* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antrags-gegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. August 1988, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Dezember 1988 zurückgewiesen und zugleich gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Einen Antrag nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Da für den Antragsteller jedenfalls seit Einlegung der Beschwerde über ein Jahr die Möglichkeit der Äußerung bestand und ihm sämtliche Akten, die sich beim Abwickler seiner Kanzlei befanden, auf Anforderung zur Verfügung standen, hatte er jedenfalls im Beschwerdeverfahren ausreichende Möglichkeit zu einer sachgerechten Interessenwahrnehmung . Aus den Verfahrensakten ergibt sich, daß dem Antragsteller jeweils unter Mitteilung des ErkenntnisStandes hinsichtlich der gegen ihn bestehenden Schuldtitel ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Zudem hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt, was er noch hätte vortragen wollen und wie sich dies auf die Entscheidung hätte auswirken können. Angesichts der Vielzahl der gegen ihn bestehenden Schuldtitel sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine andere Entscheidung des Antragsgegners hätten rechtfertigen können (vgl. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens Verfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsver-fügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf für Mandanten bestimmte Gelder zurückgreifen konnten (vgl. Zudem war im vorliegenden Fall eine weitere Gefährdung auch deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller - was er in einem dieser-halben gegen ihn geführten Strafverfahren auch eingeräumt hat - in mehreren Fällen Fremdgelder für sich verbraucht und nicht weitergeleitet hat. Im Hinblick auf die Vielzahl der gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen und die Schwere der Gefährdung der Rechtsuchenden, die bereits in Untreuehandlungen seitens des Antragstellers ihren Ausdruck gefunden hat, handelte der Antragsgegner nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Die Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. dient dem Schutz der Rechtsuchenden, das Interesse des Rechtsanwalts am Fortbestand seiner Zulassung hat demgegenüber zurückzutreten. Unter Berücksichtung dieses Schutzzwecks der Rücknahmevorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. brauchte sich der Antragsgegner angesichts der bereits vorliegenden gravierenden Anhaltspunkte für Untreuehandlungen nicht mehr mit den Ursachen des VermögensVerfalls des Antragstellers auseinanderzusetzen .

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 12 FGG § 46 VwVfG § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
VoraussetzungAnwZZulassungEhrengerichtshofVerfügungBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (B)„,3/81	BESCHLUSS
in dem Zulassungsverfahren
 des Rechtsanwalts Bernd
bMHM-Si
z.Zt. Haftanstalt
 Antragsteller und Beschwerdeführer
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
(p,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht	HflHBstraße^B,
.Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 19. Februar 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antrags-gegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt .
 
Gründe :
I.	Der am	1943	geborene Antragsteller wurde durch
 Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wermelskirchen und dem Landgericht Wuppertal zugelassen. Seit 31. August 1977 ist er unter Zurücknahme seiner Zulassung beim Amtsgericht Wermelskirchen beim Amtsgericht Velbert zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Juli 1988- zugestellt am 3. August 1988, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Antragsteller hat hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesem Antrag hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 16. Dezember 1988 zurückgewiesen und zugleich gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Die sofortige Beschwerde, die uneingeschränkt eingelegt wurde, ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung richtet (vgl. Senatsentscheidung vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 m.w.N.). Einen Antrag nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 ff) hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet.
4
1.	Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, im ehrengerichtlichen Verfahren habe ihm keine ausreichende Zeit für seine Rechtsverteidigung zur Verfügung gestanden, weil der Ehrengerichtshof trotz Verhinderung seines Verfahrensbevollmächtigten und seines Vertagungsantrages verfahrensfehlerhaft eine Sachentscheidung getroffen habe.
Der Senat entscheidet in Zulassungssachen als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 6 BRAO). Er hat somit als Tatsachengericht den Sachverhalt ohne Bindung an die Feststellungen des Ehrengerichtshofs von Amts wegen umfassend zu prüfen (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 12 FGG) und neu zu beurteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 35/85, vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88). Da für den Antragsteller jedenfalls seit Einlegung der Beschwerde über ein Jahr die Möglichkeit der Äußerung bestand und ihm sämtliche Akten, die sich beim Abwickler seiner Kanzlei befanden, auf Anforderung zur Verfügung standen, hatte er jedenfalls im Beschwerdeverfahren ausreichende Möglichkeit zu einer sachgerechten Interessenwahrnehmung .
2.	Soweit der Antragsteller geltend macht, daß die Justizbehörde ihm im Verwaltungsverfahren vor Erlaß des Rücknahmebescheids keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe, vermag dies keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen.
5
Aus den Verfahrensakten ergibt sich, daß dem Antragsteller jeweils unter Mitteilung des ErkenntnisStandes hinsichtlich der gegen ihn bestehenden Schuldtitel ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. So wurde er durch Schreiben vom 7. März 1989, 15. April 1988, 4. Mai 1988 und 27. Juni 1988 aufgefordert, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen.
Zudem hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt, was er noch hätte vortragen wollen und wie sich dies auf die Entscheidung hätte auswirken können. Angesichts der Vielzahl der gegen ihn bestehenden Schuldtitel sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine andere Entscheidung des Antragsgegners hätten rechtfertigen können (vgl. § 46 VwVfG).
3.	Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens Verfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135). Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsver-fügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni
6
1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken.
4.	Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift stand, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der LandesjustizVerwaltung. Die Gerichte haben hierbei nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Vermögens verfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. BeweisanZeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß eines Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 41/88, vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88 und vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89).
Danach befand sich der Antragsteller zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Gegen ihn bestanden in 18 Fällen Schuldtitel, die insgesamt einen Schuldenstand von über 300.000 DM auswiesen. Am 13. Juli 1988 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben, nachdem in dieser Sache Haftbefehl gegen ihn ergangen war und vorher bereits in anderen Fällen gegen ihn Anträge zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt wurden.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren behauptet hat, der Ehrengerichtshof habe übersehen, daß mehrere Forderungen ganz oder teilweise getilgt seien, sind die im einzelnen nicht konkretisierten und belegten Angaben nicht geeignet, Zweifel an den schlechten finanziellen Verhältnissen des Antragstellers zu begründen. Die Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen, die er selbst nicht in Abrede stellt, belegen seine ungeordneten Vermögensverhältnisse, wie er in
8
seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu dem Ehrengerichtshof durch seine damaligen Prozeßbevollmächtigten auch eingeräumt hatte.
Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des Vermögensverfalls zu Recht bejaht.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung erfüllt.
Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf für Mandanten bestimmte Gelder zurückgreifen konnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 19/89 und AnwZ (B) 21/89). Zudem war im vorliegenden Fall eine weitere Gefährdung auch deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller - was er in einem dieser-halben gegen ihn geführten Strafverfahren auch eingeräumt hat - in mehreren Fällen Fremdgelder für sich verbraucht und nicht weitergeleitet hat. Angesichts seiner Schuldenlast bestanden deshalb gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller auch in Zukunft versucht sein könnte, dem Drängen seiner Gläubiger nachzugeben und ihm anvertraute Gelder - zu demindest zeitweise - für eigene Zwecke zu verwenden .
c)	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrück-
9

nähme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Im Hinblick auf die Vielzahl der gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen und die Schwere der Gefährdung der Rechtsuchenden, die bereits in Untreuehandlungen seitens des Antragstellers ihren Ausdruck gefunden hat, handelte der Antragsgegner nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
Ein Ermessensfehler liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht deshalb vor, weil der Antragsgegner nicht die Gründe gewürdigt hat, die zu der schlechten finanziellen Lage des Antragstellers geführt haben. Die Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. dient dem Schutz der Rechtsuchenden, das Interesse des Rechtsanwalts am Fortbestand seiner Zulassung hat demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend hat der Senat (Beschluß vom 29. September 1986 - AnwZ (B) 29/86) ausgeführt, daß es auf die Ursachen der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht ankommt. Unter Berücksichtung dieses Schutzzwecks der Rücknahmevorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. brauchte sich der Antragsgegner angesichts der bereits vorliegenden gravierenden Anhaltspunkte für Untreuehandlungen nicht mehr mit den Ursachen des VermögensVerfalls des Antragstellers auseinanderzusetzen .
5.	Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfü-gung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen
10
ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149).
Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine Besserung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers bestehen nicht. Vielmehr sind während des gerichtlichen Verfahrens weitere, gegen den Antragsteller ergangene Schuldtitel bekannt geworden.
Odersky
 Laufhütte
Lepa
 Schmitz
Schaefer
 Weise
Hase