in dem Verfahren des Rechtsanwalts Walter El Antragstellers und Beschwerde führers, gegen die Präsidentin_des Kammergerichts, EflHÜ|^Ntraße(früher für Justiz, SenatsVerwaltung Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Fristverlängerung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens Oktober 1992 gab die Senatsverwaltung für Justiz dem Antragsteller auf, innerhalb von drei Monaten ein psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Vorlage des Gutachtens eine Fristverlängerung bis zu dem 30. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dazu gehört weder die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 8 a Abs. 1 BRAO (Senatsbeschluß vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 3/97 BESCHLUSS vom 26. Mai 1997 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Walter El Antragstellers und Beschwerde führers, gegen die Präsidentin_des Kammergerichts, EflHÜ|^Ntraße(früher für Justiz, SenatsVerwaltung Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Fristverlängerung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des An-waltsgerichtshofes Berlin vom 24. Oktober 1996 - I EGH 13/94 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1992 gab die Senatsverwaltung für Justiz dem Antragsteller auf, innerhalb von drei Monaten ein psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Vorlage des Gutachtens eine Fristverlängerung bis zu dem 30. Juni 1994 zu gewähren, setzte die SenatsVerwaltung für Justiz ihm eine Nachfrist bis zu dem 2. Mai 1994 und lehnte eine darüber hinausgehende Fristverlängerung ab. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde . II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. 4 In den Verfahren nach §§ 37 - 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannt sind; § 223 Abs. 3 BRAO ist nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 24/92 und vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93). Dazu gehört weder die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 8 a Abs. 1 BRAO (Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93) noch die Setzung einer Frist oder die Ablehnung einer Fristverlängerung in einem solchen Verfahren. Da das Rechtsmittel unzulässig ist, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Deppert Fischer Streck Otten Hase Kieserling Christian