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BGH

Gericht: BGH

Den ihm deswegen vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main erteilten und vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf seine Beschwerde hin bestätigten Verweis hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 22. Den hiergegen vom Antragsteller eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 30. Januar 1976 enthob ihn deshalb der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main vorläufig seines Amtes als Notar, weil angenommen werden müsse, daß er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amts nicht mehr fähig sei. Den hiergegen gestellten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsa-chen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 22. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 (= NJW 1977, 1959) die Verfügung des Landgerichtspräsidenten sowie beide Gerichtsbeschlüsse auf.Darauf leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller das Amtsenthebungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 Abs.3 BNotO ein, das noch beim Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Not 4/77 anhängig ist. August 1976, hatte der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main, dem die Befugnis dazu nach § 224 BRAO durch Erlaß des hessischen Ministers der Justiz vom 31. S. 229) übertragen worden ist, gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd un- fähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben und durch sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet werde* Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt* Durch Beschluß vom 25. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Dabei kommt es, wie beim Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO, darauf an, ob die dauernde, das heißt nicht nur vorübergehende geistige Verfassung des Rechtsanwalts die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel des Rechtsanwalts solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 24. a) So genügt der ungewöhnliche Mangel an selbstkritischer Einsichtsfähigkeit und Urteilskraft, den er bei der Erledigung der Angelegenheit gezeigt hat, die Gegenstand des gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens war, nicht, um den hinreichend zuverlässigen Schluß auf eine Schwäche der geistigen Kräfte des Rechtsanwalts zuzulassen, die ihn dauernd außerstande setzen würde, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Vor allem aber bedeutet die Unfähigkeit des Antragstellers, sich in seinen eigenen Angelegenheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, nicht ohne weiteres, daß er auch Februar 1976 ist der Antragsteller vom Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main bb) Solche wahnhaften Verfolgungsideen können bewirken, daß ein Rechtsanwalt nicht mehr in der Lage ist, die Interessen von Rechtsuchenden richtig zu erkennen und ordnungsmäßig zu vertreten. cc) Die persönliche Anhörung des Antragstellers durch den Senat hat aber ergeben, daß die Wahnvorstellungen des Antragstellers in engem Zusammenhang mit den gegen ihn von der Justiz eingeleiteten Verfahren stehen, in denen er von Anfang an seine beurfliche Existenz aufs Ausgelöst wurden die Verfolgungsideen im wesentlichen durch die vom Präsidenten des Landgerichts in Frankfurt/Main im Jahre 1972 beim Antragsteller veranlaßte Prüfung seiner Amtsgeschäfte als Notar. Diese richterliche Notarprüfung hat dann zu dem mehrfach erwähnten Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller geführt, das der Ausgangspunkt für alle weiteren Verfahren war. Er bezieht diese "Umtriebe" ausdrücklich nicht auf seine Mandanten, auch nicht auf einzelne Richter oder Beamte der Justizverwaltung, sondern leitet sie ganz allgemein und unbestimmt aus den gegen ihn angestrengten Verfahren her. Damit gehören die von ihm geäußerten Wahnvorstellungen mit zu dem Bereich des Fehlverhaltens, das der Antragsteller in seinen eigenen Angelegenheiten zeigt, das aber nicht ohne weiteres den Schluß zuläßt, er sei auch außerstande, fremde Angelegenheiten ordnungsmäßig zu erledigen. Hinzu kommt, daß nach den Angaben des Antragstellers vor dem Senat die "Umtriebe”, von denen er früher gesprochen hat, seit etwa zwei Jahren vollständig auf gehört haben sollen. Das besagt aber - wie dargelegt - noch nicht, daß der Antragsteller deshalb auch dauernd unfähig wäre, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Darüber ist nach der Überzeugung des Senats auch durch eine weitere Begutachtung keine hinreichende Klarheit zu gewinnen, da der Antragsteller nicht bereit ist, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 2. 1st schon nicht festzustellen, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, so kommt es nicht mehr darauf an, ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährden würde. Es genügt, daß eine hinreichende konkrete Gefahr besteht, der Rechtsanwalt könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen. An der Gefährdung der Interessen derjenigen Auftraggeber, die die Dienste des Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, mögen es auch nur wenige sein, ändert sich dadurch aber nichts. Für die übrigen Anträge des Antragstellers ist im zweiten Rechtszug ebensowenig Raum wie im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof.Vogt Kirchhof RiBGH Hürxthal Girisch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 6 BGB § 51 StGB § 13a FGG
RechtsanwaltNotarAngelegenheitAnwZordnungsmäßigRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

sfS
2127 00 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 3/78 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Frank-furt/Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin
 gegen
den Rechtsanwalt Paul-Oskar Straße fl|.
Antragsteller und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 8. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 25. April 1977 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsteller im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der 1920 geborene Antragsteller ist seit 1956 Rechtsanwalt in Ffl^HHHiliund seit 1970 dort auch Notar.
Gegen ihn als Notar war ein Disziplinarverfahren anhängig, in dem ihm zur Last gelegt worden war, eine Auflassungserklärung unwirksam - nämlich nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligter - beurkundet, nach
 
der Beanstandung der Beurkundung die Erledigung der Sache verschleppt zu haben und der Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Wiederholung der Beurkundung in wirksamer Form nicht nachgekommen zu sein. Den ihm deswegen vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main erteilten und vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf seine Beschwerde hin bestätigten Verweis hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 22. April 1975 - Not 7/74 -aufgehoben. Der Antragsteller habe zwar objektiv seine Pflichten verletzter habe aber nicht schuldhaft gehandelt. Die Justizverwaltung werde allerdings zu prüfen haben, ob ein Notar, der seine Amtspflichten ohne Verschulden so gründlich mißverstehe und völlig uneinsichtig auf "seinem** als Unrecht erwiesenem "Recht** bestehe, geeignet sei, seinen Pflichten dem rechtsuchenden Publikum gegenüber zu genügen.
Darauf ordnete der Präsident des Landgerichts Frankfurt durch Verfügung vom 5. August 1975 die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers auf seine Dienstfähigkeit an, nachdem dieser erklärt hatte, zu einer freiwilligen Untersuchung nicht bereit zu sein.
Den hiergegen vom Antragsteller eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 30. September 1975 - Not 2 und 4/75 - zurück. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504). Gleichwohl kam der Antragsteller der Weisung des Landgerichtspräsidenten,
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sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auch weiterhin nicht nach.
Mit Verfügung vom 12. Januar 1976 enthob ihn deshalb der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main vorläufig seines Amtes als Notar, weil angenommen werden müsse, daß er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amts nicht mehr fähig sei. Den hiergegen gestellten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsa-chen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 22. April 1976 - Not 1/76 - zurückgewiesen.
Auch die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 8. November 1976 - NotZ 6/76 « DNotZ 1977, 185). Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hob jedoch das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 (= NJW 1977, 1959) die Verfügung des Landgerichtspräsidenten sowie beide Gerichtsbeschlüsse auf. Darauf leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller das Amtsenthebungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 BNotO ein, das noch beim Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Not 4/77 anhängig ist.
Inzwischen, nämlich mit Verfügung vom 30. August 1976, hatte der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main, dem die Befugnis dazu nach § 224 BRAO durch Erlaß des hessischen Ministers der Justiz vom 31. Mai I967 (3170 - 1/1 - 5715 JMB1. S. 229) übertragen worden ist, gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd un-
 
fähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben und durch sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet werde* Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt* Durch Beschluß vom 25. April 1977 hat der Ehrengerichtshof die Rücknahmeverfügung des Landgerichtspräsidenten aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin*
Der Senat hat den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung persönlich gehört.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs* 2 und 4 BRAO zulässig, aber imbegründet*
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet.
1. Dabei kommt es, wie beim Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO, darauf an, ob die dauernde, das heißt nicht nur vorübergehende geistige Verfassung des Rechtsanwalts die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Eine solche Gefahr kann auch dann
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vorliegen, wenn der Rechtsanwalt nicht geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinn des § 20 StGB n.F. (früher § 51 StGB a.F.) ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die geistigen Mängel des Rechtsanwalts solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1964 - AnwZ (B) 17/63; vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 2 und 3/70 = EGE XI 19; vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 9/71; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 14/70;
vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 18/77 und AnwZ (B) 23/77).
Der Senat vermag nicht festzustellen, daß sich der Antragsteller in einer derartigen geistigen Verfassung befindet.
a)	So genügt der ungewöhnliche Mangel an selbstkritischer Einsichtsfähigkeit und Urteilskraft, den er bei der Erledigung der Angelegenheit gezeigt hat, die Gegenstand des gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens war, nicht, um den hinreichend zuverlässigen Schluß auf eine Schwäche der geistigen Kräfte des Rechtsanwalts zuzulassen, die ihn dauernd außerstande setzen würde, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Es war eine der ersten Sachen, denen er sich als Notar nur wenige Monate nach seiner Bestellung zu widmen hatte. Zudem hatte er sich in dieser Angelegenheit besonders engagiert. Ähnliches Fehlverhalten des Antragstellers bei der Erledigung fremder Angelegenheiten ist später nicht
 mehr bekannt geworden
 
b)	Auch kann aus der Neigung des Antragstellers» sich weitschweifig und umständlich in - gemessen am heutigen Sprachgebrauch - verschroben anmutenden» formelhaft wiederkehrenden Wendungen auszudrücken, eine Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht hergeleitet werden. Eine solche Ausdrucksweise kommt auch sonst vor. Sie muß nicht unbedingt auf geistigen Mängeln beruhen» die so erheblich sind» daB sie die ordnungsmäßige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unmöglich machen.
c)	Ebensowenig bietet das offensichtliche Fehlverhalten des Antragstellers bei der Verfolgung seiner eigenen Angelegenheiten hinreichenden Anhalt für solche geistigen Mängel. Zwar geht der Antragsteller dabei in der Wahl seiner Mittel (Strafanzeigen» Dienstaufsichtsbeschwerden» Anträge der verschiedensten Art)» aber auch bei der Gestaltung seiner Schriftsätze (mit vielfach unsachlichem Inhalt und voller ungerechtfertigter Beschimpfungen) weit über das hinaus» was noch vertretbar erscheinen könnte. Es ist auch nicht zu verkennen» daß der Antragsteller in diesem Rahmen vernünftigen Erwägungen nicht zugänglich ist und das nie war.
Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden» daß er sich insofern in einer ungewöhnlichen Abwehrstellung befindet gegen Bestrebungen» die an seine berufliche Existenz rühren. Das macht seine unangemessenen Reaktionen zwar nicht durchweg verständlich, erklärt sie aber bis zu einem gewissen Grad. Vor allem aber bedeutet die Unfähigkeit des Antragstellers, sich in seinen eigenen Angelegenheiten vernünftig und besonnen zu verhalten, nicht ohne weiteres, daß er auch
 
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außerstande ist, fremde Angelegenheiten ordnungsmäßig zu erledigen.
d)	Anzeichen für eine Schwäche der geistigen Kräfte des Rechtsanwalts stellen allerdings die Wahnideen dar, die er verschiedentlich geäußert hat.
aa) So hat er in seinem Schreiben vom 16. Juli 1973 an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt/Main diesen um Schutz davor gebeten, daß an seinen Kanzlei-Fenstern Täter (innen) im Vorbeigehen oder Vorbeifahren (Pkw) existenzvemichtende Drohungen oder sonstige Experimente ..• zurufen". Außerdem werde "häßlich zu dem Praxisboykott aufgerufen und dies mit gewissenlosen Aufforderungen verbunden". In seiner BeschwerdebegrUn-dung vom 28. Dezember 1973 in dem Disziplinarverfahren hat er diese angeblichen Vorgänge erwähnt und behauptet, dieser "Terror" habe sich fortgesetzt und gesteigert. Auch in einer Strafanzeige vom 6. März 1975 hat er hervorgehoben, daß seine Schilderung genau stimme. Solche Vorgänge hätten sich danach wiederholt. Im Schriftsatz vom 8. August 1975 an den Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main schrieb er wiederum von "fremder Menschen Umtriebe gegen uns Juristen".
Auch im Schriftsatz vom 29. Januar 1976 ist von wiederholten Umtrieben die Rede, mit denen der Antragsteller den Diebstahl von zwei Praxisschildern am 28. Oktober 1975 in Verbindung brachte.
Am 19. Februar 1976 ist der Antragsteller vom Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main
 
ausführlich angehört worden. Er hat auch dabei davon gesprochen, "daß gegen ihn Umtriebe im Gange seien", und das im einzelnen dargelegt.
Hinreichende Anhaltspunkte für derartige gegen den Antragsteller gerichtete "Umtriebe" bestanden nie und bestehen auch jetzt nicht. Der Antragsteller hat auch zu dem Schilderdiebstahl, den er mit in diesen Zusammenhang bringt, keinerlei Angaben Über den möglichen Täterkreis machen können.
bb) Solche wahnhaften Verfolgungsideen können bewirken, daß ein Rechtsanwalt nicht mehr in der Lage ist, die Interessen von Rechtsuchenden richtig zu erkennen und ordnungsmäßig zu vertreten. Es kann die Gefahr bestehen, daß der Rechtsanwalt seine wahnhaften Bezugsund Verfolgungsideen auf die ihm von seinen Mandanten vorgetragenen Sachverhalte überträgt, dadurch die für eine zweckentsprechende Beratung der Mandanten notwendige Einsicht in die wahren Zusammenhänge vermissen läßt, zu falschen tatsächlichen und rechtlichen Schlüssen gelangt, danach falschen Rechtsrat erteilt und auch Prozesse unrichtig führt. Dann wäre er auch dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 11/66 -insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 52, 1).
cc) Die persönliche Anhörung des Antragstellers durch den Senat hat aber ergeben, daß die Wahnvorstellungen des Antragstellers in engem Zusammenhang mit den gegen ihn von der Justiz eingeleiteten Verfahren stehen, in denen er von Anfang an seine beurfliche Existenz aufs
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Spiel gesetzt sehen mußte. Ausgelöst wurden die Verfolgungsideen im wesentlichen durch die vom Präsidenten des Landgerichts in Frankfurt/Main im Jahre 1972 beim Antragsteller veranlaßte Prüfung seiner Amtsgeschäfte als Notar. Diese richterliche Notarprüfung hat dann zu dem mehrfach erwähnten Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller geführt, das der Ausgangspunkt für alle weiteren Verfahren war. In diese gegen ihn gerichteten Verfahren hat er sich in einem Maße hineingesteigert, das bereits Züge einer Psychose trägt. Das zeigen seine Jeweils eingereichten Schriftsätze deutlich. In diesen Rahmen fallen auch seine wahnhaften Vorstellungen, die von ihm als "Umtrieben gekennzeichnet worden sind. Er bezieht diese "Umtriebe" ausdrücklich nicht auf seine Mandanten, auch nicht auf einzelne Richter oder Beamte der Justizverwaltung, sondern leitet sie ganz allgemein und unbestimmt aus den gegen ihn angestrengten Verfahren her.
Damit gehören die von ihm geäußerten Wahnvorstellungen mit zu dem Bereich des Fehlverhaltens, das der Antragsteller in seinen eigenen Angelegenheiten zeigt, das aber nicht ohne weiteres den Schluß zuläßt, er sei auch außerstande, fremde Angelegenheiten ordnungsmäßig zu erledigen. So fehlen insbesondere hinreichende Anhaltspunkte für die Befürchtung, er werde seine wahnhaften Bezugs- und Verfolgungsideen auf die ihm von seinen Mandanten vorgetragenen Sachverhalte übertragen. Die Wahnvorstellungen sind vielmehr - nur das ist jedenfalls zur Zeit feststellbar - fixiert auf das Verhältnis des Antragstellers zur Justizverwaltung.
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Hinzu kommt, daß nach den Angaben des Antragstellers vor dem Senat die "Umtriebe”, von denen er früher gesprochen hat, seit etwa zwei Jahren vollständig auf gehört haben sollen. Tatsächlich hat der Antragsteller in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren vom 14. September 1976 geschrieben, es sei "ihm überhaupt nicht in den Sinn gekommen, sich als verfolgt und bedroht zu bezeichnen oder nur zu fühlen". Wenn das auch angesichts seiner früheren Äußerungen nicht zutrifft, so kann daraus doch geschlossen werden, daß sich zu demindest in seiner Vorstellung die ( von ihm als "Umtriebe" bezeichneten Vorgänge verflüchtigt haben, also seine wahnhaften Bezugs- und Verfolgüngsideen jedenfalls nicht stärker werden. Es ist eher zu erwarten, daß sie in dem Maße nachlas sen werden, in dem er sich in seiner beruflichen Existenz nicht mehr beeinträchtigt, geschweige denn bedroht zu fühlen braucht.
dd) Der Senat ist jedenfalls nach den ihm zur Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht in der Lage, weitergehende Feststellungen zu treffen. Das gilt auch im Hinblick auf die mehrfachen gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. Bochnik vom Zen-	^
trum der Psychiatrie der Universität Frankfurt/Main.
Diese Äußerungen gehen über den mehr oder weniger starken Verdacht, daß der Antragsteller psychisch krank sei, nicht hinaus. Das besagt aber - wie dargelegt - noch nicht, daß der Antragsteller deshalb auch dauernd unfähig wäre, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Darüber ist nach der Überzeugung des Senats auch durch eine weitere Begutachtung keine hinreichende Klarheit zu gewinnen, da der Antragsteller nicht bereit ist, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
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2. 1st schon nicht festzustellen, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, so kommt es nicht mehr darauf an, ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährden würde. Doch ist darauf hinzuweisen, daß der Ehrengerichtshof, der diese Frage verneint hat, dafür eine Begründung gegeben hat, die nicht haltbar ist.
a)	Entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs spielt es nämlich keine entscheidende Rolle, ob die bisherige berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu beanstanden war oder nicht. Eine Gefährdung der Rechtspflege setzt nicht voraus, daß der Rechtsanwalt etwa laufend gegen die Interessen seiner Mandanten verstößt oder ihnen gar Schaden zufügt. Es genügt, daß eine hinreichende konkrete Gefahr besteht, der Rechtsanwalt könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen.
b)	Unerheblich ist ferner, worauf der Ehrengerichtshof irrig abgestellt hat, ob der Rechtsanwalt nur noch in bescheidenem Umfang tätig ist. Ist er das, kann es naturgemäß nur in entsprechend geringerem Maße zu unsachgemäßer Beratung und unrichtiger Prozeßführung kommen. An der Gefährdung der Interessen derjenigen Auftraggeber, die die Dienste des Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, mögen es auch nur wenige sein, ändert sich dadurch aber nichts. Entscheidend ist, daß sich der Rechtsanwalt ganz allgemein als Organ der Rechtspflege den Rechtsuchen-den zur Verfügung stellt. Gerade darin liegt dann auch

die durch seine geistige Verfassung bedingte etwaige Gefährdung der Rechtspflege.
III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Auch die vom Ehrengerichtshof gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG gefällte Entscheidung, daß die Erstattung außergerichtlicher Auslagen im ersten Rechtszug nicht der Billigkeit entspricht, ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Für die übrigen Anträge des Antragstellers ist im zweiten Rechtszug ebensowenig Raum wie im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof.
Vogt	Kirchhof	RiBGH	Hürxthal	Girisch
 ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Vogt
 Siebecke
Schaefer
 Rössler