
 Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte hei dem Amtsgericht in Lehrte und dem Landgericht in Hildesheim zugelasscn; ihre Kanzleien "befinden sich in Lehrteo Sie haben am 23» Juni 1962 beantragt, gemäß § 24 Abs0 1 BRAO gleichzeitig bei dem Landgericht in Hannover zugelassen zu werden..
Der Antragsgegner hat die Anträge durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 23» August 1962 abgclehnto Zur Begründung ist ausgeführt: Es könne nur einheitlich für alle bei dem Landgericht Hildesheim zuge-lasscnen Rechtsanwälte entschieden werden, ob ihre gleichzeitige Zulassung bei dem benachbarten Landgericht Hannover unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich sei» Das sei zu verneinen» Die Ausführungen der Antragsteller über eine enge wirtschaftliche und günstige verkehrsmäßigo Verbindung zwischen Lehrte und Hannover könnten daher nicht berücksichtigt werden»
Die Antragsteller haben gerichtliche Entscheidung beantragt* Der Ehrengerichtshof hat den Bescheid aufgehoben und die Sache an den Antragsgegner zurückverwiesen»
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragcgegnors mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die sofortige Beschwerde zurü ckzuwe i s en»
 
Ho
 Die Beschwerde ist zulässig (§42 Abs» 2 BRAO)„ Sie ist aber nicht begründete
 Der Ehrengerichtshof ist im Gegensatz zu dem Antrags-gegnor der Auffassung, es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 24 Abse 1 BRAO für die gesamte Anwaltschaft eines Landgerichtsbezirks zuträfen, sondern lediglich darauf, ob hinsichtlich aller an einem bestimmten ^ Ort (hier: Lehrte) niedergelassenen Anwälte allgemein festgestellt werden könne, daß ihre gleichzeitige Zulassung bei einem benachbarten Landgericht (hier: Hannover) der Rechtspflege dienlich sei« Nur in diesem Sinne sei der Ausdruck "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen" zu verstehen«,
Der Senat tritt der Auffassung des Ehrengerichtshofs bei»
1o Der Wortlaut der Vorschrift läßt beide Auslegungen
ZUo
#
2. Die Entstehungsgeschichte der Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Hinweise darauf, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist» Bereits im Regierungsentwurf hatte der dortige § 36 dieselbe Fassung wie der jetzige § 24 BRAO«, In den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften wurde die Vorschrift ohne nähere Erörterungen gebilligt (vgl. die Amtliche Begründung des Regierungs-entv.urfs, BT 3. WP Drucks. Nr. 120 S. 12, 66-67; Prot.
/
 
Ifr» 15 des 33T-Hochtsausschusses vom 21 » März 1958 So 3; Bericht des Rechtsausschusses vom 120 Januar 1959? BT-Drucks» Nr» 778 So 4)o
3o Bei der Auslegung ist auf Sinn und Zweck der Vorschrift abzustelleno Sie soll - in Durchbrechung des sonst allgemein geltenden Grundsatzes der Lokalisierung der Anwälte bei einem bestimmten Landgericht - die Simultanzulassung bei zwei oder mehreren (am selben Ort befindlichen oder benachbarten) Landgerichten ermöglichen, wenn das "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist”0 Dabei bestimmt die Vorschrift, daß das Vorliegen der genannten Voraussetzungen von der LandesJustizverwaltung nicht für jeden einzelnen Bewerber gesondert fostzustellen ist, sondern "allgemein"o Auf diese Weise soll einer widersprüchlichen Handhabung der Zulassungspraxis vorgebeugt werden»
a) Der Antragsgegner befürchtet, daß die vom Ehrengerichtshof vertretene mildere Auslegung eine Vielzahl von Sinultansulassungen heraufbeschwören und zu einer übermäßigen Durchbrechung des Grundsatzes der Lokalisierung führen werde 0
Das ist jedoch nicht der Pall« Auch wenn man dieser Auslegung folgt, kann und muß an die Feststellung, ob die Simultanzulassung der Rechtspflege dienlich ist, ein strenger Maßstab angelegt wordeno Es ist nicht so, daß Simultan-zulassungen für am Rande eines Landgerichtsbezirks liegende Ortschaften zur Regel werden müßten» Der Grundsatz der Lokalisierung darf nicht ausgehöhlt werden» Es kann sich
5
daher hei Sinultanzulassungen immer nur um Ausnahmen handeln« Wirtschaftliche Vorteile, die für die betreffenden Anwälte mit ihrer Simultanzulassung verbunden sein würden, können und dürfen für die Entscheidung der Landes-justizvorwaltung nach § 24 Abs« 1 BRAO keine Rolle spielen«
b) Andererseits führt, worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen, die vom Antragsgegner vertretene strenge Auslegung dazu, daß § 24 BRAO praktisch bedeutungslos wird« Abgesehen vielleicht von dem (auch bei den Beratungen des ^	^
Rechtsausschusses erwähnten) Pall der Landgerichte Mannheim und Heidelberg, wo schon vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung seit 1945 die Simultanzulassung durchgeführt war, wird es kaum Fälle geben, bei denen für sämtliche Anwälte eines Landgerichtsbezirks festgestellt werden kann, daß ihre gleichzeitige Zulassung bei einem benachbarten Landgericht unter den besonderen örtlichen Verhältnissen des gesamten Landgerichtsbezirks der Rechtspflege dienlich wäre« In aller Regel weichen die besonderen örtlichen Verhältnisse innerhalb eines Landgerichtsbezirks, soweit er nicht im wesentlichen nur aus einer Großstadt besteht, von Ort zu Ort erheblich voneinander ab, wie gerade auch der vorliegende Pall zeigt« Es erscheint daher ^	^
eine Auslegung nicht gerechtfertigt, wonach die Voraussetzungen des § 24 BRAO nur für den gesamten Landgerichtsbezirk einheitlich bejaht werden dürften« Der Hinweis des Gesetzes auf die "besonderen örtlichen Verhältnisse" rechtfertigt vielmehr den Schluß, daß auch solche besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, die nicht für den gesamten Landgerichtsbezirk gelten, aber auf einzelne oder mehrere Orte (Gemeinden) dieses Bezirks zutreffen«
Die Voraussetzungen des § 24 BRAO müssen dann nur einheit-

6
/
lieh für alle Anwälte des räumlichen Teilbereichs bejaht werden .können, für den die "besonderen Örtlichen Verhältnisse" zutreffen»
4» Somit ergibt sich, daß der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 23 c August 1962 von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs* 3 BRAO), indem er rechtsirrtümlich auf die Verhältnisse im gesamten Land-gerichtsbezirk Hildesheim abgestellt hat (vgl«, die Beschlüsse des Senats AnwZ (B) 36/61 vom 11o Dezember 1961 und EGHZ 37, 247)o
Der angefochtene Bescheid kann daher keinen Bestand
 habeno
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof nicht in der Sache selbst entschieden; denn damit hätte er in unzulässiger V/eise sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Antragsgegners gesetzt» Vielmehr ist nunmehr der Antragsgegner verpflichtet, die Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zu bescheiden (§ 41 Abs» 3 Satz 2, 2» Halbsatz BRAO)„
5o Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen
 Grlanzmann
Roesen	Dr0	Wintzer	Kirchhof
 Spengler
Petersen
 Vogt