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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 22. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des II. Dieser Verfahrensfehler erfordert jedoch keine Zurückverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof.Der Senat kann als Gericht der sofortigen Beschwerde nach dem Rechtsgedanken des § 538 Abs. 1 ZPO eine eigene Sachentscheidung treffen. Die Antragstellerin kann uneingeschränkt zur Sache vortragen; der Senat entscheidet unabhängig vom Verfahren der Vorinstanz nach dem Sachund Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. 4 Die weitere Rüge der Antragstellerin, der Beschluss des Anwaltsge- Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 18. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Zudem trifft sie die Darlegungsund Beweislast dafür, dass der Vermögensverfall nicht mehr besteht (vgl. mögensverfall der Antragstellerin (§14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. 5. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und entscheiden, weil diese trotz ordnungsgemäßer Ladung ihr Fehlen nicht hinreichend entschuldigt hat.

Zitierte Normen: § 538 ZPO § 14 BRAO
BRAOZulassungVermögensverfallAnwaltsgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 4/10
BESCHLUSS
vom 22. November 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung
 am 22. November 2010 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Antragstellerin ist seit dem 21. Januar 1992 im Bezirk der Antrags-
gegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der
 
Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.
2	Die	sofortige	Beschwerde	ist	statthaft	und	auch	im	Übrigen	zulässig	(§	42
 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
3	1.	Die	Antragstellerin	rügt	eine	Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör, weil der Anwaltsgerichtshof ihren letzten Terminsverlegungsantrag nicht mehr beschieden habe. Der Anwaltsgerichtshof hat dazu ausgeführt, das am 16. Oktober 2009 um 16.55 Uhr - nach Dienstschluss - eingegangene Verlegungsgesuch habe ihm im Zeitpunkt der Verhandlung am 17. Oktober 2009, 11.00 Uhr, nicht Vorgelegen, so dass er hierüber auch nicht zu entscheiden gehabt habe. Die Rüge ist berechtigt. Der Verlegungsantrag war bei Gericht eingegangen und hätte so rechtzeitig vorgelegt werden müssen, dass er vor der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beschieden werden konnte. Dieser Verfahrensfehler erfordert jedoch keine Zurückverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof. Der Senat kann als Gericht der sofortigen Beschwerde nach dem Rechtsgedanken des § 538 Abs. 1 ZPO eine eigene Sachentscheidung treffen. Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör wird hierdurch nicht nachteilig betroffen. Die Antragstellerin kann uneingeschränkt zur Sache vortragen; der Senat entscheidet unabhängig vom Verfahren der Vorinstanz nach dem Sachund Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
 
4	Die	weitere	Rüge der Antragstellerin, der Beschluss des Anwaltsge-
richtshofs sei ihr nicht zugestellt, sondern nur mit einfachem Brief übersandt worden, ist unberechtigt. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde vom 26. November 2009 ist der Beschluss am 26. November 2009 gemäß § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Die Antragstellerin räumt ein, ihn erhalten zu haben.
5	2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 -AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).
6	3.	Im	Zeitpunkt	der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-
gen erfüllt. Die Antragstellerin hat am 19. Februar 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist deshalb in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen, hat sie nicht dargetan. Eine Ge-
 
fährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).
7	4.	Die	Voraussetzungen	für	den	Widerruf	der	Zulassung sind auch nicht,
 was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
8	a)	Die	Antragstellerin	befindet	sich	nach	wie vor im Vermögensverfall.
Gegen sie wird laufend weiter vollstreckt. Zudem trifft sie die Darlegungsund Beweislast dafür, dass der Vermögensverfall nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Ihrer Verpflichtung zur umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist sie jedoch - wie bereits im Widerrufsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof - nicht nachgekommen. Bisher hat sie sich überhaupt nicht zur Sache geäußert, sondern nur Fristverlängerungen beantragt und um Terminsverlegungen nachgesucht.
9	b)	Eine	Gefährdung	der	Interessen	der	Rechtsuchenden	durch	den	Ver-
mögensverfall der Antragstellerin (§14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen.
5. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und entscheiden, weil diese trotz ordnungsgemäßer Ladung ihr Fehlen nicht hinreichend entschuldigt hat.
Ernemann
 Lohmann
Fetzer
 Frey
Hauger
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2009 - AGH 26/09 (ll)-SG3- -