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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Januar 1976 enthob der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil angenommen werden müsse, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amts nicht mehr fähig sei. Den hiergegen gestellten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für NotarSachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 22. sowie beide Gerichtsbeschlüsse auf.Darauf leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller das Amtsenthebungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6, Abs.3 BNotO ein, das noch beim Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Not 4/77 - anhängig ist. August 1976 nahm der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurück, weil er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben und durch sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet werde. Auch aus der Art der gegen den Antragsteller beim Bundesgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren ergibt sich nichts, was geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters in der vorliegenden Sache zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars und die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft brauchen sich im übrigen nicht immer zu decken, wie gerade der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof zeigt. Deswegen kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß von einem Richter, der an einer Entscheidung mitgewirkt hat, durch die die vorläufige Amtsenthebung eines Anwaltsnotars bestätigt worden

Zitierte Normen: § 14 BRAO
NotarRechtsanwaltschaftBeschlußMain

Volltext der Entscheidung

2127 008 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 5/78 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Paul-Oskar W^^HIHBstraße fl.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. März 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Correll und Dr. Kohlndorfer beschlossen:
Das gegen den Vorsitzenden Richter Dr. vflH gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe :
Der 1920 geborene Antragsteller ist seit 1956 als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main zugelassen und seit 1970 dort auch zu dem Notar bestellt.
Mit Verfügung vom 12. Januar 1976 enthob der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil angenommen werden müsse, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amts nicht mehr fähig sei. Den hiergegen gestellten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für NotarSachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluß vom 22. April 1976 - Not 1/76 - zurückgewiesen.
Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Beschluß des Bundesgerichtshofs, Senat für Notarsachen, vom 8. November 1976 - NotZ 6/76). Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hob jedoch das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 - die Verfügung des Landgerichtspräsidenten
 
SS
sowie beide Gerichtsbeschlüsse auf. Darauf leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller das Amtsenthebungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 BNotO ein, das noch beim Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Not 4/77 - anhängig ist.
Mit Verfügung vom 30. August 1976 nahm der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurück, weil er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben und durch sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet werde. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluß vom 25. April 1977 hat der Ehrengerichtshof die Rücknahmeverfügung des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt am Main aufgehoben. Dagegen hat die Antragsgegnerin frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 1978 hat der Antragsteller den stellvertretenden Vorsitzenden des Senats für Anwaltssachen, den Vorsitzenden Richter Dr. Vflf, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er in den beim Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren den Vorsitz geführt habe. Der abgelehnte Richter hat sich nicht für befangen erklärt.
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig (BGHZ 46, 195), aber unbegründet. Es ist kein Grund zu erkennen, der die Befür ditung des Antragstellers - auch von seinem Standpunkt aus - als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, Vorsitzender Richter Dr. VfB werde im vorliegenden Verfahren nicht unparteiisch sachlich entscheiden.
Dabei kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Richter wegen seiner Tätigkeit in anderen Verfahren überhaupt abgelehnt werden kann (vgl, dazu etwa Schmid NJW 1974, 729). Hier kann der Antragsteller nicht geltend machen, der abgelehnte Richter habe sich als Vorsitzender Richter des Senats für Notarsachen durch besondere Verhaltensweisen als ihm gegenüber voreingenommen gezeigt.
Auch aus der Art der gegen den Antragsteller beim Bundesgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren ergibt sich nichts, was geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters in der vorliegenden Sache zu rechtfertigen. Das gilt einmal für die Beschwerden, die als unzulässig verworfen werden mußten (NotZ 2/76, 3/76 und 7/76). Es gilt aber auch für die Sache NotZ 9/75, in der es nur darum ging, ob sich der Antragsteller ärztlich untersuchen lassen muß, weil Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestanden. Nichts anderes gilt schließlich für die Sache NotZ 6/76, die die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers als Notar zu dem Gegenstand hatte. In diesem Verfahren \war keineswegs endgültig darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller weiter das Amt des Notars ausüben kann, weshalb es genügte, daß gewichtige Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers bestanden. Mit dieser Feststellung hat sich der Senat für Notarsachen in seinem Beschluß vom 8. November 1976 - NotZ 6/76 - denn auch begnügt. Die Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars und die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft brauchen sich im übrigen nicht immer zu decken, wie gerade der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof zeigt. Deswegen kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß von einem Richter, der an einer Entscheidung mitgewirkt hat, durch die die vorläufige Amtsenthebung eines Anwaltsnotars bestätigt worden
 
ist, zu befürchten wäre, er werde, wenn es um die Rücknahme der Zulassung des Notars zur Rechtsanwaltschaft geht, nicht mehr unvoreingenommen sein.
Dr. Pfeiffer	Hürxthal	Girisch	Gribbohm
 Petersen	Correll	Dr.Kohlndorfer