April 1970 -18 KLs 5/69 - wurde der Antragsteller wegen Beihilfe zu dem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Dezember 1981 wurde der Antragsteller nach eigenen Angaben wegen eines Alkoholdeliktes durch Strafbefehl mit einer Geldstrafe bestraft; die Fahrerlaubnis wurde ihm für die Dauer von zwölf Monaten entzogen. Im Januar 1982 hat der Antragsteller um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Leverkusen und dem Landgericht Köln nachgesucht. April 1970 zu der - rechtskräftigen - Verurteilung des Antragstellers wegen Beihilfe zu dem Betrug geführt hat, kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die spätere Verurteilung des Antragstellers wegen eines Verkehrsdelikts zu einer Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Dauer von zwölf Monaten ändern hieran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allerdings nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus. Ausreichend ist vielmehr, daß eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden kann; doch müssen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte bestehen. Solche Anhaltspunkte können Art und Schwere der Tat, das Verhalten des Bewerbers nach der Tat, seine Persönlichkeit oder die Lage bieten, in die er im Falle der Zulassung kommen würde (vgl. Derartige Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit lassen sich hier nicht mehr feststellen. a) Nicht zu verkennen ist allerdings, daß der Unrechtsgehalt der Beihilfe zu dem Betrug, deren sich der Antragsteller im November 1964 schuldig gemacht hat, sehr schwer wiegt. Diese schwerwiegende Verletzung seiner Amtspflichten als Notar hätte gemäß § 7 Nr. 5 BRAO der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auf längere Zeit entgegengestanden. b) Es ist jedoch anerkannt, daß bei der Beurteilung der Frage, ob die Zulassung (oder Wiederzulassung) eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG befürchten läßt, auch der spätere Zeitablauf und das dabei gezeigte Wohlverhalten des Bewerbers eine wesentliche Rolle spielen können (BGH, Beschluß vom 1. April 1970 ist hervorgehoben, der Antragsteller habe sich "in langer, zielstrebiger Arbeit ein angesehenes Notariat aufgebaut und es über viele Jahre hinweg ordnungsgemäß und ohne Beanstandung geführt” (Seite 468 des Urteils). nicht seiner charakterlichen Grundhaltung entspreche, und hat die sichere Erwartung ausgedrückt, daß er in Zukunft strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung treten werde (Seite 470 des Urteils)* Sie hat dann auch die gegen den Antragsteller verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach seinen glaubhaften, auch von der Antragsgegnerin nicht bezweifelten Angaben hat der Antrag- ,) steiler an sein früheres tadelsfreies Vorleben angeknüpft und sich - im Rahmen der ihm verbliebenen Möglichkeiten -auch beruflich bewährt. Nach der Entfernung aus dem Amt des Notars ist er zunächst als juristischer Sachbearbeiter einer Bauunternehmung in Köln tätig gewesen. mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß die strafrechtliche Verfehlung des Antragstellers im Jahre 1964 eine einmalige Entgleisung und nicht etwa Ausdruck eines negativen Persönlichkeitsbildes gewesen ist; nach nunmehr 18 Jahren ist eine Wiederholung einschlägiger Straftaten nicht mehr zu befürchten. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß der Antragsteller im Jahre 1981 wegen eines Verkehrsdeliktes bestraft worden ist. Diese Tat steht mit der vom Antragsteller angestrebten beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt in keinem Zusammenhang und läßt keine Rückschlüsse auf die zu erwartende Art ihrer Ausführung durch den Antragsteller zu. Es fehlt mithin an Anhaltspunkten dafür, daß bei einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch heute noch eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden könnte.
2112 061 jf V- BUNDESGERICHTSHOF Anwz (B) ;/ei BESCHLUSS in dem Verfahren des Dr. jur. Hans Udo S< Li------------- Straße Antragstellers und Beschwerdeführers , Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Am W gegen die Rechtsanwaltskammer Ki Justizgebäude, R\ vertretei^durch den I>latz, , Vorstand, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jf /,• Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1982 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 22. April 1982 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt. 3 Gr ü n d e : I. Der am 5- März 1923 geborene Antragsteller bestand am 10. Juli 1952 die Große juristische Staatsprüfung. Vom 17. Juli bis zu dem 31. Dezember 1952 war er Richter beim Amtsgericht Bonn. Danach arbeitete er bei einem Notar in Köln. Am 28. September 1953 wurde er zu dem Notarassessor ernannt und am 30. Dezember 1959 zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit dem Amtssitz in Leverkusen bestellt. Seit dem 4. Juli 1969 übte er das Amt des Notars nicht mehr aus. Durch - rechtskräftiges - Urteil der V. Großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. April 1970 -18 KLs 5/69 - wurde der Antragsteller wegen Beihilfe zu dem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wurde gegen den Antragsteller das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Durch - rechtskräftiges - Urteil des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 1974 wurde er wegen Dienstvergehens aus dem Amt des Notars entfernt (vgl. Urteil des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofes vom 17. März 1975 - NotSt (BrfG) 1/74). Im Dezember 1981 wurde der Antragsteller nach eigenen Angaben wegen eines Alkoholdeliktes durch Strafbefehl mit einer Geldstrafe bestraft; die Fahrerlaubnis wurde ihm für die Dauer von zwölf Monaten entzogen. Im Januar 1982 hat der Antragsteller um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Leverkusen und dem Landgericht Köln nachgesucht. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat mit Gutachten vom 22. April 1982 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen; es hat festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und auch begründet. 1. Da der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten nur den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - nicht auch den des § 7 Nr. 4 BRAO (Entfernung im Disziplinarverfahren aus dem Dienst in der Rechtspflege) -geltend gemacht hat, beschränkt sich die gerichtliche Prüfungsbefugnis auf die Frage, ob sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Von dieser Beschränkung ist auch der Ehrengerichtshof mit Recht ausgegangen. 2. Der Vorwurf, der am 10. April 1970 zu der - rechtskräftigen - Verurteilung des Antragstellers wegen Beihilfe zu dem Betrug geführt hat, kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Zentralregister getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden (§49 Abs. 1 BZRG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gemäß § 60 Abs. 1 BZRG war die strafrechtliche Verurteilung vom 10. April 1970 in das - erst später errichtete - Zentralregister zu übernehmen. Die zehnjährige Tilgungsfrist (§44 Abs. 1 Nr. 2 b BZRG) ist bereits im April 1980 abgelaufen (§ 34 BZRG). Die spätere Verurteilung des Antragstellers wegen eines Verkehrsdelikts zu einer Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Dauer von zwölf Monaten ändern hieran nichts. Abweichend von § 49 Abs. 1 BZRG darf eine frühere Tat nur dann berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf beantragt und die Zulassung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Das ist hier nicht der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allerdings nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus. Ausreichend ist vielmehr, daß eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden kann; doch müssen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte bestehen. Solche Anhaltspunkte können Art und Schwere der Tat, das Verhalten des Bewerbers nach der Tat, seine Persönlichkeit oder die Lage bieten, in die er im Falle der Zulassung kommen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 » NJW 1972, 1203; vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 2/72 = EGE XII, 43; vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 - EGE XIII, 13, 16; vom 17. Mai 1976 -AnwZ (B) 36/75 = EGE XIII, 97, 98; vom 7. Dezember 1981 -AnwZ (B) 4/81 und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 25/82). Derartige Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit lassen sich hier nicht mehr feststellen. a) Nicht zu verkennen ist allerdings, daß der Unrechtsgehalt der Beihilfe zu dem Betrug, deren sich der Antragsteller im November 1964 schuldig gemacht hat, sehr schwer wiegt. Auf Betreiben des Finanzmaklers der bei ihm seit Jahren fast alle Verträge beurkunden ließ, beurkundete der Antragsteller im Jahre 1964 einen Grundstückskauf zweimal, und zwar Jeweils unrichtig. In der ersten Verhandlung (21. November 1964) beurkundete er statt des vereinbarten Kaufpreises von 303 000 DM "aus steuerlichen Gründen" einen solchen von 153 000 DM. Um Bömberg die Erlangung eines überhöhten Darlehens zu ermöglichen, beurkundete er fünf Tage später zwischen denselben Beteiligten den Verkauf desselben Grundstücks zu dem Preise von 600 000 DM. Unmittelbar danach entwarf er - wie von vornherein abgesprochen - einen privatschriftlichen Vertrag, durch den die Beteiligten den Grund- S9- stückskauf vom 26. November 1964 sogleich wieder aufhoben. Mit Hilfe einer Ausfertigung der Vertragsurkunde über einen Kaufpreis von 600 000 DM erlangte die Auszahlung des ihm zugesagten (überhöhten) Darlehens. Bei der späteren Zwangsversteigerung des Grundstücks fiel die Gläubigerin mit einem erheblichen Betrage aus. Diese schwerwiegende Verletzung seiner Amtspflichten als Notar hätte gemäß § 7 Nr. 5 BRAO der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auf längere Zeit entgegengestanden. b) Es ist jedoch anerkannt, daß bei der Beurteilung der Frage, ob die Zulassung (oder Wiederzulassung) eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG befürchten läßt, auch der spätere Zeitablauf und das dabei gezeigte Wohlverhalten des Bewerbers eine wesentliche Rolle spielen können (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII, 13, 16; vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 36/75 = EGE XIII, 97, 98). Eine solche Gesamtwürdigung führt hier zur Verneinung der Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. So fällt zu seinen Gunsten sein einwandfreies Vorleben ins Gewicht. Schon in dem Urteil der V. Großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. April 1970 ist hervorgehoben, der Antragsteller habe sich "in langer, zielstrebiger Arbeit ein angesehenes Notariat aufgebaut und es über viele Jahre hinweg ordnungsgemäß und ohne Beanstandung geführt” (Seite 468 des Urteils). Schon die Strafkammer ist deshalb zu der Annahme gelangt, daß die Tat des Antragstellers 8 nicht seiner charakterlichen Grundhaltung entspreche, und hat die sichere Erwartung ausgedrückt, daß er in Zukunft strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung treten werde (Seite 470 des Urteils)* Sie hat dann auch die gegen den Antragsteller verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die spätere Entwicklung während eines Zeitraums von nicht weniger als 18 Jahren hat diese Prognose im wesentlichen bestätigt. Nach seinen glaubhaften, auch von der Antragsgegnerin nicht bezweifelten Angaben hat der Antrag- ,) steiler an sein früheres tadelsfreies Vorleben angeknüpft und sich - im Rahmen der ihm verbliebenen Möglichkeiten -auch beruflich bewährt. Nach der Entfernung aus dem Amt des Notars ist er zunächst als juristischer Sachbearbeiter einer Bauunternehmung in Köln tätig gewesen. Nach Schließung dieses Betriebes hat er eine Tätigkeit bei dem Rechtsanwalt und Notar Dr. in Essen übernommen und ist seit dessen Tode bei dem Rechtsanwalt und Notar Dr. in Essen als Sachbearbeiter für Notarsachen tätig. Seine wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse sind geordnet. Rückschauend kann der beschließende Senat nach alledem i?) mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß die strafrechtliche Verfehlung des Antragstellers im Jahre 1964 eine einmalige Entgleisung und nicht etwa Ausdruck eines negativen Persönlichkeitsbildes gewesen ist; nach nunmehr 18 Jahren ist eine Wiederholung einschlägiger Straftaten nicht mehr zu befürchten. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß der Antragsteller im Jahre 1981 wegen eines Verkehrsdeliktes bestraft worden ist. Diese Tat steht mit der vom Antragsteller angestrebten beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt in keinem Zusammenhang und läßt keine Rückschlüsse auf die zu erwartende Art ihrer Ausführung durch den Antragsteller zu. s/4 Es fehlt mithin an Anhaltspunkten dafür, daß bei einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch heute noch eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden könnte. Das Verhalten des Antragstellers, das zu seiner Verurteilung am 10. April 1970 geführt hat, darf daher gemäß § 50 Abs. 1 Nr. b BZRG im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 3. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt nach alledem jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vor. Girisch Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Schaefer Rössler