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BGH

Gericht: BGH

Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 17. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und am 11. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Anwaltsgerichtshof ist nach § 16 Abs.6 Satz 6 BRAO nicht anfechtbar. 2. Soweit der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs.4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben Auch nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes sind die Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller fortgesetzt worden.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
BeschwerdeverfahrenBRAOAntragsgegnerAnwaltsgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 3/95
vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Gerhard
|-Straße
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1994 ergangenen Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 beim Amtsgericht und dem Landgericht Karlsruhe sowie seit 1990 auch bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Verfügung vom 3. Mai 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und am 11. August 1994 die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 16 Abs. 6 BRAO angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
1. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Anwaltsgerichtshof ist nach § 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO nicht anfechtbar.
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2. Soweit der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben
♦)
und auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind.
Daran hat sich im Beschwerdeverfahren nichts geändert.
Auch nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes sind die Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller fortgesetzt worden. So haben weitere Gläubiger am 4. und 25. Oktober, 30. November, 14. und 20. Dezember 1994 sowie am 2., 11. und 14. Januar und am 2. Februar 1995 Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt. Am 7. Februar 1995 erging erneut Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Diese hat er am 10. März 1995 abgegeben. Der Umstand, daß er nach Abschluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Löschung ^ dieser Eintragung nachgewiesen hat, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Von einem Wegfall des Vermögensver-
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falls oder einer dadurch bedingten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann keine Rede sein. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlaß, die Entscheidung zurückzustellen.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
 von Hase	Müller	Kieserling