* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1984 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller beantragt, ihre Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg über den 31. Dezember 1984 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Duisburg mit Ablauf des 31. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben den gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO rechtzeitig gestellten Antrag zu Recht für unbegründet gehalten. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nur auf Grund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Härte liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, richtet sich naturgemäß in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, die bei einer Praxisübernahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Übernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs.6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer hinnehmen könnten. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben die Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihnen erfüllt sind. a) Die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller - insbesondere ihr Alter - geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte". b) Aber auch die wirtschaftlichen Einbußen, die die Antragsteller bei Wegfall ihrer Zweitzulassung zu erwarten haben, rechtfertigen nicht die Annahme der "besonderen Härte". Die Antragsteller, die bereits durch die Rechtsanwaltskammer DfUmi aufgefordert worden waren, konkrete Angaben zu den bei Wegfall der Doppel Zulassung befürchteten Mandatsund Umsatzverlusten vorzutragen, haben es trotz eines zusätzlichen Hinweises des Ehrengerichtshofs auch im weiteren Verlauf des Verfahrens unterlassen, nachprüfbare Zahlen zu unterbreiten. Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, mit welcher Begründung einem ihrer ortsansässigen Anwaltskollegen die Verlängerung der Doppelzulassung gewährt worden ist; der Ehrengerichtshof hat hierzu keine Feststellungen getroffen und mit Recht ausgeführt, daß sich allein die Frage stellt, ob im vorliegenden Fall eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO vorliegt. Im übrigen könnten die Antragsteller aus der Verlängerung der Doppelzulassung ihres Kollegen auch dann nichts herleiten, wenn sie - was die Antragsteller wohl geltend machen wollen - auf sachfremden Gründen beruhen würde. Für den Hilfsantrag der Antragsteller (Aussetzung des vorliegenden Verfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung nach § 24 BRAO) ist kein Raum.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
ZweitzulassungPraxishärtenAnwZAntragsgegnerRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

2141 057
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 3/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
1.
2.
der Rechtsanwältin Senta Fj des Rechtsanwalts Wilhelm I K^flH^H^Bstraße	Kr(
r
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 Martin-LÜ^-Platz	DflHÜHBfll'
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Simultanzulassung
WI
2
2+
Der Bundesgerichtshof, Senat füf Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt (50.000,— DM für jeden Antragsteller ) .
3

Gründe
I.
Die Antragsteller sind miteinander verheiratet und üben ihre Rechtsanwaltspraxis gemeinsam aus. Sie wurden 1969 (Antragstellerin zu 1) bzw. 1966 (Antragsteller zu 2) bei dem damaligen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen und dem Landgericht Krefeld als Rechtsanwälte zugelassen. Durch Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9- Juli 1974 (GVB1. NW 1974 S. 256) wurde das Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zu dem 1. Januar 1975 aufgehoben; Teile des bisherigen Amtsgerichtsbezirks wurden dem Amts- und Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Wegen dieser gerichtsorganisatorischen Änderung stellte der Antragsgegner mit Erlaß vom 11. Dezember 1974 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Krefeld und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten ist. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1984 befristeten allgemeinen Härtefeststellung wurden die Antragsteller durch Urkunden vom 18. Dezember 1974 zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwälte zugelassen.
Mit einem bei dem Antragsgegner am 2. Juli 1984 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller beantragt, ihre Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg über den 31. Dezember 1984 hinaus auf unbestimmte Zeit -hilfsweise für einen befristeten weiteren Zeitraum - zu verlängern. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat diesen Antrag nicht befürwortet.
4
Durch Bescheide vom 17. Dezember 1984 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Duisburg mit Ablauf des 31. Dezember 1984 zurückgenommen. Hiergegen haben die Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat ihren Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8r § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben den gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO rechtzeitig gestellten Antrag zu Recht für unbegründet gehalten.
1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nur auf Grund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Härte liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Für jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht "erheblich" oder "empfindlich", sondern lediglich allgemein
5

spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; 89, 173, 174; Senatsbeschluß vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85 m.w.N.).
Wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt, sind an den Begriff der "besonderen" Härte weitergehende Anforderungen zu stellen.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, richtet sich naturgemäß in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Die Antwort läßt sich aber nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann beispielsweise mit vom Umfang der Praxis ab-hängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringere Verluste geeignet sein, den Rechtsanwal empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Die Beurteilung des Einzelfalls hängt weiter von den persönlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts ab. So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, die bei einer Praxisübernahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Übernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs. 6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer hinnehmen könnten. § 227 a Abs. 5 BRAO soll nur Nachteile ausgleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer
6
Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von 10 Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173* 175 ff.* vgl. ferner den genannten Senatsbeschluß vom 30. September 1985).
2.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben die Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihnen erfüllt sind.
a) Die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller - insbesondere ihr Alter - geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte". Solche Gründe machen sie auch nicht geltend.
b) Aber auch die wirtschaftlichen Einbußen, die die Antragsteller bei Wegfall ihrer Zweitzulassung zu erwarten haben, rechtfertigen nicht die Annahme der "besonderen Härte". Die Antragsteller, die bereits durch die Rechtsanwaltskammer DfUmi aufgefordert worden waren, konkrete Angaben zu den bei Wegfall der Doppel Zulassung befürchteten Mandatsund Umsatzverlusten vorzutragen, haben es trotz eines zusätzlichen Hinweises des Ehrengerichtshofs auch im weiteren Verlauf des Verfahrens unterlassen, nachprüfbare Zahlen zu unterbreiten. Damit scheitert ihr Begehren, ihre Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg zu verlängern, schon im
7
xt
 Ansatz, Lassen sich rechtserhebliche wirtschaftliche Nachteile nicht ermitteln, fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung (vgl. Senatsbeschluß vom 9, Dezember 1985 - AnwZ (B) 46/85),
Allerdings haben sich die Antragsteller mit allgemeinen Erwägungen gegen das Prinzip der Singularzulassung gewandt. Sie haben hiermit jedoch keinen Erfolg. Dieses Prinzip behält entgegen der Auffassung der Antragsteller auch dann seinen guten Sinn, wenn die Landgerichtsbezirke heute stärker als früher zusammenwachsen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85). Es wird auch nicht durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Frage gestellt. Das Gemeinschaftsrecht überläßt es den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und insbesondere die Niederlassungsfreiheit innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets zu regeln; es beschränkt sich auf die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedsstaat (vgl. auch hierzu Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85). Auch der Hinweis der Antragsteller auf den Gleichheitssatz führt nicht weiter. Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, mit welcher Begründung einem ihrer ortsansässigen Anwaltskollegen die Verlängerung der Doppelzulassung gewährt worden ist; der Ehrengerichtshof hat hierzu keine Feststellungen getroffen und mit Recht ausgeführt, daß sich allein die Frage stellt, ob im vorliegenden Fall eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO vorliegt. Im übrigen könnten die Antragsteller aus der Verlängerung der Doppelzulassung ihres Kollegen auch dann nichts herleiten, wenn sie - was die Antragsteller wohl geltend machen wollen - auf sachfremden Gründen
 beruhen würde. Es gibt keinen Anspruch auf gesetzwidrige Gleichbehandlung, auf "Gleichheit im Unrecht" (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85).
Für den Hilfsantrag der Antragsteller (Aussetzung des vorliegenden Verfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung nach § 24 BRAO) ist kein Raum.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Lepa
 Siebecke
Paepcke
 Jordan