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BGH

Gericht: BGH

Allee Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Antragsgegner und Beschwerdegegner April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke beschlossen: Mit stereotypen Formulierungen und ohne neuen Sachvortrag wiederholt er ein Vorbringen, das der Senat in den bezeichneten und in zahlreichen anderen Verfahren des Antragstellers - überwiegend auch sachlich - beschieden hat, zuletzt durch Beschlüsse vom heutigen Tage in den Verfahren AnwZ (B) 57/87 und 61/87.

AnwZAntragsgegnerBundesgerichtshofBeschlußRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2091
039
AnwZ (B) 3/88	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Edwin
F
Allee
 Antragsteller und Beschwerdeführer
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
2
y
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 10.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß die Justizverwaltung ihn - erneut - gebeten hat, Unterlagen zu seinem Gesuch um (Wieder-) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorzulegen. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. Juli 1987 (AnwZ (B) 3/87 und AnwZ (B) 12/87) dargelegt, daß in einem solchen Fall eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht gegeben ist. Der Antragsteller nimmt diese Ausführungen nicht zur Kenntnis. Mit stereotypen
 Formulierungen und ohne neuen Sachvortrag wiederholt er ein Vorbringen, das der Senat in den bezeichneten und in zahlreichen anderen Verfahren des Antragstellers - überwiegend auch sachlich - beschieden hat, zuletzt durch Beschlüsse vom heutigen Tage in den Verfahren AnwZ (B) 57/87 und 61/87.
Merz
 Jähnke
Siebecke
 Ulsamer
Veser
 Paepcke
Lepa