Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der Verhandlung vom 2o September I960 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westfo) wird zurückgewiesen« Der Oberlandesgerichtspräsident in Köln, dem die Entscheidung Uber Zulassungssachen durch § 1 Hr, 1 der Verordnung über die Übertragung von Befugnissen der LandesJustizverwaltung nach der BundesrechtsanwaltsOrdnung (JMB1 HrhW 1959, 240) gemäß § 224 BRAO übertragen worden ist, holte nach § 9 Abs« 1 BRAO das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin ein« Dieser äußerte sich am 19» März I960 dahin, daß der Versagungsgrund des § 7 Hr. 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller eine abhängige Berufstätigkeit ausübe und seine Stellung nicht als gehobene angesehen werden könne. September I960 durch den angefochtenen Beschluß zurück« Er stellte fest, daß der Versagungsgrund des § 7 Kr. 8 BRAO vorliege, weil der Beschwerdeführer noch nicht die gehobene Stellung erreicht habe, die für die Zulassung als Syndikusanwalt zur Wahrung seiner Unabhängigkeit gefordert werden müsse. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ihm jedoch nach § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen, wenn seine Tätigkeit beim mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist» Sodann gehört zu den Aufgaben des Antragstellers, auf seinem Fachgebiet Schadensfälle jeglichen Umfangs aus dem Bezirk dem Sitz der Generaldirektion, zu bearbeiten« Was nämlich außerhalb Kflfcs von den örtlichen Geschäftsstellen der Versicherungsgesellschaft bearbeitet und entschieden v/ird, wird für den Bereich in der Generaldirektion selbst erledigt» In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Tätigkeit des Antragstellers also nicht von derjenigen, die sonst in den Geschäftsstellen besorgt wird« Er ist insoweit nicht mit der Generaldirek-tion eigentümlichen Aufgaben befaßt« In der mündlichen Verhandlung war es nicht möglich, näher zu klären, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis die Arbeitskraft des Antragstellers einerseits von dieser örtlichen "Gesehäftsstellentätigkeit” für Kflfe, andererseits von der den auswärtigen Geschäftsstellen gewidmeten Tätigkeit beansprucht v/ird« Weder von dem Antragsteller selbst noch von dem als Zeugen vernommenen Vorstandsmitglied Br« konnten hierüber greifbare Angaben erlangt werden« Aus der Natur der Dinge ergibt sich jedoch, daß die den Schadensfällen jeglichen Umfangs aus dem Bezirk Kflfe gewidmete Tätigkeit des Antragstellers recht erheblich sein muß» In beiden Arbeitsbereichen darf der Antragsteller Schadensfälle bis zu 5 000 DM **im wesentlichen1* selbständig entscheiden» Höhere Schadensfälle bearbeitet er bis zur Entscheidungsreife und legt sie dann mit seinem Vorschlag dem Abteilungsleiter vor« Zu den vorbereitenden Bearbeitung gehört, daß nach Eingang der Schadensanzeige formularmäßige Zeugenbekundungen eingeholt werden« Namentlich die Tätigkeit für den Bezirk bringt es ferner 2o Aus diesem Sachverhalt ergibt sich zwar zur Genüge, daß der Antragsteller, wie dies für den nebenberuflichen Anv/alt erforderlich ist, tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Anwaltschaft in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auszuüben (vglo BGHZ 33, 266, 268). 3c Beizutreten ist dem Ehrengerichtshof aber darin, daß die hauptberufliche Tätigkeit des Antragstellers beim noch nicht diejenige Bedeutung erlangt hat, die gefordert werden muß, damit sie mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist. Das zeigt sich vor allem darin, daß der Antragsteller mit der unmittelbaren Bearbeitung von Schadensfällen selbst geringsten Umfangs, wie sie sonst in den auswärtigen Geschäftsstellen der Versicherungsgesellschaft selbständig erledigt werden, in nicht unbeträchtlichem Maß und bei persönlichem Verhandeln mit den Anspruchstellern befaßt ist. Solange diese aber noch nicht Wirklichkeit geworden sind, muß seine Tätigkeit als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar angesehen werden» 4o Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Antragsteller gegen die Vorschrift des § 7 Hr. 8 BRAO und ihre Handhabung vorbringt, sind nicht begründet» In dieser Hinsicht kann der Senat auf seine zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 20» Mars 1961 - AnwZ (B) 15/60 - verweisen» Es ist nicht richtig, daß das Gesetz oder die Rechtsprechung objektive Zulassungsschranken aufrichteten, die der einzelne nicht übersteigen könne; solche wären mit dem Art» 12 GG allerdings nicht vereinbar» Hierzu rechnet jedoch nicht das Erfordernis, daß der Bewerber um die Anwaltschaft keiner andern oder jedenfalls keiner solchen Beschäftigung nachgehe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist» Darin liegt vielmehr eine zur rechtlichen Ordnung des Berufsbildes der Anwaltschaft gehörige, subjektive Voraussetzung der Berufsaufnähme, deren Erfüllung im Machtbereich des einzelnen liegt»
Fachsehlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BRAO § 7 Hr, 8 Ficht jede juristische Tätigkeit in einem größeren Unternehmen ist ohne weiteres mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar» Ficht vereinbar ist eine Tätigkeit, die an Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet anzusehen ist» BGH, Besohl, v. 24. April 1961 - AnwZ (B) 4/61 - BGH Hamm (Westf Beschluß In der Zulassungssache des Assessors Hans H , K Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Präsidenten, in R Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Beteiligte; die Justizverwaltung des Landes Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in KW) dieser vertreten durch den Generalstaats- hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 24o April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br« Greuner, Dr. Dix, Dr» habilo Merkel sowie der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr» Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der Verhandlung vom 2o September I960 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westfo) wird zurückgewiesen« Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, werden dem Antragsteller auferlegt« Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festge- setzt e 2 Gr r U n d e : I» Der 35-jährige Antragsteller bestand im März 1957 sein Assessorexamen und ist seit September 1957 als juristischer Sachbearbeiter beim tätig, Br beantragte im Januar I960, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Köln zuzulassen. Der Oberlandesgerichtspräsident in Köln, dem die Entscheidung Uber Zulassungssachen durch § 1 Hr, 1 der Verordnung über die Übertragung von Befugnissen der LandesJustizverwaltung nach der BundesrechtsanwaltsOrdnung (JMB1 HrhW 1959, 240) gemäß § 224 BRAO übertragen worden ist, holte nach § 9 Abs« 1 BRAO das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin ein« Dieser äußerte sich am 19» März I960 dahin, daß der Versagungsgrund des § 7 Hr. 8 BRAO vorliege, weil der Antragsteller eine abhängige Berufstätigkeit ausübe und seine Stellung nicht als gehobene angesehen werden könne. Der Antragsteller besitze nicht Prokura und sei auch nicht Leiter der Rechtsabteilung. Darauf beantragte der Antragsteller rechtzeitig gemäß § 9 Abs. 2 BRAO gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag wies der Ehrengerichtshof nach mündlicher Verhandlung vom 2. September I960 durch den angefochtenen Beschluß zurück« Er stellte fest, daß der Versagungsgrund des § 7 Kr. 8 BRAO vorliege, weil der Beschwerdeführer noch nicht die gehobene Stellung erreicht habe, die für die Zulassung als Syndikusanwalt zur Wahrung seiner Unabhängigkeit gefordert werden müsse. Gegen diesen am 28. Dezember I960 zugestellten Beschluß legte der Antragsteller durch einen am 10« Januar 1961 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. K:' v II Das Rechtsmittel ist nach § 42 AhSc 1 Nr, BRAO zulässig« Es hat jedoch keinen Erfolg» 4, Abs» 4 Der Antragsteller will seine Tätigkeit beim G< beibehalten. Er will die Anwaltschaft also im Nebenberuf ausiiben» Das ist an sich gestattet (BGHZ 33, 266)» Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ihm jedoch nach § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen, wenn seine Tätigkeit beim mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist» 1. Über die Tätigkeit des Antragstellers beim hat die Beweisaufnahme ergeben; Der Antragsteller ist zusammen mit zwölf bis fünfzehn anderen Juristen in der Haftpflicht-, Unfall und Kasko-Schadens -Abt ei lung der Generaldirektion in tätig, und zwar in der Untergruppe Haftpflicht» Die genannte Abteilung untersteht, wie die anderen Abteilungen der Generaldirektion, einem Abteilungsdirektor» In der Berufstätigkeit des Antragstellers lassen sich zwei Bereiche unterscheiden. Er ist zunächst damit befaßt, auf seinem Fachgebiet zwei auswärtige Geschäftsstellen des zu betreuen und zu überwachen. Während Schadensfälle bis zu 2 500 DM von den Geschäftsstellen selbständig bearbeitet und entschieden werden, ist der Antragsteller unmittelbar zuständig für die Bearbeitung der höheren, bei diesen Geschäftsstellen anfallenden Schäden. Sodann gehört zu den Aufgaben des Antragstellers, auf seinem Fachgebiet Schadensfälle jeglichen Umfangs aus dem Bezirk dem Sitz der Generaldirektion, zu bearbeiten« Was nämlich außerhalb Kflfcs von den örtlichen Geschäftsstellen der Versicherungsgesellschaft bearbeitet und entschieden v/ird, wird für den Bereich in der Generaldirektion selbst erledigt» In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Tätigkeit des Antragstellers also nicht von derjenigen, die sonst in den Geschäftsstellen besorgt wird« Er ist insoweit nicht mit der Generaldirek-tion eigentümlichen Aufgaben befaßt« In der mündlichen Verhandlung war es nicht möglich, näher zu klären, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis die Arbeitskraft des Antragstellers einerseits von dieser örtlichen "Gesehäftsstellentätigkeit” für Kflfe, andererseits von der den auswärtigen Geschäftsstellen gewidmeten Tätigkeit beansprucht v/ird« Weder von dem Antragsteller selbst noch von dem als Zeugen vernommenen Vorstandsmitglied Br« konnten hierüber greifbare Angaben erlangt werden« Aus der Natur der Dinge ergibt sich jedoch, daß die den Schadensfällen jeglichen Umfangs aus dem Bezirk Kflfe gewidmete Tätigkeit des Antragstellers recht erheblich sein muß» In beiden Arbeitsbereichen darf der Antragsteller Schadensfälle bis zu 5 000 DM **im wesentlichen1* selbständig entscheiden» Höhere Schadensfälle bearbeitet er bis zur Entscheidungsreife und legt sie dann mit seinem Vorschlag dem Abteilungsleiter vor« Zu den vorbereitenden Bearbeitung gehört, daß nach Eingang der Schadensanzeige formularmäßige Zeugenbekundungen eingeholt werden« Namentlich die Tätigkeit für den Bezirk bringt es ferner % mit sich, daß der Beschwerdeführer häufig mit Anspruchstellern persönlich mündlich zu verhandeln hato Doch konnte anders als in dem Pall der Entscheidung Anv/Z (B) 11/60 vom 6» März 1961 (NJW 1961, 921), nicht festgestellt werden, daß er die Geschädigten 2u diesem Zweck in ihrer Wohnung oder an ihrer Arbeitsstätte aufzusuchen pflegt* Er trägt unwiderlegt vor, daß das noch nicht vorgekommen sei* Die örtlichen Verhältnisse bringen es vielmehr mit sich, daß die Anspruchsteller zu ihm in das Gebäude des kommeno Nur mit öffentlichen Ver- sicherungsträgern und Rechtsanwälten verhandelt er auch in deren Geschäftsräumeno Der Antragsteller bezieht jetzt ein Monatsgehalt von 1 000 DM bruttoo Dazu kommt ein 13* Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation sowie eine jährliche Leistungsprämie, die ebenfalls ungefähr ein Monatsgehalt ausmacht * Im Durchschnitt läßt sich so ein Monatseinkommen von 1 160 DM brutto errechnen« Nach seinem Dienstvertrag ist das Dienstverhältnis mit Dreimonatsfrist zu dem Schluß eines Kalendervierteljahres kündbar« Der Antragsteller ist seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, die dort vorgeschriebenen Dienststunden einzu halten» Die Versicherungsgesellschaft hat ihm aber ausdrück lieh erlaubt, daß er neben seinem Dienstverhältnis die Anwaltschaft ausübto Sie hat ihm gestattet, auch während der Dienststunden durch Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Besprechungen anwaltlich tätig zu sein* Der Pall ganzoder mehrtägiger Gerichtstermine ist nach der Aussage des Vorstandsmitglieds Dr» RflHi allerdings bisher nicht ins Auge gefaßt wordene 6 Der Antragsteller beabsichtigt, seine Anwaltskanzlei in den Geschäftsräumen seines Schwiegervaters, eines Verlegers, unterzubringen*•Seine Ehefrau, die die Rechte studiert und den juristischen Doktorgrad erlangt hat, würde ihn unterstützeno 2o Aus diesem Sachverhalt ergibt sich zwar zur Genüge, daß der Antragsteller, wie dies für den nebenberuflichen Anv/alt erforderlich ist, tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Anwaltschaft in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auszuüben (vglo BGHZ 33, 266, 268). Die von dem Ehrengerichtshof insoweit geäußerten Zweifel sind nicht begründet. 3c Beizutreten ist dem Ehrengerichtshof aber darin, daß die hauptberufliche Tätigkeit des Antragstellers beim noch nicht diejenige Bedeutung erlangt hat, die gefordert werden muß, damit sie mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist. Diese Vereinbarkeit ist nach der Auffassung des Senats nicht von vornherein bei jeder juristischen Tätigkeit in einem größeren Unternehmen zu bejahen«. Die innere und äußere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organs der Rechtspflege verlangt mehr» Mit dem Beruf des Anwalts und vor allem mit dem Ansehen der Anwaltschaft sind nicht vereinbar solche Tätigkeiten, die:«, unbeschadet ihrer volks- und betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit und Nützlichkeit, an Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet bezeichnet werden müssen«, Der Senat hatte bisher noch keine Gelegenheit, hierauf näher einzugehen, weil die bisher ent- schiedenen Palle, abgesehen von dem in NJW 1961, 921 veröffentlichten, in dieser Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken gaben«, Immerhin ist schon in der Entscheidung BGHZ 33,' 272 (276) erwähnt, der Zulassung eines Syndikus, "der eine gehobene Stellung in einem größeren Unternehmen inne-hat", stehe es nicht entgegen, wenn er neben vorwiegend juristischer Tätigkeit auch eine dieser Stellung entsprechende kaufmännische Tätigkeit enthalte„ Erforderlich ist also eine gehobene Berufsstellung. Damit will der Sena keineswegs zu dem Ausdruck bringen, daß zur nebenberuflichen Anwaltschaft nur Juristen zuzulassen wären, die es in der Wirtschaft bereits zu Spitzenstellungen gebracht haben. In der vorliegenden Sache fehlen jedoch eindeutig die Merkmale einer gehobenen Stellung. Das zeigt sich vor allem darin, daß der Antragsteller mit der unmittelbaren Bearbeitung von Schadensfällen selbst geringsten Umfangs, wie sie sonst in den auswärtigen Geschäftsstellen der Versicherungsgesellschaft selbständig erledigt werden, in nicht unbeträchtlichem Maß und bei persönlichem Verhandeln mit den Anspruchstellern befaßt ist. Daß er noch keine Stellung mit größerem Verantwortungsbereich erlangt hat, kann auch aus der Höhe seiner Bezüge gefolgert werden. Der Antragsteller ist unter den elf bis vierzehn Kollegen, die neben ihm die gleiche Arbeit verrichten, noch in keiner Weise herausgehoben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung der Versicherungsgesellschaft vom 9. Januar 1961, sie habe sich mit der Ausübung der Anwaltschaft durch ihre Angestellten "bisher nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Prüfung des Einzelfalls" bereit erklärt. Aus der Zeugenaussage des Vorstandsmitglieds Ir. Rhein geht übrigens hervor, daß der Beschwerdeführer bei seiner Gesellschaft durchaus Aufstiegsmöglichkeiten hat. Solange diese aber noch nicht Wirklichkeit geworden sind, muß seine Tätigkeit als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar angesehen werden» 4o Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Antragsteller gegen die Vorschrift des § 7 Hr. 8 BRAO und ihre Handhabung vorbringt, sind nicht begründet» In dieser Hinsicht kann der Senat auf seine zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 20» Mars 1961 - AnwZ (B) 15/60 - verweisen» Es ist nicht richtig, daß das Gesetz oder die Rechtsprechung objektive Zulassungsschranken aufrichteten, die der einzelne nicht übersteigen könne; solche wären mit dem Art» 12 GG allerdings nicht vereinbar» Hierzu rechnet jedoch nicht das Erfordernis, daß der Bewerber um die Anwaltschaft keiner andern oder jedenfalls keiner solchen Beschäftigung nachgehe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist» Darin liegt vielmehr eine zur rechtlichen Ordnung des Berufsbildes der Anwaltschaft gehörige, subjektive Voraussetzung der Berufsaufnähme, deren Erfüllung im Machtbereich des einzelnen liegt» III. Hach alledem muß das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erfolglos bleibeno :! ii jr E - If s Die Entscheidung liber die Kosten ergibt sich aus § 201 Abs«, 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschaftsv/erts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 KostO. Glanzmann Dr. Greuner Dr, Dix Dr. Merkel Börtzler Kirchhof Dr. Vogt « i lie* * Jt