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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den nach mündlicher Verhandlung vom 1. Nach Zustellung dieses Beschlusses hat der Antragsteller beantragt, diesen Beschluß für nichtig zu erklären, hilfsweise die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses zu verpflichten, gemäß seinen im November 1975 gestellten Anträgen zu verfahren. 1. a) Der Senat hat schon wiederholt entschieden, daß nicht alle in Beschlußform erlassenen Erklärungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer als "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO angesehen werden können. (EGE VII 95/96) hat der Senat auch bereits erwogen, ob den Vorschriften der §§ 90, 91 BRAO nur solche Beschlüsse unterliegen, die ..... Nach § 90 Abs. 1 BRAO kann eine Wahl oder ein Beschluß von der LandesJustizverwaltung angefochten werden. Nach dem erkennbaren Zweck des Gesetzes ist deswegen Voraussetzung der Anfechtungsmöglichkeit durch die Landesjustizverwaltung, daß es sich um einen Beschluß eines Kammerorgans handelt, der - gewährend oder versagend - in die Rechte der Rechtsanwälte im allgemeinen, soweit sie Kammermitglieder sind, eingreift. Der Absatz 2 des § 90 BRAO gewährt nur neben der Landesjustizverwaltung "auch" dem einzelnen in seinen Rechten selbst betroffenen Kammermitglied das Recht auf Anrufung des Gerichts. das Verfahren in Wirklichkeit nicht nach diesen Vorschriften ablief, konnte der Ehrengerichtshof auch nicht die sofortige Beschwerde "gemäß § 91 Abs.6 BRAO" zulassen. Januar 1976, der nur für die Rechtstellung des Antragstellers allein eine Wirkung haben sollte und haben konnte, als Verwaltungsakt anzusehen. 12 -des angefochtenen Beschlusses) als "nicht unzweifelhaft" bezeichnet, ob in der vorliegenden Sache die gestellten Anträge nach den §§90 und 91 oder nach § 223 BRAO zu behandeln seien. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist daher nach den Regeln zu bemessen, die in dem gemäß § 223 BRAO zu behandelnden Verfahren gelten. zunächst BGHZ 34, 244, 250/251 und nunmehr die weiteren Entscheidungen EGE XI 4; XII 37; XII 42) ist in einem Verfahren gemäß § 223 BRAO die sofortige Beschwerde nur in Eine solch schwerwiegende Bedeutung hat in der vorliegenden Sache für den Antragsteller, der als zugelassener Rechtsanwalt seine Mandanten "in allen Rechtsangelegenheiten" - auch solchen des Verwaltungsrechts - beraten und vertre- ® ten kann (§3 Abs. 1 BRAO), die Frage nicht, ob er sich als "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" bezeichnen darf oder nicht (so auch die bereits angeführte Senatsentscheidung EGE VII 41).

Zitierte Normen: § 90 BRAO
RechtsanwaltBRAOBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

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2133 070
Nachschlagewerk: BGHZ:
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BRAO §§ 90, 91
Den Vorschriften der §§ 90, 91 BRAO unterliegen nur solche Beschlüsse, die keinen Einzelfall regeln, sondern eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer haben.
BGH, Beschl. v. 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 - Ehrengerichtshof
 für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
IM im BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Dieter
 omjstraße 0,
f
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrenshevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in
 gegen
die Rechtsanwaltskammer K flIHi , vertreten durch ihren Präsidenten,	Justizgebäude
 Zimmer 140,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Nichtigkeit eines Vorstandsbeschlusses
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. April 1977 durch den Präsidenten des Bundesgerichts hofs Dr. Dr. h.c. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den nach mündlicher Verhandlung vom 1. September 1976 ergangenen Beschluß des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen wird als imzulässig verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller hat im November 1975 bei der Antragsgegnerin den Antrag gestellt
 
festzustellen, daß er zur Führung der
 Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" berechtigt sei,
 hilfsweise ihm zu gestatten, diese Bezeichnung
 zu führen,
*
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 24. Januar 1976 beschlossen, diese Anträge zurückzuweisen.
§
Nach Zustellung dieses Beschlusses hat der Antragsteller beantragt, diesen Beschluß für nichtig zu erklären, hilfsweise die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses zu verpflichten, gemäß seinen im November 1975 gestellten Anträgen zu verfahren.
Der Ehrengerichtshof hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß
a)	die gestellten Anträge zurückgewiesen,
b)	die sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof	§|
"gemäß § 91 Abs. 6 BRAOM zugelassen.
Diese sofortige Beschwerde hat der Antragsteller hierauf frist- und formgerecht eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig
«/
 
1. a) Der Senat hat schon wiederholt entschieden, daß nicht alle in Beschlußform erlassenen Erklärungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer als "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO angesehen werden können.
So sind "in die äußere Form eines Beschlusses gekleidete bloße Mitteilungen, Meinungsäußerungen und Rechtsbelehrungen der Nichtigkeitserklärung unzugänglich, weil solche Erklärungen nicht auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges abzielen" (NJW 1975, 1559, 1560 im Anschluß an BGHZ 37,
396). In seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1962
(EGE VII 95/96) hat der Senat auch bereits erwogen, ob
 den Vorschriften der §§ 90, 91 BRAO nur solche Beschlüsse
 unterliegen, die ..... "keinen Einzelfall regeln, sondern
 eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer bezwecken". Dies hat er, weil nicht entscheidungserheblich, damals dahinstehen lassen können.
Diese Frage muß bejaht werden. Dafür spricht schon die Gleichstellung der "Wahlen" und der "Beschlüsse" der Kammerorgane. Nach § 90 Abs. 1 BRAO kann eine Wahl oder ein Beschluß von der LandesJustizverwaltung angefochten werden. Das ist deswegen sinnvoll und berechtigt, weil die LandesJustizverwaltung - neben der Kammer selbst -die Interessen der Rechtspflege im allgemeinen im Auge zu halten und zu wahren hat. Nach dem erkennbaren Zweck des Gesetzes ist deswegen Voraussetzung der Anfechtungsmöglichkeit durch die Landesjustizverwaltung, daß es sich um einen Beschluß eines Kammerorgans handelt, der - gewährend oder versagend - in die Rechte der Rechtsanwälte im allgemeinen, soweit sie Kammermitglieder sind, eingreift. Will der in Rede stehende "Beschluß" des
 
Kammerorgans nur in die Rechte eines einzelnen Rechtsanwalts - gewährend oder versagend - eingreifen, so fehlt es an dem berechtigten Interesse der Landes Justizverwaltung, eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Es kann vielmehr dem einzelnen Rechtsanwalt überlassen bleiben, den dann gegebenen Verwaltungsakt gemäß § 223 BRAO der gerichtlichen Prüfung zu unterwerfen.
Der Absatz 2 des § 90 BRAO gewährt nur neben der Landesjustizverwaltung "auch" dem einzelnen in seinen Rechten selbst betroffenen Kammermitglied das Recht auf Anrufung des Gerichts. Eine Erweiterung der Fälle, in denen nach Absatz 1 aaO das Gericht angerufen werden kann, liegt darin nicht.
b) Der angefochtene Beschluß vom 24. Januar 1976 hat keine allgemeine Wirkung gegenüber den Kammermit-gliedem. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat vielmehr lediglich das Gesuch des Antragstellers, seine Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht ” festzustellen oder ihm diese Befugnis zu verleihen, zurückgewiesen. Er hat dargelegt, daß es kein "gesetzlich geregeltes Verfahren" zur Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung gebe, sowie daß er - der Kammervorstand - angesichts der bestehenden Gesetze und der von der Bundesrechtsanwaltskammer - also gerade nicht von der Antragsgegnerin - erlassenen Richtlinien nicht die Möglichkeit habe, die beantragte Befugnis zu erteilen.
Diese zwar in Beschlußform niedergelegte Erklärung des Vorstandes der Antragsgegnerin stellt somit keinen "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO dar. Da also
 
das Verfahren in Wirklichkeit nicht nach diesen Vorschriften ablief, konnte der Ehrengerichtshof auch nicht die sofortige Beschwerde "gemäß § 91 Abs. 6 BRAO" zulassen.
2. a) In Wirklichkeit ist der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffene Vorstandsbeschluß vom 24. Januar 1976, der nur für die Rechtstellung des Antragstellers allein eine Wirkung haben sollte und haben konnte, als Verwaltungsakt anzusehen. Das hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall bereits entschieden (EGE VII 41).
Der Ehrengerichtshof hat es (im Abschnitt V - S. 12 -des angefochtenen Beschlusses) als "nicht unzweifelhaft" bezeichnet, ob in der vorliegenden Sache die gestellten Anträge nach den §§90 und 91 oder nach § 223 BRAO zu behandeln seien. Er hat dann jedenfalls (in den Abschnitten VI und VII - S. 14 ff - des Beschlusses), wenn auch gemäß §§ 90, 91 BRAO, gerade diejenigen Umstände geprüft und gewürdigt, die unter dem Gesichtspunkt des § 223 BRAO bedeutsam waren. Er konnte von seinem Standpunkt aus mit seinen Erwägungen nach § 223 BRAO zu keinem anderen Ergebnis kommen als er es nach den §§ 90, 91 BRAO getan hat.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist daher nach den Regeln zu bemessen, die in dem gemäß § 223 BRAO zu behandelnden Verfahren gelten.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zunächst BGHZ 34, 244, 250/251 und nunmehr die weiteren Entscheidungen EGE XI 4; XII 37; XII 42) ist in einem Verfahren gemäß § 223 BRAO die sofortige Beschwerde nur in
 
solchen Fällen zulässig, die "von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt" sind wie die in § 42 Abs. 1 Nra. 1 bis 5 BRAO genannten Angelegenheiten, wenn also die Entscheidung ^unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt".
Eine solch schwerwiegende Bedeutung hat in der vorliegenden Sache für den Antragsteller, der als zugelassener Rechtsanwalt seine Mandanten "in allen Rechtsangelegenheiten"
- auch solchen des Verwaltungsrechts - beraten und vertre- ® ten kann (§3 Abs. 1 BRAO), die Frage nicht, ob er sich als "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" bezeichnen darf oder nicht (so auch die bereits angeführte Senatsentscheidung EGE VII 41).
3* Die Anrufung des Bundesgerichtshofs als des Gerichts des zweiten Rechtszugs mit der Beschwerde ist
♦)
somit in der zu ziehenden
 Dr. Fischer
 vorliegenden Sache nach keiner in Betracht Vorschrift möglich.
Kirchhof	Börtzler	Ochmann
 Correll
Siebecke
 Schaefer