September 1992 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu erteilen. Dezember 1992 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zurückgewiesen, weil der Antragsteller den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnis- Der Ehrengerichtshof hat diesen Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 1. Gemäß § 42 a BRAO kann ein Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts, des Sozialrechts oder des Arbeitsrechts erworben hat, darauf nach einer entsprechenden Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer mit einer Bezeichnung als Fachanwalt hinweisen. a) Den Nachweis von besonderen, das durchschnittliche Maß übersteigenden theoretischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Steuerrechts hat die Antragsgegnerin zu Recht als nicht geführt angesehen. Der Antragsteller hat zwar an einem Intens ivlehrgang Steuerrecht teilgenommen, seine Teilnahme war jedoch nicht erfolgreich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, wieviele Klausuren ausreichend sein müssen, damit eine erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen ist. von acht Klausuren der Nachweis des Erfolges nicht durch drei ausreichende Arbeiten bei fünf nicht ausreichenden erbracht sein kann. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den Nachweis einer erfolgreichen Lehrgangsteilnahme zu Recht als nicht erbracht angesehen. Aber auch unabhängig davon ist eine Erfolgsquote von nur 50 % nicht ausreichend, um besondere, das durchschnittliche Maß übersteigende theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts zu belegen. Denn dabei hat der Antragsteller wiederum nur zwei von vier Klausuren ausreichend geschrieben. Denn dafür war nunmehr eine andere Klausur nicht ausreichend, worin sich zeigt, wie wenig gefestigt die Kenntnisse des Antragstellers im Steuerrecht sind. Eine derartige Ladung zu einem Fachgespräch sieht § 10 RAFachBezG nur vor, wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand nicht allein aufgrund der vom Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen Unterlagen abgeben kann.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 3/94 BESCHLUSS vom 11. Juli 1994 in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, itraße 4P, Kl Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsanwalt Alfred ^P|Pplatz4P Hflpt Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1993 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am 1947 geborene Antragsteller ist seit Juni 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Diez und dem Landgericht Koblenz zugelassen. Am 17. September 1992 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu erteilen. Zum Nachweis seiner besonderen theoretischen Kenntnisse hat er eine Bescheinigung der deutschen Anwaltsakademie vom 1. September 1992 über seine Teilnahme an dem in acht dreitägigen Teillehrgängen veranstalteten Intensivlehrgang "Steuerrecht" beigefügt mit folgenden Ergebnissen des abschließenden Klausurentests: 1. Klausur (Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung): ausreichend 2. Klausur (Einkommensteuer): nicht ausreichend 3. Klausur (Umsatzsteuer): ausreichend 4. Klausur (Gewerbesteuer/Körperschaftssteuer): nicht ausreichend Mit Bescheid vom 8. Dezember 1992 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zurückgewiesen, weil der Antragsteller den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnis- 4 se nicht erbracht habe. Der Ehrengerichtshof hat diesen Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO) . Es hat auch in der Sache Erfolg. 1. Gemäß § 42 a BRAO kann ein Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts, des Sozialrechts oder des Arbeitsrechts erworben hat, darauf nach einer entsprechenden Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer mit einer Bezeichnung als Fachanwalt hinweisen. "Besondere Kenntnisse" besitzt der Anwalt nach § 2 RAFachBezG, wenn seine Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß der Kenntnisse übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Diese besonderen Kenntnisse, die theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen umfassen, hat der Rechtsanwalt nachzuweisen (§§ 1, 7 RAFachBezG). Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse wird in der Regel erbracht durch die Teilnahme an einem auf den Erwerb der jeweiligen Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden Lehrgang, der die gesamten rele- 5 vanten Teilbereiche des Fachgebiets umfaßt und dessen Erfolg durch mehrere Klausuren bestätigt wird (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RAFachBezG). a) Den Nachweis von besonderen, das durchschnittliche Maß übersteigenden theoretischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Steuerrechts hat die Antragsgegnerin zu Recht als nicht geführt angesehen. Der Antragsteller hat zwar an einem Intens ivlehrgang Steuerrecht teilgenommen, seine Teilnahme war jedoch nicht erfolgreich. Von vier Klausuren waren nur zwei ausreichend, während zwei als nicht ausreichend bewertet worden sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, wieviele Klausuren ausreichend sein müssen, damit eine erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen ist. Das Gesetz besagt lediglich, daß der Bewerber mehrere Klausuren schreiben muß. Das dürften nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als zwei sein (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, jeweils unter dem Stichwort "mehrere"). Diese Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Denn der Antragsteller hat vier Klausuren mitgeschrieben. Wieviele Klausuren "ausreichend" sein müssen, um einen Erfolg der Lehrgangsteilnahme zu bejahen, ist in § 8 RAFachBezG nicht geregelt. Dies bedarf vielmehr im jeweiligen Einzelfall einer Wertung durch die Rechtsanwaltskammer (vgl. auch Sellner AnwBl 1994, 3, 6). Dabei ist einmal zu berücksichtigen, inwieweit die Klausuren die gesamten relevanten Teilbereiche des Fachgebiets abdecken. Vor allem aber kommt es auf die Gesamtzahl der Klausuren an. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß etwa bei einer Gesamtzahl 6 von acht Klausuren der Nachweis des Erfolges nicht durch drei ausreichende Arbeiten bei fünf nicht ausreichenden erbracht sein kann. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den Nachweis einer erfolgreichen Lehrgangsteilnahme zu Recht als nicht erbracht angesehen. Die vier Klausuren decken nicht alle in § 4 RAFachBezG aufgeführten Bereiche des Fachgebiets Steuerrecht ab. Es fehlen unter anderem das Bewertungsrecht sowie Buchführung und Bilanzwesen. Das bedeutet, daß zwei erfolgreiche Klausuren nicht einmal Kenntnisse in der Hälfte der Teilbereiche bescheinigen. Aber auch unabhängig davon ist eine Erfolgsquote von nur 50 % nicht ausreichend, um besondere, das durchschnittliche Maß übersteigende theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts zu belegen. b) An diesem Ergebnis ändert sich nichts durch die weitere Bescheinigung der deutschen Anwaltsakademie vom 18. März 1993 über die Teilnahme des Antragstellers an einem zweiten Klausurtest. Denn dabei hat der Antragsteller wiederum nur zwei von vier Klausuren ausreichend geschrieben. Daß eine der beiden ausreichenden Klausuren über das Einkommens teuer recht geschrieben ist, in dem der Antragsteller beim ersten Mal keine ausreichende Leistung erbracht hatte, ist unerheblich. Denn dafür war nunmehr eine andere Klausur nicht ausreichend, worin sich zeigt, wie wenig gefestigt die Kenntnisse des Antragstellers im Steuerrecht sind. 7 2. Entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs war der Fachausschuß der Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Antragsteller zu einem Fachgespräch zu laden. Eine derartige Ladung zu einem Fachgespräch sieht § 10 RAFachBezG nur vor, wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand nicht allein aufgrund der vom Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen Unterlagen abgeben kann. Das Fachgespräch ist also nur vorgesehen, wenn der Ausschuß aufgrund der schriftlichen Unterlagen sich noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung - im positiven oder im negativen Sinne - in der Lage sieht. Nur für derartige Zweifelsfälle ist das Fachgespräch gedacht (vgl. auch die amtliche Begründung zu § 10 RAFachBezG, BT-Drucks. 12/1710, S. 8). Wenn der Ausschuß dagegen - wie hier - in der Lage ist, eine - für den Antragsteller positive oder negative - Entscheidung zu treffen, muß er den Bewerber nicht zu einem Fachgespräch laden. Groß Schmitz Jähnke Weise Ulsamer Salditt Christian