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BGH

Gericht: BGH

Die Landesjustizverwaltung darf somit das Verfahren gemäß § 33 BRAO nicht wegen einer ablehnenden Stellungnahme des Vorstands der Rechtsanwaltskammer aussetzen, wie das beim allgemeinen Zulassungsverfahren ln § 9 BRAO vorgesehen ist. Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12, Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer beschlossen: Es wird festgestellt, daß die Stellungnahmen des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 29. Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein hat darauf die Entscheidung über den Antrag gemäß § 9 BRAO ausgesetzt. Der vom Antragsteller angerufene Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Dezember 1974 beim Ehrengerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Ehrengerichtshofs festzustellen, daß der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt. Da der Antragsteller bereits zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, diese Zulassung fortbesteht und er lediglich bei einem anderen Gericht zugelassen werden will, sind nicht die Bestimmungen der §§ 6 ff BRAO für die allgemeine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft . sondern die des § 33 BRAO, über den Wechsel der lokalen Zulassung bei einem bestimmten Gericht anzuwenden. Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein durfte daher nach dem Eingang der ablehnenden Stellungnahme der Antragsgegnerin das Verfahren nicht gemäß § 9 BRAO aussetzen (vgl. Bei der Höhe des Geschäftswertes ist berücksichtigt, daß es sich nur um den Wechsel der lokalen Zulassung handelt.

Zitierte Normen: § 33 BRAO
12ZulassungEhrengerichtshofStellungnahmeBRAO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
da
BGHZ:	nein
BRAO § 33
Beim Wechsel der lokalen Zulassung (§33 BRAO) ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Verfahren wie in §§ 8, 9 BRAO nicht vorgesehen. Die Landesjustizverwaltung darf somit das Verfahren gemäß § 33 BRAO nicht wegen einer ablehnenden Stellungnahme des Vorstands der Rechtsanwaltskammer aussetzen, wie das beim allgemeinen Zulassungsverfahren ln § 9 BRAO vorgesehen ist.
BGH, Beschl. v. 12. Mal 1975 - AnvZ (B) 3/75 - EGH Schleswig
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 3/75
in der Zulessungssache
 der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten Rechtsanwalt Prof. Dr.	SBBI,	GflHBstraße
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ,
gegen
 den Rechtsanwalt Valter N straße 9»
Antragsteller und Beschwerdegegner
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12, Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer
 beschlossen:
Auf die soforige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 22. November 1974 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Stellungnahmen des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 29. April 1974 und vom 1. Juni 1974 nicht die rechtlichen Wirkungen eines Gutachtens im Sinne der §§ 8, 9 BRAO haben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 20.000,— DM festgesetzt.
 
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist durch Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 19. August 1966 zur Rechtsanwaltschaft und beim Landgericht Gießen zugelassen. Er hat seinen Wohnsitz nach Itzehoe verlegt und unter Verzicht auf seine bisherige lokale Zulassung bei dem Landgericht in Gießen die anderweitige Zulassung bei dem Amtsund dem Landgericht in Itzehoe beantragt. Die Antragsgegnerin hat in ihren Stellungnahmen vom 29. April 1974 und 1. Juni 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO bejaht. Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein hat darauf die Entscheidung über den Antrag gemäß § 9 BRAO ausgesetzt.
Der vom Antragsteller angerufene Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.
Dagegen richtet sich die am 12. Dezember 1974 beim Ehrengerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt,
 unter Aufhebung des Beschlusses des Ehrengerichtshofs festzustellen, daß der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt.
Der Antragsteller beantragt,
 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
 
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
Der Ehrengerichtshof ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich um ein Zulassungsverfahren nach §§ 6 ff BRAO handele. Da der Antragsteller bereits zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, diese Zulassung fortbesteht und er lediglich bei einem anderen Gericht zugelassen werden will, sind nicht die Bestimmungen der §§ 6 ff BRAO für die allgemeine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft . sondern die des § 33 BRAO, über den Wechsel der lokalen Zulassung bei einem bestimmten Gericht anzuwenden. Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein durfte daher nach dem Eingang der ablehnenden Stellungnahme der Antragsgegnerin das Verfahren nicht gemäß § 9 BRAO aussetzen (vgl. auch Kalsbach, BRAO § 19 Anm. 3 II). Die Antragsgegnerin war allerdings gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAO vor der Entscheidung der Landes Justizverwaltung zu hören. Die Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 29. April und vom 1. Juni 1974 sind aber keine Gutachten im Sinne der §§ 8, 9 BRAO und haben folglich auch nicht die Rechts Wirkungen, die solchen Gutachten zukommen. Zur Klarstellung ist das im erkennenden Teil dieser Entscheidung ausgesprochen.
Der angefochtene Beschluß muß somit aufgehoben
 werden.
Nach §§ 200 BRAO, 16 KostO sind die Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung niederzuschlagen.
 
Bei der Höhe des Geschäftswertes ist berücksichtigt, daß es sich nur um den Wechsel der lokalen Zulassung handelt.
Vogt	Kirchhof	Girisch	Ochmann
 Correll	Siebecke
 Schaefer