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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Januar 2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO i.V. m. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 14. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen; mit Die vom Kläger mit verschiedenen Schriftsätzen vorgelegten Anlagenkonvolute genügen den Anforderungen an eine Antragsbegründung nicht. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO ist hierfür die Darlegung der Gründe erforderlich, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124a VwGO § 112e BRAO § 124 VwGO § 112c BRAO § 154 VwGO
BerufungVwGOAGHAnwZKlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 4/11
vom 16. Dezember 2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 16. Dezember 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Mit	Bescheid	vom	20.	Januar 2011 hat die Beklagte die Zulassung des
 Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO i.V.m. § 15 Abs. 3 BRAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 14. Juli 2011 zugestelltem Urteil vom 17. Juni 2011 abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen; mit
 
dem Antragsschreiben und weiteren Schriftsätzen hat er jeweils umfangreiche Anlagenkonvolute “zur gefälligen Kenntnisnahme“ übersandt.
2	1.	Der	Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a
Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig abzulehnen, weil der Kläger die Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hat.
3	Diese	beträgt zwei Monate und wird mit der Zustellung des angefochte-
nen Urteils in Gang gesetzt. Die Begründungsfrist lief hier am 14. September 2011 ab. Die vom Kläger mit verschiedenen Schriftsätzen vorgelegten Anlagenkonvolute genügen den Anforderungen an eine Antragsbegründung nicht. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist hierfür die Darlegung der Gründe erforderlich, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Für das Darlegungsgebot gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entwickelt hat. Die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO müssen benannt und hinreichend erläutert werden. Zudem sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert darzulegen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10 Rn. 4 m.w.N.). Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht ansatzweise entsprochen.
 
4	2.	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	112c	Abs.	1	Satz	1	BRAO	i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Kessal-Wulf	Roggenbuck	Lohmann
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 - 1 AGH 7/11 -