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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 16. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Ein Vermögensverfall i.S.d.§ 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Januar 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Weitere gewichtige Anhaltspunkte für den Vermögensverfall des Antragstellers sind die Vielzahl an Zwangsvollstreckungsaufträgen und Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seiner Gläubiger sowie die gegen ihn erlassenen Haftbefehle und die eidesstattliche Versicherung vom 23. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 19. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Ein derartiger Sachverhalt war Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht Nürnberg (45 Ls 225 Js 8511/87 u.a.); durch rechtskräftiges Urteil vom 23. November 1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg wegen fortgesetzter Untreue und untersagte ihm für zwei Jahre die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit Ausnahme der Vertretung in Strafsachen. c) Unter diesen Umständen ist dem Präsidenten des Landgerichts bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Auf-rechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Die vom Ehrengerichtshof festgestellte geringfügige Verbesserung der Vermögenslage des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach Erlaß der Rücknahmeverfügung ist ein weiterer Zivilrechtsstreit gegen den Antragsteller anhängig geworden und es sind zwei weitere

Zitierte Normen: § 15 BRAO
RechtsanwaltVoraussetzungAnwZNürnbergVermögensverfallGläubigerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2050 086
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ iB) 3/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dieter Nt
 itraße'
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Mai 1990
durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode
 sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 16. August 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
 
Gründe ;
I.
Der am	1935	geborene	Antragsteller	ist	seit
 dem 1. Juli 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Nürnberg und bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth zugelassen. Seit dem 5. November 1973 ist er zusätzlich bei dem Oberlandesgericht Nürnberg zugelassen.
Der Antragsteller betreibt seine Kanzlei in einer Wohnung in der EBMBBstraße^^,	die ihm bis zur
 Zwangsversteigerung am 11. April 1989 gehörte. Seit dem 3. Februar 1989 übt er seinen Beruf nach seinen Angaben in Sozietät mit Herrn Rechtsanwalt	aus. Der Antrag-
steller ist zweimal geschieden; er hat zwei Töchter.
Seit 1983 wurden gegen den Antragsteller eine Vielzahl an Zivilund Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig. Seine Gläubiger erteilten gegen ihn 46 Zwangsvollstreckungsaufträge und stellten 22 Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. In den Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergingen gegen den Antragsteller 11 Haftbefehle. Am 23. November 1988 gab er die eidesstattliche Versicherung ab.
Nachdem der Antragsgegner den Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg angehört und dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt hatte, nahm er durch Bescheid vom 19. Januar 1989 die Zulassung des
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Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-falls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1.	Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I Seite 2135). Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder WiderrufsVerfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch
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BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken.
2.	Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landes Justizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149,
 150) .
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a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung im Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall i.S.d. § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1988
-	AnwZ (B) 58/87 m.w.N. sowie vom 24. April 1989
-	AnwZ (B) 2/89).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 19. Januar 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Verbindlichkeiten aus titulierten und nicht titulierten Forderungen mindestens 714.000 DM. Diese Verbindlichkeiten überstiegen das nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seiner eidestattlichen Versicherung vom 23. November 1988 und nach seinen Angaben in diesem Verfahren vorhandene Vermögen so erheblich, daß es dem Antragsteller in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Weitere gewichtige Anhaltspunkte für den Vermögensverfall des Antragstellers sind die Vielzahl an Zwangsvollstreckungsaufträgen und Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seiner Gläubiger sowie die gegen ihn erlassenen Haftbefehle und die eidesstattliche Versicherung vom 23. November 1988.
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b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 19. Januar 1989 erfüllt.
Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 m.w.N. ) . Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. Eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist bereits vor dem 19. Januar 1989 mehrfach eingetreten. Gläubiger des Antragstellers haben wiederholt Geschäftskonten des Antragstellers gepfändet. Außerdem hat der Antragsteller in mehreren Fällen Geldbeträge, die für Mandanten bestimmt waren, zurückgehalten und zeitweise zweckwidrig verwandt. Ein derartiger Sachverhalt war Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht Nürnberg (45 Ls 225 Js 8511/87 u.a.); durch rechtskräftiges Urteil vom 23. November 1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg wegen fortgesetzter Untreue und untersagte ihm für zwei Jahre die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit Ausnahme der Vertretung in Strafsachen.
8
c)	Unter diesen Umständen ist dem Präsidenten des Landgerichts bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Auf-rechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
3. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Die vom Ehrengerichtshof festgestellte geringfügige Verbesserung der Vermögenslage des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach Erlaß der Rücknahmeverfügung ist ein weiterer Zivilrechtsstreit gegen den Antragsteller anhängig geworden und es sind zwei weitere
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Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt worden. Durch Beschluß vom 10. Januar 1990 (GzN. 259/89) hat das Amtsgericht Nürnberg das Konkursverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet.
Merz
 Ulsamer
Meisterernst
 Veser
Kutzer
 Thode
Paepcke