yö Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ul sanier, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. 1. Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 16. Januar 1989 beim Ehrengerichtshof eingegangen ist und für die er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Zugleich hat der Antragsteller um Prozeßkostenhilfe nachgesucht und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Oktober 1989 ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde und den Prozeßkostenhilfeantrag zu begründen, wobei der Tatsache seiner Inhaftierung durch mehrmalige Fristverlängerungen Rechnung getragen wurde. Der Antragsteller hat weder seinen frühen psychischen Zustand genauer angegeben noch eine entsprechende Bestätigung des Anstaltsarztes beigefügt, die dem Senat eine Überprüfung seiner psychischen Situation eröffnet hätte. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, daß die von der Antragsgegnerin erfolgte Zurücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 1 BRAO rechtsfehlerhaft war. a) Der Antragsteller befand sich zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Der Antragsteller hat bislang lediglich vorgetragen, daß zu dem Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin und während des ehrengerichtlichen Verfahrens mehrere Forderungen bereits ganz oder teilweise getilgt waren. Diese Ausführungen, die keine konkreten Angaben über die angeblich getilgten Verbindlichkeiten enthalten, vermögen keine hinreichenden Anhaltspunkte aufzuzeigen, daß der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 15 Nr. 1 BRAO in rechtswidriger Weise zurückgenommen hat, zu demal der Antragsteller selbst nur die Tilgung "einiger Forderungen" behauptet, nicht aber die Häufung von Vollstreckungsmaßnahmen und damit seinen Vermögensverfall in Abrede stellt. Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zuträfe und hierin möglicherweise ein Verfahrensfehler des Ehrengerichtshofes zu sehen wäre, vermag dies ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu begründen. daß ein möglicher Verfahrensfehler im ehrengerichtlichen Verfahren nicht zu einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz und zur Zurückverweisung nötigt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/89 in dem Zulassungverfahren Rechtsanwalt Bernd B , z.Zt. Haftanstalt Weq^Hi, Gl Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, ^Platz^J, dHUp, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandes-gericht Hamm, I^H^fetraß< Antragsgegner und Beschwerdegegner hier: Antrag auf Prozeßkos^enhilfe 2 r< f*. yö Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ul sanier, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Hase am 4. Dezember 1989 beschlossen: 1. Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. 3 Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 18. Februar 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. August 1988 wurde seine Zulassung gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 16. Dezember 1988, der sowohl dem Antragsteller als auch seinem Prozeßbevollmächtigten am 21. Dezember 1988 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die am 5. Januar 1989 beim Ehrengerichtshof eingegangen ist und für die er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Zugleich hat der Antragsteller um Prozeßkostenhilfe nachgesucht und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. II. Dem Antragsteller ist gemäß §42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde, die am 4. Januar 1988 ablief, war nicht schuldhaft. Der Rechtsmittelführer darf die Rechtsmittelfrist als Überlegungsfrist voll ausnützen. Wählt er die schriftliche Rechtsmitteleinlegung durch Brief, kann er auf die normale Postlaufzeit vertrauen (BVerfGE 41, 356 ff). Danach durfte der Antragsteller darauf vertrauen, daß sein Beschwerdeschreiben vom 2. Januar 1989 noch rechtzeitig beim Ehrengerichtshof einging. Der Poststempel des in der Ver^ahrensakte befindlichen Briefkuverts, das die Beschwerdeschrift des Antragstellers enthielt, trägt das Datum vom 3. Januar 1989. 4 Damit befand sich das Beschwerdeschreiben bereits am 3. Januar 1989 im Postlauf. Ein am 3. Januar 1989 in Wuppertal abgestempelter Brief hätte jedoch - wie sich aus einer Auskunft der Oberpostdirektion Düsseldorf ergibt - am 4. Januar 1989 unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeiten in Hamm eintreffen müssen. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 1. Der Senat hält eine weitere Verlängerung der Begründungfrist für den gestellten Prozeßkostenhilfeantrag für nicht mehr veranlaßt. Dem Antragsteller wurde bis einschließlich 31. Oktober 1989 ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde und den Prozeßkostenhilfeantrag zu begründen, wobei der Tatsache seiner Inhaftierung durch mehrmalige Fristverlängerungen Rechnung getragen wurde. In der ihm eingeräumten Frist hätte es ihm möglich sein müssen, eine umfassende Begründung seines Prozeßkostenhilfeantrags zu fertigen. Ihm standen seine Kanzleiakten, die sich bei dem Abwickler befinden, auf Anforderung zur Verfügung. Auch in der Haft bestand für ihn die Möglichkeit, in entsprechende Gesetzessammlungen Einsicht zu nehmen und sich als Rechtskundiger sachgerecht zu seiner Rechtssache zu äußern. Soweit der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung, eingegangen am 11. November 1989, erstmals vorträgt, er sei psychisch erst zu einer Begründung der Beschwerde in der Lage, nachdem er jetzt in den offenen Vollzug überführt wurde, vermag dies s? ebenfalls keine erneute Fristverlängerung zu rechtfertigen. Der Antragsteller hat weder seinen frühen psychischen Zustand genauer angegeben noch eine entsprechende Bestätigung des Anstaltsarztes beigefügt, die dem Senat eine Überprüfung seiner psychischen Situation eröffnet hätte. 2. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, daß die von der Antragsgegnerin erfolgte Zurücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 1 BRAO rechtsfehlerhaft war. a) Der Antragsteller befand sich zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Gegen ihn bestanden in 18 Fällen vollstreckbare Forderungen in Höhe bis zu 134.000 DM. Er hatte am 13. Juli 1988 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In weiteren Verfahren sind Haftbefehle gemäß § 807 ZPO ergangen. b) Aufgrund der titulierten Verbindlichkeiten bestand auch die Gefahr weiterer Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern, die dann auch Mandantengelder erfassen konnten. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, daß der Vermögens-verfall des Antragstellers zu einer Gefährdung der Rechtsuchenden geführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 19/89 und AnwZ (B) 21/89). Gesichtspunkte, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids einen Zugriff auf Mandantengelder als fernliegend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. c) Angesichts des Vermögensverfalls und der hierdurch entstandenen Gefährdung der Rechtsuchenden ist ein Ermessens-fehler des Antragsgegners bei Erlaß der Rücknahmeentscheidung nicht erkennbar. 3. Der Antragsteller hat bislang lediglich vorgetragen, daß zu dem Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin und während des ehrengerichtlichen Verfahrens mehrere Forderungen bereits ganz oder teilweise getilgt waren. Diese Ausführungen, die keine konkreten Angaben über die angeblich getilgten Verbindlichkeiten enthalten, vermögen keine hinreichenden Anhaltspunkte aufzuzeigen, daß der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 15 Nr. 1 BRAO in rechtswidriger Weise zurückgenommen hat, zu demal der Antragsteller selbst nur die Tilgung "einiger Forderungen" behauptet, nicht aber die Häufung von Vollstreckungsmaßnahmen und damit seinen Vermögensverfall in Abrede stellt. 4. Der Antragsteller rügt weiterhin, der Ehrengerichtshof habe trotz Verhinderung seines Verfahrensbevollmächtigten und seines Vertagungsantrages verfahrensfehlerhaft eine Sachentscheidung getroffen. Hierdurch sei ihm keine ausreichende Vorbereitungszeit für seine Rechtsverteidigung zur Verfügung gestanden. Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zuträfe und hierin möglicherweise ein Verfahrensfehler des Ehrengerichtshofes zu sehen wäre, vermag dies ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu begründen. Der Senat entscheidet in Zulassungssachen im Beschwerdeverfahren als Tatsacheninstanz und hat somit gemäß § 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 12 FGG den Sachverhalt umfassend zu prüfen, so 7 SS daß ein möglicher Verfahrensfehler im ehrengerichtlichen Verfahren nicht zu einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz und zur Zurückverweisung nötigt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88 m.w.N.). Merz Ulsamer Schmitz Thode Quack Meisterernst Hase