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BGH

Gericht: BGH

Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Kammerbeitrag und Richterablehnung hier: erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe u.a. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der erneute Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussberichtigung, und Beschlussergänzung des Senatsbeschlusses vom 28. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe "für die Einlegung und Begründung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 28. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zu dem Gegenstand hatten. März 2013 hat der Senat den Ablehnungsantrag sowie die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger "Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussberichtigung, und Beschlussergänzung" des Senatsbeschlusses vom 28. Er wiederholt sein Ablehnungsgesuch und beantragt Prozesskostenhilfe für alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 28.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 47 ZPO § 112c BRAO
ProzesskostenhilfeAGHMärzKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 4/12
vom 6. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Kammerbeitrag und Richterablehnung hier: erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe u.a.
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
 am 6. Juni 2013 beschlossen:
Der erneute Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussberichtigung, und Beschlussergänzung des Senatsbeschlusses vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe "für die Einlegung und Begründung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2013" wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zu dem Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der
 
Kläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Beschwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G. aus B. beantragt. Er hat die Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs erklärt, welche Rechtsanwälte sind. Mit Beschluss vom 28. März 2013 hat der Senat den Ablehnungsantrag sowie die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger "Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussberichtigung, und Beschlussergänzung" des Senatsbeschlusses vom 28. März 2013. Er wiederholt sein Ablehnungsgesuch und beantragt Prozesskostenhilfe für alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2013, insbesondere Wiederaufnahme-Nichtigkeitsanträge, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen.
2	Das	Ablehnungsgesuch	ist	offensichtlich	unzulässig.	Wegen	der	Begrün-
dung wird auf den Senatsbeschluss vom 28. März 2013 Bezug genommen. Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
3	Der	Antrag auf Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussberichti-
gung, und Beschlussergänzung wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers vollständig erfasst und beschieden.
 IV.
4	Der	Antrag	auf	Prozesskostenhilfe	wird	abgelehnt,	weil	die	beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
V.
5	Weitere	Eingaben	in	dieser	Sache	werden	nicht	mehr	beschieden	wer-
den.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Frey
Martini
 Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 12.07.2012 - 2 AGH 1/11 -