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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf ge- richtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.

Zitierte Normen: § 57 BRAO
unzulässigAGHBRAOBeschwerdeverfahrenMartini

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 4/08
BESCHLUSS
vom 11. April 2008 in dem Verfahren
 gegen
wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 11. April 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	den Antrag des Beschwerdeführers auf ge-
richtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2007, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht worden war, zurückgewiesen.
-3-
2	Die	hiergegen	gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57
 Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.
Tolksdorf	Ernemann	Freilesen	Roggenbuck
 Hauger	Wosgien	Martini
 Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 31.10.2007 - 2 AGH 7/07 -