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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gegen dieses Schreiben hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit der Begründung, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei nach § 212 BRAO zwingend und er sei zur Beibringung der geforderten Unterlagen und Erklärungen nicht verpflichtet. Nachdem der Antragsteller außerdem die Zulassung beim Amtsgericht Düsseldorf beantragt hatte, hat auch der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf ihn unter Übersendung des gleichen Merkblatts um Vorlage der notwendigen Nachweise gebeten. Der Ehrengerichtshof hat die beiden Anträge als unzulässig verworfen, die weiterhin beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt und damit gleichzeitig über das Erfordernis der Vorlage von Unterlagen sachlich entschieden. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche dieser im Zulassungsverfahren getroffen hat, nur in den dort aufgezählten fünf Fällen die sofortige Beschwerde zulässig. Insbesondere hat der Ehrengerichtshof nicht ein Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) zurückgewiesen. Gegen die hierüber ergangene Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist auch nach § 223 Abs.3 BRAO i.V. m. Auch wenn man den angefochtenen Beschluß als eine Entscheidung über einen Verwaltungsakt nach § 223 BRAO ansieht, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, falls es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO (vgl.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsmittelAntragsgegnerEhrengerichtshofFallBRAO

Volltext der Entscheidung

2141 090
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fB) 3/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Dr
Edwin von
 Fritz-
Allee 0,
/
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
WII
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack
 am 20. Juli 1987 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist am	1933	in	Bukarest
 geboren. Seit dem 25. November 1983 hat er unter Anerkennung als Aussiedler seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
3
Mit Antrag vom 15. August 1986 hat der Antragsteller unter Berufung auf § 212 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht Dortmund beantragt. Daraufhin übersandte ihm der Präsident des Landgerichts Dortmund ein Merkblatt und bat ihn, die darin aufgeführten Unterlagen einzureichen und die geforderten Erklärungen abzugeben.
Gegen dieses Schreiben hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit der Begründung, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei nach § 212 BRAO zwingend und er sei zur Beibringung der geforderten Unterlagen und Erklärungen nicht verpflichtet.
Nachdem der Antragsteller außerdem die Zulassung beim Amtsgericht Düsseldorf beantragt hatte, hat auch der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf ihn unter Übersendung des gleichen Merkblatts um Vorlage der notwendigen Nachweise gebeten. Auch hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Ehrengerichtshof hat die beiden Anträge als unzulässig verworfen, die weiterhin beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt und damit gleichzeitig über das Erfordernis der Vorlage von Unterlagen sachlich entschieden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
4
O
Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche dieser im Zulassungsverfahren getroffen hat, nur in den dort aufgezählten fünf Fällen die sofortige Beschwerde zulässig. Hier ist keiner dieser Fälle gegeben. Insbesondere hat der Ehrengerichtshof nicht ein Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) zurückgewiesen. Eine Entscheidung über das Zulassungsgesuch des Antragstellers ist bisher weder vom Ehrengerichtshof noch vom Antragsgegner getroffen worden.
Der Antragsteller wendet sich ausschließlich dagegen, daß die Justizverwaltung ihn gebeten hat, einige Unterlagen beizubringen und Erklärungen abzugeben. Gegen die hierüber ergangene Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist auch nach § 223 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 BRAO kein Rechtsmittel zulässig. Auch wenn man den angefochtenen Beschluß als eine Entscheidung über einen Verwaltungsakt nach § 223 BRAO ansieht, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, falls es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO (vgl. BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198). Das ist nicht der Fall.
Auch gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zulässigerweise als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angesehen. Da in der Sache
 ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, ist auch die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe unanfechtbar (vgl. BGHZ 53, 369, 372; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 127 Rdnr. 21).
Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Schmitz
 Kohlndorfer
Weise
 Quack