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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Groß sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt am 14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1992 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß den §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Satz 1, 8a Abs. 1 BRAO aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides auf seine Kosten ein Gutachten des Amtsarztes Dr. Devos vom städtischen Gesundheitsamt Krefeld über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. In Zulassungs- und Widerrufssachen ist gemäß der abschließenden Regel ung ci.es § 42 Abs. 1 BRAO die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs.i Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind. Dem Antragsteller bleibt unbenommen, zu gegebener Zeit gegen einen etwaigen Widerruf seiner Zulassung den Rechtsweg einschließlich der sofortigen Beschwerde zu beschreiten (§ 16 Abs.5, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO).

Zitierte Normen: § 42 BRAO
AmtsgerichtAnwZAntragsgegnerBeschwerdeBescheidBRAOsofortig

Volltext der Entscheidung

2022 0$9
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 3/93
vom
14. Juiu 199 3
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Viktor M
Straße
 Antragsteller und Beschwerdeführer
- VerfahrensbevolLmäch-bigte
 Re c ht s anwält in
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts
 alle'
Düsseldorf,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
40
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Groß sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt am 14. Juni 1993 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 DM fescgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem 27. September 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zunächst bei dem Amtsgericht Geldern und dem Landgericht Kleve, seit dem 4. Oktober 1983 anderweit bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchengladbach zugelassen.
3
Durch Bescheid vom 8. Juli 1992 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß den §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Satz 1, 8a Abs. 1 BRAO aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides auf seine Kosten ein Gutachten des Amtsarztes Dr. Devos vom städtischen Gesundheitsamt Krefeld über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
In Zulassungs- und Widerrufssachen ist gemäß der abschließenden Regel ung ci.es § 42 Abs. 1 BRAO die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. i Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind. Dazu gehört die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 8 a Abs. 1 BRAO nicht (Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90; Verfassungsbeschwerde verworfen durch Beschluß vom 25. Februar
1991	- 1 BvR 201/91; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli
1992	- AnwZ (B) 21/92, vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 70/91 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 28/92).
Dem Antragsteller bleibt unbenommen, zu gegebener Zeit gegen einen etwaigen Widerruf seiner Zulassung den Rechtsweg einschließlich der sofortigen Beschwerde zu beschreiten (§ 16 Abs. 5, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO).
*0
 
III.
Da es sich hier nur um ein vorbereitendes Verfahren handelt, erscheint ein Geschäftswert von 50.000 DM angemessen und ausreichend.
Odersky	uisamer	Schmitz	Groß
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Weise
 Müller	Salditt
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