Januar 1978 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück, da der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 21. Die vom Antragsteller vorweg erhobenen Verfahrens rügen, der Ehrengerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, sein Vertagungsantrag sei ohne hinreichenden Grund abgelehnt worden, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, der Prä- Der Antragsteller hat auch zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über sich ergehen lassen müssen, die nur zu dem Teil mit der Befriedigung der Gläubiger durch Zahlungen Die Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über seine Vermögensverhältnisse hat ergeben, daß, selbst wenn man aus der Aufstellung des Ehrengerichtshofs im angefochtenen Beschluß alle Verbindlichkeiten herausnimmt, von denen der Antragsteller geltend macht, sie inzwischen beglichen oder anderweitig geregelt zu haben, folgende titulierte Forderungen verbleiben, die noch offen sind und von den Gläubigern weiterverfolgt werden, wie der Antragsteller eingeräumt hat: Daß die Volksbank durch eine Bundesbürgschaft gesichert ist, spielt dabei keine Rolle, Denn der Antragsteller schuldet den vom Bürgen nach dessen Inanspruchnahme bezahlten Betrag dann dem Bürgen, Im übrigen reicht die Bürgschaft nur bis zu 80,000 DM, Daß der Antragsteller gegen einzelne seiner Gläubiger Schadensersatzforderungen erheben und mit diesen aufrechnen oder auf andere Weise die gegen ihn bestehenden Vollstreckungstitel entkräften könnte, ist nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Der Antragsteller hat auch kein Vermögen, das zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten verwendet werden könnte und dazu ausreichen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, wie er aus dem nach seinen eigenen Angaben an seine Person gebundenen Beratungsvertrag mit der Firma SdflIB^^die von ihm da- Sie sind durch Abreden über die Verrechnung der Mieten mit restlichem Kaufpreis (in einer Gesamthöhe von 75.000 DM) so gebunden, daß nach den eigenen Angaben des Antragstellers eine Veräußerung im Augenblick zu wenig bringen würde und deshalb für ihn nicht in Betracht kommt. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interes- Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann (Senatsbeschluß EGE XII, 12, 13), Andererseits ist eine konkrete Gefährdung aber nicht nur dann zu bejahen, wenn es zu Veruntreuungen von Mandantengeldem oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist. Maßgebend sind stets die gesamten Umstände, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 5. Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. c) Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den Antragsgegner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfall eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist aber auch gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 7, 27, 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO gerechtfertigt, weil der Antragsteller seine Kanzlei am Ort des Gerichts auf gegeben hat, bei dem er zugelassen ist und von der Pflicht, dort eine Kanzlei zu vinterhalten, auch nicht befreit worden ist. Der Antragsteller ist nach wie vor heim Amtsgericht Heiligenhafen zugelassen und hat deshalb nach § 27 Abs. 2 und 3 BRAO dort oder an einem anderen Ort im Bezirk, des Amtsgerichts Heiligenhafen seine Kanzlei zu führen. Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß er den Wechsel seiner Zulassung gemäß § 33 BRAO an das Amtsgericht Lübeck betreibt. Die Entscheidung über seinen Antrag auf anderweitige Zulassung ist nach § 33 Abs. 2 BRAO rechtskräftig ausgesetzt worden. Der Antragsgegner konnte daher die Zulassung des Antragstellers bei diesem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurücknehmen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte..Dann ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts, die auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115/116
2^0 053 SS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 3/79 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Lothar G Istraße fl c bei Frau Luise Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr» und gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, LoflfllflLamm flR Kjfl, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Ckflflfltraße #, Antragsgegner und Beschwerdegegner 2 Der Bundesgerichtshof, Senat fUr Anwalts Sachen, hat am 25. Juni 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof, Dr. Pfeiffer, die Richter Dr, Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Schleswig vom 21. August 1978 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 1934 geborene Antragsteller ist seit 1973 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Heiligenhafen und beim Landgericht Lübeck zugelassen. In Heiligenhafen hatte er auch seine Kanzlei eingerichtet. Im Januar 1977 beantragte er, ihn gemäß § 33 BRAO anderweitig beim Amtsgericht Lübeck zuzulassen. Der Antragsgegner setzte die Entscheidung über diesen Antrag mit Verfügung vom 31 • Januar 1977 nach § 33 Abs. 2 BRAO aus. Der dagegen vom Antragsteller eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 18. Juli 1977 - 1 ZU 2/77 - zurückgewiesen. Der Antragsteller gab gleichwohl seine Kanzlei in H^mi auf und ließ sich in LlHB nieder. Durch Verfügung vom 6. Januar 1978 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück, da der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Der Antragsgegner stützte die Rücknahme ferner auf die §§ 14 Abs. 1 Nr. 7, 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, weil der Antragsteller seine Kanzlei am Ort des Amtsgerichts, bei dem er zugelassen ist, auf gegeben habe, ohne von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden zu sein. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 21. August 1978 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber keinen Erfolg. 1. Die vom Antragsteller vorweg erhobenen Verfahrens rügen, der Ehrengerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, sein Vertagungsantrag sei ohne hinreichenden Grund abgelehnt worden, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, der Prä- sident des Ehrengerichtshofs sei befangen gewesen, können durchweg unerörtert bleiben. Da der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen zweite Tatsacheninstanz ist, kann er in jedem Falle in der Sache selbst entscheiden (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 30; vgl. auch Beschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 - und vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -). Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Der Antragsteller hatte im Beschwerde verfahren Gelegenheit» sich umgehend zur Sache zu äußern. Damit ist ihm hinreichend rechtliches Gehör gewährt. 2. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. a) Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 « EGE VI, 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII, 12 f; zuletzt vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 - und vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/78 Gegen den Antragsteller liegen seit dem Jahre 1976 Vollstreckungstitel über insgesamt mehr als 200.000 DM vor, die im angefochtenen Beschluß (S. 3/4, 6, 7) im einzelnen aufgeführt sind. Der Antragsteller hat auch zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über sich ergehen lassen müssen, die nur zu dem Teil mit der Befriedigung der Gläubiger durch Zahlungen des Antragstellers endeten. Überwiegend sind sie seinerzeit fruchtlos geblieben. Einer seiner Gläubiger hat gegen ihn am 11. November 1977 einen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erwirkt (AG Lübeck 17 M 2972/77). Am 9. Januar 1978 hat der zuständige Gerichtsvollzieher in Lübeck einem Gläubiger erneut eine Unpfändbarkeitsbescheinigung erteilt. Der Antragsteller hat auch mehrfach seine Wohnung und Kanzlei räumen müssen. Durch Beschluß des Amtsgerichts Lübeck vom 12. Januar 1978 (9 C 25/78) ist ihm auf gegeben worden, Büro einrichtungsgegenstände und Juristische Fachliteratur, die er der Volksbank IflHB sicherungsübereignet hatte, an den Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Die Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über seine Vermögensverhältnisse hat ergeben, daß, selbst wenn man aus der Aufstellung des Ehrengerichtshofs im angefochtenen Beschluß alle Verbindlichkeiten herausnimmt, von denen der Antragsteller geltend macht, sie inzwischen beglichen oder anderweitig geregelt zu haben, folgende titulierte Forderungen verbleiben, die noch offen sind und von den Gläubigern weiterverfolgt werden, wie der Antragsteller eingeräumt hat: rd. 14.500,— DM rd. 7.800,— DM rd. 25.100,— DM rd. 5.300,— DM rd. 1.300,— DM rd. 2.700,— DM rd. 153.000,— DM rd. 13.200.— DM 220.900,— DM zusammen: Soweit der Antragsteller Zahlungen bei der Baumeister Kreditbank (in Höhe von rund 1,500 DM) und bei der Volksbank Lübeck (in Höhe von rund 18,000 DM) behauptet, hat er nicht dargetan, inwieweit diese Zahlungen auf Zinsen oder auf die Hauptsumme geleistet worden sein sollen. Aber selbst wenn man die Zahlungen berücksichtigt, übersteigen seine Verbindlichkeiten noch 200,000 DM oder bleiben nur unwesentlich darunter. Daß die Volksbank durch eine Bundesbürgschaft gesichert ist, spielt dabei keine Rolle, Denn der Antragsteller schuldet den vom Bürgen nach dessen Inanspruchnahme bezahlten Betrag dann dem Bürgen, Im übrigen reicht die Bürgschaft nur bis zu 80,000 DM, Daß der Antragsteller gegen einzelne seiner Gläubiger Schadensersatzforderungen erheben und mit diesen aufrechnen oder auf andere Weise die gegen ihn bestehenden Vollstreckungstitel entkräften könnte, ist nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Der Antragsteller hat auch kein Vermögen, das zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten verwendet werden könnte und dazu ausreichen würde. So kann er nicht dartun, daß ihm aus Außenständen, die er zu dem Ende des Jahres 1977 mit rund 30.000 DM beziffert, die nötigen Mittel zufließen würden. Fachbücher, Büro- und Wohnungseinrichtungsgegenstände in einem von ihm angegebenen Gesamtwert von 40,000 DM kann er nicht versilbern, wenn er weiter Rechtsanwalt bleiben will. Dasselbe gilt für seinen Kraftwagen, dessen Verkaufswert ohnehin nicht den von ihm behaupteten Betrag von 14,000 DM erreichen wird. Es ist auch nicht ersichtlich, wie er aus dem nach seinen eigenen Angaben an seine Person gebundenen Beratungsvertrag mit der Firma SdflIB^^die von ihm da- für veranschlagte Summe von insgesamt 72.000 DM jetzt in einer Weise erzielen will, daß ihm die Abdeckung seiner Verbindlichkeiten möglich wäre. Die zur Sicherung seiner Rechte aus diesem Beratungsvertrag bestellte Grundschuld hat keinen eigenen Vermögenswert. Schließlich stehen auch die vom Antragsteller im Jahre 1977 in Kassel erworbenen Eigentums Wohnungen nicht zur Schuldentilgung zur Verfügung. Sie sind durch Abreden über die Verrechnung der Mieten mit restlichem Kaufpreis (in einer Gesamthöhe von 75.000 DM) so gebunden, daß nach den eigenen Angaben des Antragstellers eine Veräußerung im Augenblick zu wenig bringen würde und deshalb für ihn nicht in Betracht kommt. Aus der Vermietung dieser Eigentumswohnungen hat er wegen der Verrechnungsabreden keine Einkünfte. Uber sonstiges Einkommen hat er keine Angaben gemacht • Er hat außerdem keinen verläßlichen Schuldentilgungsplan vorgelegt, der eine Rückführung seiner erheblichen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit gewährleisten würde. Im Gegenteil besteht nach wie vor die Gefahr, daß Gläubiger mit titulierten Forderungen erneut die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben. Bei dieser Sachlage haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof zu Recht angenommen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist, der andauert. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interes- sen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ist erfüllt, wie der Ehrengerichtshof mit Recht annimmt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (vgl, Senatsbeschluß vom 13* Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28). Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann (Senatsbeschluß EGE XII, 12, 13), Andererseits ist eine konkrete Gefährdung aber nicht nur dann zu bejahen, wenn es zu Veruntreuungen von Mandantengeldem oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist. Maßgebend sind stets die gesamten Umstände, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/78 -). Hier rühren zu demindest zwei der gegen den Antragsteller ergangenen Vollstreckungstitel daher, daß der Antragsteller Mandantengelder in Höhe von fast 8.000 DM nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt hat. Bei dem anhaltenden Vermögensverfall des Antragstellers besteht deshalb die Gefahr, daß sich Ähnliches wiederholt. Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. Der Beruf eines Rechtsanwalts bringt es mit sich, daß durch seine Hände immer wieder fremde Gelder gehen. Es ißt nicht ersichtlich, daß der Antragsteller Vorkehrungen zu dem Schutz seiner Mandanten getroffen hätte. Aber selbst wenn er insofern etwas unternommen hätte, könnte er doch Fehlleitungen auf Konten nicht verhindern, die dem Zugriff seiner Gläubiger offenstehen (vgl. SenatsbeSchluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 -). Schließlich ist gegen den Antragsteller bereits Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO angeordnet worden. Er muß also mit der plötzlichen Vollstreckung des Haftbefehls rechnen. Das kann zu Schwierigkeiten in der Betreuung seiner Mandanten führen (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 25/77 - und vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 -). c) Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den Antragsgegner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfall eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. 3. Die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist aber auch gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 7, 27, 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO gerechtfertigt, weil der Antragsteller seine Kanzlei am Ort des Gerichts auf gegeben hat, bei dem er zugelassen ist und von der Pflicht, dort eine Kanzlei zu vinterhalten, auch nicht befreit worden ist. 10 - ^0 Der Antragsteller ist nach wie vor heim Amtsgericht Heiligenhafen zugelassen und hat deshalb nach § 27 Abs. 2 und 3 BRAO dort oder an einem anderen Ort im Bezirk, des Amtsgerichts Heiligenhafen seine Kanzlei zu führen. Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß er den Wechsel seiner Zulassung gemäß § 33 BRAO an das Amtsgericht Lübeck betreibt. Die Entscheidung über seinen Antrag auf anderweitige Zulassung ist nach § 33 Abs. 2 BRAO rechtskräftig ausgesetzt worden. Bis zu einer Entscheidung über den Antrag bleibt er aber beim Amtsgericht Heiligenhafen zugelassen. Von der Pflicht, dort eine Kanzlei zu unterhalten, ist er nicht gemäß § 29 BRAO befreit worden. Er hat nicht einmal einen entsprechenden Antrag bei der Landesjustizverwaltung gestellt. Trotzdem hat er seine Kanzlei in Heiligenhafen aufgegeben. Der Antragsgegner konnte daher die Zulassung des Antragstellers bei diesem Gericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurücknehmen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte..Dann ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. III. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, 13a FGG. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts, die auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115/116 11 niedergelegten Grundsätzen ausgegangen. Es besteht kein Anlaß, von dem vom Senat in der Regel (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 « EGE XII 39) angewandten Satz von 100.000 DM nach unten abzuweichen. Pfeiffer Girisch Hagen Gribbohm Petersen Pfleger Kohlndorfer