Der Antragsteller betreibt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Stuttgart. August 1980 dem Antrag u.a. mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß der Antragsteller keine Erklärung abgegeben habe, er wolle eine eventuell beabsichtigte Nebentätigkeit, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar wäre, nicht ausüben. Den dagegen vom Antragsteller eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof als unbegründet zurückgewiesen, da der Antragsteller als Zeitangestellter im öffentlichen Dienst eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sei. a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar. b) Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist die derzeitige Tätigkeit des Antragstellers als Zeitangestellter im Öffentlichen Dienst in mehrfacher Hinsicht mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar. Allerdings ist ein Angestellter im offen Glichen Dienst nach der Rechtsprechung des Senats nicht schlechthin von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ob diese Voraussetzung hier gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, weil die vom Antragsteller zur Zeit ausgeübte Tätigkeit jedenfalls aus anderen Gründen mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Zum einen bekleidet der Antragsteller als weisungsgebundener Sachbearbeiter ohne eigene Entscheidungsbefugnis eine nur untergeordnete Stellung; eine solche aber ist, ohne daß hiermit, wie der Antragsteller argwöhnt, irgendein Unwerturteil über die persönliche Würde des jeweiligen Bewerbers verbunden wäre, nach ständiger Recht- ^ sprechung mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. Gemäß § 38 BRAO ist Gegenstand des Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung die Frage, ob der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund voi’liegt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in der hier maßgeblichen Beziehung den Versagungsgrund darin gesehen, daß der Antragsteller keine Erklärung abgegeben hat, er wolle eine eventuell beabsichtigte Nebentätigkeit, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar wäre, nicht ausüben. Juli 1930 vom Antragsteller unter ausdrücklichem Hinweis darauf verlangt, daß sein Arbeitsverhältnis beim Regierungspräsidium Stuttgart als Sachbearbeiter in der Besoldungsgruppe IV b mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar sei und deshalb zur Versagung der Zulassung als Rechtsanwalt führen müßte. Nach alledem hat der Ehrengerichtshof zu Recht festgestellt, daß dei' vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO zur Zeit vorliegt. Da der Antragsteller seine Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst mit voller Arbeitszeit - auch für den Fall der Verlängerung seines Zeitarbeitsverhältnisses -beibehalten will, wären der Umfang der Anwaltstätigkeit und die aus ihr zu erwartenden Einkünfte so gering, daß es gerechtfertigt erscheint, von dem in Zulassungssachen vom Senat sonst angenommenen Regelwert von 100 000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10.
^113 060 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 3/81 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Heinz Si Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer Präsidenten, vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Mai 19B1 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des TI. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1930 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 noo DM festgesetzt. Gründe I. Dei’ am 18. Juni 1901 geborene Antragsteller bestand am 11. April 1930 die zweite Juristische Staatsprüfung. Von 1977 bis 1979 war er im Rahmen eines Zeitarbeitsverhältnisses beim Regierungspräsidium Stuttgart als Sachbearbeiter nach TV b BAT beschäftigt. Diese Tätigkeit übt er seit dem 1. Juli 1930 - zunächst befristet bis zu dem 30. Juni 1931 - wieder aus. Er möchte sie auch künftig beibehalten. Der Antragsteller betreibt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Stuttgart. Er hat den Antrag erstmals am 29. Januar 1930 an die Antragsgegnerin gerichtet und mit Schreiben vom 19. Juni 1980 an das Justizministerium wiederholt. Der Vorstand der Antragsgegnerin ist in seinem Gutachten vom 28. August 1980 dem Antrag u.a. mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß der Antragsteller keine Erklärung abgegeben habe, er wolle eine eventuell beabsichtigte Nebentätigkeit, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar wäre, nicht ausüben. Den dagegen vom Antragsteller eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof als unbegründet zurückgewiesen, da der Antragsteller als Zeitangestellter im öffentlichen Dienst eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller - rechtzeitig mit der sofortigen Beschwerde. Er rügt Verletzung der Art. 2 3 und 12 GG sowie Ermessensmißbrauch. Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. - k - II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Mr*. 1, Abs. 4 BRAO), hat jedoch keinen Erfolg. 1. Gemäß § 7 Mr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausiibt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Senat hat diese Auffassung in mehreren Entscheidungen näher begründet (BGHZ 3^, 382, 386 ff; Beschluß vom 25. April 1961 - AnwZ (B) 4/61 = EGE VI, 63 ff - insoweit in BGHZ 35, 119 nicht mit abgedruckt; Beschluß vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 = EGE VII, 123, 126/127) und hat § 7 BRAO in ständiger Rechtsprechung angewendet. Die Ausführungen des Antragstellers geben keinen Anlaß, hiervon abzugehen. b) Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist die derzeitige Tätigkeit des Antragstellers als Zeitangestellter im Öffentlichen Dienst in mehrfacher Hinsicht mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar. Allerdings ist ein Angestellter im offen Glichen Dienst nach der Rechtsprechung des Senats nicht schlechthin von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im Öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefähr-det würden (BGHZ 36, 71, 74, 76; 64, 294, 295; 66, 283, 237). Ob diese Voraussetzung hier gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, weil die vom Antragsteller zur Zeit ausgeübte Tätigkeit jedenfalls aus anderen Gründen mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Zum einen bekleidet der Antragsteller als weisungsgebundener Sachbearbeiter ohne eigene Entscheidungsbefugnis eine nur untergeordnete Stellung; eine solche aber ist, ohne daß hiermit, wie der Antragsteller argwöhnt, irgendein Unwerturteil über die persönliche Würde des jeweiligen Bewerbers verbunden wäre, nach ständiger Recht- ^ sprechung mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. etwa BGHZ 72, 278, 280 m.w.N.). Zum anderen muß der Antragsteller die Dienststunden einhalten und ist schon deshalb rechtlich und tatsächlich außerstande, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 71, 138, 140 m.w.N.). c) Aus § 47 BRAO kann der Antragsteller für sein Begehren nichts herleiten. Diese Vorschrift errichtet ein zusätzliches Hindernis der Berufsausübung für Rechtsanwälte, die nach ihrer Zulassung vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind; sie läßt jedoch insoweit eine^j Ausnahme zu, als die Landesjustizverwaltung dem Rechtsanwalt einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten kann, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden. § 47 BRAO setzt voraus, daß der Betreffende bei Begründung des vorübergehenden Angestelltenverhältnisses bereits zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, und soll Pflichtenkollisionen während der Berufsausübung verhindern. Für das Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Bestimmung jedoch keine Bedeutung; insoweit 6 bleibt es bei der Prüfung der Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten nach § 7 Nr. S BRAG (BGHZ 49, 141, 145; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = LM BRAO § 7 Ziff. 8 Nr. 20). d) Der Senat ist auch nicht von Rechts wegen gehindert, aas Bestehen des Zeitangestelltenverhältnisses zu berücksichtigen, obwohl es nicht unmittelbar Gegenstand des Gutachtens des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 28. August I960 gewesen ist. Gemäß § 38 BRAO ist Gegenstand des Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung die Frage, ob der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund voi’liegt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in der hier maßgeblichen Beziehung den Versagungsgrund darin gesehen, daß der Antragsteller keine Erklärung abgegeben hat, er wolle eine eventuell beabsichtigte Nebentätigkeit, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar wäre, nicht ausüben. Diese Erklärung hatte die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 18. Juli 1930 vom Antragsteller unter ausdrücklichem Hinweis darauf verlangt, daß sein Arbeitsverhältnis beim Regierungspräsidium Stuttgart als Sachbearbeiter in der Besoldungsgruppe IV b mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar sei und deshalb zur Versagung der Zulassung als Rechtsanwalt führen müßte. Der in dem Gutachten angeführte Versagungsgrund umfaßt daher mittelbar das Bestehen jenes Arbeitsverhältnisses. Nach alledem hat der Ehrengerichtshof zu Recht festgestellt, daß dei' vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO zur Zeit vorliegt. Die sofortige Beschwex*de des Antragstellers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Kostenentscheiclung beruht auf den §§ 201 Abs. 2, 202 Abs. 3 BRAO. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. Da der Antragsteller seine Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst mit voller Arbeitszeit - auch für den Fall der Verlängerung seines Zeitarbeitsverhältnisses -beibehalten will, wären der Umfang der Anwaltstätigkeit und die aus ihr zu erwartenden Einkünfte so gering, daß es gerechtfertigt erscheint, von dem in Zulassungssachen vom Senat sonst angenommenen Regelwert von 100 000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen. Vogt Girisch Hagen Gribbohm Kohlndorfer Schaefer Weise