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BGH

Gericht: BGH

c) Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. Io Der Antragsteller ist Hauptgeschäftsführer des Verbandes des SflHBe„Vo Bonn« Er hat seine Zulassung als Rechtsanwalt hei dem Landgericht in Bonn beantragt* Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege« Die Gründe hierfür sind: Der Antragsteller habe in erster Linie wirtschaftspolitische Aufgaben zu erfüllen, Fragen der Rechtsberatung spielten demgegenüber nur eine nebengeordnete Rolle« Das entspreche nicht dem Berufsbild des Rechtsanwaltso Durch seine dienstvertragliche Tätigkeit sei er beruflich so stark belastet, daß ihm zu einer nennenswerten konsiliarischen oder forensischen Tätigkeit als freier Anwalt keine Zeit bleibe» Damit fehle es an einer unerläßlichen Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 1 o Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Senat vorgetragen, daß er auf* den Gebieten des Lebensmittel-, des Kartell- und des Steuerrechts der Rechtsberater des Verbandes und dessen Vorstandes isto Vorwiegend hat er allerdings, wie die Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 20« Juli 1959 ergibt, wirtschaftspolitische Aufgabe zu erfüllen« Aber das hindert seine Zulassung zur Recht anwaltschaft nicht* Die Ansicht der Antragsgegnerin, di Tätigkeit eines angesteilten Rechtsanwalts müsse rein juristischer Art sein, jede wirtschaftspolitische, kauf männische oder sonstwie gewerbliche Betätigung sei mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, ist unrichtig« Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entfällt, wenn der Zulassungsbewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, und nach § 46 BRAC darf diese anderweitige Tätigkeit sogar so umfassend sein, daß sie -auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses - die Arbeitszeit und -kraft des Rechtsanwalts überwiegend in Anspruch nimmt. Er durfte nur dann ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn sein Zweck nicht auf einen wirt schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB)« Deshalb ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Antragstellers hierzu nicht im Widerspruch steht, also in nicht größerem Umfang geschäftlicher Art ist, als dies dem sog« Idealverein zu dem Zwecke der inneren Verwaltung erlaubt ist (vgl* hierzu RGZ 154, 343, 351)• 3o Der Antragsteller hat nach seinem Anstellungsvertrag die Interessen des Hahrungsmittelgroßhandels wahrzunehmen und die wirtschaftspolitische Richtung des Verbandes nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsgre-raien zu vertreten* Die Antragsgegnerin nimmt hieran zu Unrecht Anstoß* Auszugehen ist allerdings davon, daß die Unabhängigkeit ein Wesensmerkmal des Rechtsanwalts ist (§§ 1, 3 BRAO)* Aber § 46 BRAO erkennt an, daß ein Rechtsanv/alt in einem ständigen Dienstverhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber stehen kann* Deshalb können Weisungen, die der Ordnung des Arbeitsverhältnisses dienen und von dem Dienstverpflichteten ein bestimmtes Verhalten verlangen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht hindern* Der in einem ständigen Dienstverhältnis stehende Rechtsanwalt hat auch insoweit die anwaltlichen Berufspflichten zu erfüllen, als er in Abhängigkeit zu seinem Dienstherrn steht. seinen Arbeitgeber vor Gerichten oder Schiedsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig zu werden (§ 46 BRAO)« Der Grund für dieses Verbot liegt darin, daß im Interesse der Unabhängigkeit des Anwaltsberufs eine Grenze zwischen der dienstvertraglich gebundenen Tätigkeit mit ihrer zwangsläufig arbeitsrechtlichen Abhängigkeit und der anwaltlichen Tätigkeit gezogen werden muß und daß die Gefahr einer Überschreitung dieser Grenze im Einzelfall so groß ist, daß es der Gesetzgeber vorgezogen hat, dem Syndikusanwalt die Vertretung des Dienstherrn vor Gerichten und Schiedsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt schlechthin zu verbieten» Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inner Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt» Soweit es um das AnstellungsVerhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, daß das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird» Die Bundesrecht sanwaltsordnung vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen und schreibt auch für nach ihrem Erlaß abgeschlossene Verträge keinen neuen Ar-beitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt« Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebun- denen und einen als freier Anwalt«, Die Amtliche Begründung (zu § 59 So 77) sagt ganz mit Rechts "Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht« In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, läßt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben.” durchaus recht mit ihrer Ansicht, daß die freie Rechts anwaltschaft auf den Prinzipien des Leistungswettbewerbs, der Wettbewerbsneutralität und der- freien Anwaltswahl beruht und daß die freien Anwälte weder durch eine dem Verbandssyndikus leicht mögliche unsichtbare Werbung noch durch eine Umgehung des Werbeverbots ins Hintertreffen geraten dürfen» Aber die Gefahr des Werbens für die Praxis ist keine Präge der Zulassung, sondern eine solche der Ehrengerichtsbarkeit* § 46 BRAO schließt Verbände nicht als Arbeitgeber von Rechtsanwälten aus* Da das Prinzip der freien Anwaltswahl keine Ausnahme bei Syndikusanwälten erleidet, haben die Verbandsmitglieder die Möglichkeit, den Verbandssyndikus, der Rechtsanwalt ist, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt um Rat anzugehen» Daher kann dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch nicht deshalb versagt werden, weil nach seiner eigenen Darstellung damit zu rechnen ist, daß er sich seine Praxis vornehmlich aus dem Kreis der Mitglieder des ihn beschäftigenden Verbandes aufbaut» Er wird allerdings mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten haben, daß auch im Einzelfall jede standeswidrige Werbung, ,ja sogar der Anschein einer solchen, unterbleibt«

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 21 BGB § 1 BRAO § 13a FGG
RechtsanwaltTätigkeitVerbandBrAnwaltBRAOSyndikusanwaltZulassung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
2094 097
BRAO *§ 7.1 Nr.c--.6-* = i	' *• : ‘ \	4	’
(Syndikusanwalt, Yerbandssyndikus)
a)	§ 7 Nr. 8 BRAO trifft nicht schon deshalb zu, weil einem Syndikus diejenigen geschäftlichen Aufgaben obliegen,
 die die innere Verwaltung eines Verbandes mit sich bringt.
b)	Die vorwiegend wirtschaftspolitische Tätigkeit eines Syndikus ist kein Hindernis für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
c)	Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht.
d)	Weisungen, die der Ordnung des Arbeitsverhältnisses dienen und von dem Dienstverpflichteten ein bestimmtes Verhalten verlangen, stehen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen.
e)	Die Gefahr des Werbens für die Praxis ist keine Präge der Zulassung, sondern eine solche der Ehr enger ichts-barkeit.
BGH, Beschl.v. 7. November I960 - AnwZ (B) 4/60 - EGH für
 Rechtsanwälte beim OLG Hamm (Westf.)
AnwZ (B) 4/60
Beschluß
 In der Zulassungssache
 des Assessors Bruno B{ KflHBmstraße
m
- Bevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. Kl
I, S
Antragstellers und Beschwerdegegners,
, M
gegen
 die Hechtsanwaltskammer Kl Präsidenten, in Zimmer
 vertreten durch ihren
i, Justizgebäude,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Beteiligte: die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in	dieser	vertreten	durch	den	Generalstaatsanwalt in	MHBi	)	-
hat der Bundesgerichtshof, S.enat für Anwalts Sachen, auf die mündliche Verhandlung vom 7. November I960 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Heusinger, der Hechtsanwälte Br. Puchs, Br. Merkel, Br. Wintzer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Weber und Br. Kreft
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgerichb in Hamm (Westf.) vom 18. Mai I960 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Bie außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Ber Geschäftswert für die sofortige Beschwerde wird auf 150 000 BM festgesetzt.
2
Gründe :
Io
 Der Antragsteller ist Hauptgeschäftsführer des Verbandes des SflHBe„Vo Bonn« Er hat seine Zulassung als Rechtsanwalt hei dem Landgericht in Bonn beantragt* Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege« Die Gründe hierfür sind: Der Antragsteller habe in erster Linie wirtschaftspolitische Aufgaben zu erfüllen, Fragen der Rechtsberatung spielten demgegenüber nur eine nebengeordnete Rolle« Das entspreche nicht dem Berufsbild des Rechtsanwaltso Durch seine dienstvertragliche Tätigkeit sei er beruflich so stark belastet, daß ihm zu einer nennenswerten konsiliarischen oder forensischen Tätigkeit als freier Anwalt keine Zeit bleibe» Damit fehle es an einer unerläßlichen Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Der Antragsteller hat demgegenüber gerichtliche Entscheidung (§9 Abs« 2 BRAO) beantragt« Durch den angefochtenen Beschluß ist festgestellt worden, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege«
Gegen diesen am 30« Juni I960 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 11« Juli I960 sofortige Beschwerde eingelegt«
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs« 3, 4 BRAO), aber nicht begründet«
-3 -
1 o Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Senat vorgetragen, daß er auf* den Gebieten des Lebensmittel-, des Kartell- und des Steuerrechts der Rechtsberater des Verbandes und dessen Vorstandes isto Vorwiegend hat er allerdings, wie die Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 20« Juli 1959 ergibt, wirtschaftspolitische Aufgabe zu erfüllen« Aber das hindert seine Zulassung zur Recht anwaltschaft nicht* Die Ansicht der Antragsgegnerin, di Tätigkeit eines angesteilten Rechtsanwalts müsse rein juristischer Art sein, jede wirtschaftspolitische, kauf männische oder sonstwie gewerbliche Betätigung sei mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, ist unrichtig« Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entfällt, wenn der Zulassungsbewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, und nach § 46 BRAC darf diese anderweitige Tätigkeit sogar so umfassend sein, daß sie -auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses - die Arbeitszeit und -kraft des Rechtsanwalts überwiegend in Anspruch nimmt. Der Anwaltsberuf als solcher schließt eine wirtschaftspolitische Tätigkeit nicht aus« Auch zahlreiche freie Anwälte sind, Sei es als Justitiare großer Unternehmen, sei es schriftstellerisch, sei es als Abgeordnete im Bundestag, in Landtagen und in gemeindlichen Parlamente? rechts-, wirtschafte- oder sozialpolitisch tätig« Hiera? nimmt niemand Anstoß. Dementsprechend kann auch bei einem Syndikus die vorwiegend wirtschaftspolitische Tätigkeit kein Hindernis sein, Rechtsanwalt zu werden«
2. Dienstherr des Antragstellers ist ein eingetragener Vei^ein. Er durfte nur dann ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn sein Zweck nicht auf einen wirt
 schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB)« Deshalb ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Antragstellers hierzu nicht im Widerspruch steht, also in nicht größerem Umfang geschäftlicher Art ist, als dies dem sog« Idealverein zu dem Zwecke der inneren Verwaltung erlaubt ist (vgl* hierzu RGZ 154, 343, 351)•
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nicht deshalb versagt werden, weil einem Syndikus diejenigen geschäftlichen Aufgaben obliegen, die die innere Verwaltung eines Verbandes mit sich bringt* Denn auch jeder freie Rechtsanwalt muß Dienstverträge mit Personal abschließen, Büroeinrichtungsgegenstände und Büromaterial kaufen und einen Mietvertrag über die Praxisräume abschließen, also diejenige geschäftliche Tätigkeit entfalten, ohne die eine eigene Praxis nicht betrieben werden kann*
3o Der Antragsteller hat nach seinem Anstellungsvertrag die Interessen des Hahrungsmittelgroßhandels wahrzunehmen und die wirtschaftspolitische Richtung des Verbandes nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsgre-raien zu vertreten* Die Antragsgegnerin nimmt hieran zu Unrecht Anstoß* Auszugehen ist allerdings davon, daß die Unabhängigkeit ein Wesensmerkmal des Rechtsanwalts ist (§§ 1, 3 BRAO)* Aber § 46 BRAO erkennt an, daß ein Rechtsanv/alt in einem ständigen Dienstverhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber stehen kann* Deshalb können Weisungen, die der Ordnung des Arbeitsverhältnisses dienen und von dem Dienstverpflichteten ein bestimmtes Verhalten verlangen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht hindern* Der in einem ständigen Dienstverhältnis stehende Rechtsanwalt hat auch insoweit die anwaltlichen Berufspflichten zu erfüllen, als er in Abhängigkeit zu seinem Dienstherrn steht. Verboten ist ihm dagegen, für
 
seinen Arbeitgeber vor Gerichten oder Schiedsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig zu werden (§ 46 BRAO)« Der Grund für dieses Verbot liegt darin, daß im Interesse der Unabhängigkeit des Anwaltsberufs eine Grenze zwischen der dienstvertraglich gebundenen Tätigkeit mit ihrer zwangsläufig arbeitsrechtlichen Abhängigkeit und der anwaltlichen Tätigkeit gezogen werden muß und daß die Gefahr einer Überschreitung dieser Grenze im Einzelfall so groß ist, daß es der Gesetzgeber vorgezogen hat, dem Syndikusanwalt die Vertretung des Dienstherrn vor Gerichten und Schiedsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt schlechthin zu verbieten»
Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inner Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt» Soweit es um das AnstellungsVerhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, daß das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird» Die Bundesrecht sanwaltsordnung vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen und schreibt auch für nach ihrem Erlaß abgeschlossene Verträge keinen neuen Ar-beitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt« Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebun-
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denen und einen als freier Anwalt«, Die Amtliche Begründung (zu § 59 So 77) sagt ganz mit Rechts "Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als
 
Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht« In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, läßt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben.”
Der Verband des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels hat unter dem 20. Juli 1959 zudem bescheinigt, daß der Antragsteller bei der Beratung des Verbandes nicht an Weisungen gebunden sei. Das ist ohne weiteres überzeugend, da es bei fehlender Unabhängigkeit und Objektivität gar nicht zu einer echten Beratung kommt und ein Gutachten seinen Sinn verliert, wenn es infolge erteilter Weisungen Bedenken unterdrückt und nicht die wirkliche Meinung seines Verfassers wiedergibt.
4» Nicht zu verkennen ist, daß ein VerbandsSyndikus durch den Verkehr mit den Mitgliedern des Verbandes manche Gelegenheit hat, Anwaltsmandate zu erhalten, und daß er sich das Interesse des Verbandes, die Zahl seiner Mitglieder aus Gründen der eigenen Durchschlagskraft zu vermehren, nutzbar machen und durch Werbung für den Verband mittelbar auch für sich werben kann. Insofern sind die ’* St art Bedingungen" für ihn besser als für andere neu zugelassene Anwälte, denen es an solchen Beziehungen fehlt. Die Antragsgegnerin hat
 
durchaus recht mit ihrer Ansicht, daß die freie Rechts anwaltschaft auf den Prinzipien des Leistungswettbewerbs, der Wettbewerbsneutralität und der- freien Anwaltswahl beruht und daß die freien Anwälte weder durch eine dem Verbandssyndikus leicht mögliche unsichtbare Werbung noch durch eine Umgehung des Werbeverbots ins Hintertreffen geraten dürfen» Aber die Gefahr des Werbens für die Praxis ist keine Präge der Zulassung, sondern eine solche der Ehrengerichtsbarkeit* § 46 BRAO schließt Verbände nicht als Arbeitgeber von Rechtsanwälten aus* Da das Prinzip der freien Anwaltswahl keine Ausnahme bei Syndikusanwälten erleidet, haben die Verbandsmitglieder die Möglichkeit, den Verbandssyndikus, der Rechtsanwalt ist, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt um Rat anzugehen» Daher kann dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch nicht deshalb versagt werden, weil nach seiner eigenen Darstellung damit zu rechnen ist, daß er sich seine Praxis vornehmlich aus dem Kreis der Mitglieder des ihn beschäftigenden Verbandes aufbaut» Er wird allerdings mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten haben, daß auch im Einzelfall jede standeswidrige Werbung, ,ja sogar der Anschein einer solchen, unterbleibt«
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen«
Die Pflicht der Antragsgegnerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus § 201 Abs« 2 BRAO« Die
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außergerichtlichen Kosten des Antragstellers konnten dagegen nicht der Antragsgegnerin auferlegt werden, da dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 13 a FGG)»
Heusinger	Dr.	Puchs Dr* Merkel	Dr.	Wintzer
 Dr. Kuhn	Weher	Dr«	Kreft