Komplementär dieser Gesellschaft war sein Bruder Wolfgang Nach dessen Ausscheiden im Oktober 1989 ist der Antragsteller als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten; die Firma wurde in Creditreform E.E^m^KG geändert. Auf diese Tätigkeit, die der Antragsteller nicht angezeigt hat, wurde der Antragsgegner durch ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Tübingen vom 29. Nachdem der Antragsteller die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht nutzte, hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 20. März 1990 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und zur Begründung ausgeführt, Stellung und Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter in der genannten KG seien wegen der kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Prägung dieser Tätigkeit nicht mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt; das stellt der Antragsteller - wie sich aus seiner Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (der einzigen Stellungnahme des Antragstellers in diesem Verfahren) ergibt - auch nicht in Abrede. Auch deshalb ist seine Tätigkeit in der KG mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. Der Antragsteller ist durch die Übersendung des Schreibens der Rechtsanwaltskammer Tübingen vom 29. Juli 1990 ausgeführt hat, es habe sich nach strafrechtlicher Verurteilung des früheren persönlich haftenden Gesellschafters und erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der KG außer ihm niemand gefunden, den Konkurs der KG abzuwenden und deren Schulden von über 2,5 Millionen DM zu übernehmen, kann damit - soweit man diesem Vortrag folgt - keine besondere Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO begründet werden. Der Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter in eine solche KG um einer Familientradition willen begründet auch dann keinen Ausnahmefall von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf, wenn der Eintretende auf die Einkünfte als Rechtsanwalt angewiesen ist.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 3/91 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Egbert P. D| - Bl str .1 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheit in Baden-Württemberg, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 17. November 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt seit Oktober 1983 bei dem Amtsgericht Reutlingen und dem Landgericht Tübingen und seit Oktober 1988 zusätzlich beim Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen. Seit 1976 war er Kommanditist 3 der Creditreform W. H. D^^KG. Komplementär dieser Gesellschaft war sein Bruder Wolfgang Nach dessen Ausscheiden im Oktober 1989 ist der Antragsteller als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten; die Firma wurde in Creditreform E. E^m^KG geändert. Neben dem Antragsteller ist nur die Creditreform GmbH Neuss mit einer Einlage von 500 DM als Kommanditistin beteiligt. Auf diese Tätigkeit, die der Antragsteller nicht angezeigt hat, wurde der Antragsgegner durch ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Tübingen vom 29. Dezember 1989, in dem der Widerruf der Zulassung angeregt wurde, aufmerksam. Nachdem der Antragsteller die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht nutzte, hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 20. März 1990 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und zur Begründung ausgeführt, Stellung und Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter in der genannten KG seien wegen der kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Prägung dieser Tätigkeit nicht mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar. Gegen diese ihm am 23. März 1990 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. März 1990 - eingegangen am 23. April 1990 - gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit dem am 17. Dezember 1990 zugestellten Beschluß hat der Ehrengerichtshof unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 31. Dezember 1990 eingegangenen sofortigen Beschwerde . 4 II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt; das stellt der Antragsteller - wie sich aus seiner Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (der einzigen Stellungnahme des Antragstellers in diesem Verfahren) ergibt - auch nicht in Abrede. Als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der KG, die ein Gewerbe betreibt, also sich unter kaufmännischen Gesichtspunkten von Streben nach Gewinn leiten läßt, tritt der Antragsteller nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 37/86 m.Nachw.). Der zutreffenden Begründung des Ehrengerichtshofs tritt der Senat im übrigen bei. Da zu dem Tätigkeitsbereich der KG als eines Inkassounternehmens auch der Einzug von Forderungen gehört, ist bei der Tätigkeit des Antragstellers in der KG auch nach außen hin nicht zu gewährleisten, daß er diese Tätigkeit von seiner Anwaltstätigkeit, zu der ebenfalls Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen gehört, unterscheidet. Auch deshalb ist seine Tätigkeit in der KG mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. BGHZ 65, 276, 278 ff.; 68, 62, 64; Feuerich, BRAO-Komm. 1987, § 7 Rdn. 163 m.Nachw.). 5 2. In dem Widerruf der Zulassung liegt keine unzu demutbare Härte. Der Antragsteller ist durch die Übersendung des Schreibens der Rechtsanwaltskammer Tübingen vom 29. März 1989 und die Aufforderung zur Stellungnahme vom 18. Januar 1990 auf die Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit in der KG mit dem Beruf des Rechtsanwalts hingewiesen worden, so daß ausreichend Gelegenheit bestand, die durchgreifenden Bedenken durch Aufgabe der geschäftsführenden Tätigkeit in der KG zu beenden. Der Antragsteller hat es nicht für nötig befunden, darauf - wie schon bei den vorausgegangenen Schreiben der Rechtsanwaltskammer Tübingen - zu reagieren. Soweit er in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Juli 1990 ausgeführt hat, es habe sich nach strafrechtlicher Verurteilung des früheren persönlich haftenden Gesellschafters und erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der KG außer ihm niemand gefunden, den Konkurs der KG abzuwenden und deren Schulden von über 2,5 Millionen DM zu übernehmen, kann damit - soweit man diesem Vortrag folgt - keine besondere Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO begründet werden. Daß die KG verschuldet ist und nicht mit Gewinn arbeitet, ändert zunächst nichts daran, daß sie - wenn auch praktisch konkursreif - auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Der Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter in eine solche KG um einer Familientradition willen begründet auch dann keinen Ausnahmefall von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf, wenn der Eintretende auf die Einkünfte als Rechtsanwalt angewiesen ist. Das wußte der Antragsteller bereits bei Übernahme dieser Gesellschaftertätigkeit. Der Antragsteller hat in demselben Zusammenhang geltend gemacht, er werde bis Ende 1990 aus der KG als Komplementär ausscheiden. Abgesehen davon, daß auch die befristete Tätigkeit der vorliegenden Art mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist, hat er bis heute seine Gesellschafterstellung nicht aufgegeben. Merz Kutzer Schmitz van Gelder Kieserling Weise Hase