BGH · AnwZ (B) 3/74 vom 01.07.1974
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in der Zulassungssache des Assessors Franz Istraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskanmer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, Justizpalast, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1* Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 2. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München hat in seinem Gutachten vom 24« Mai 1973 den Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO geltend gemacht, da die Rechtsberatung von Vereinsmitgliedern durch den Antragsteller innerhalb seines Dienstverhältnisses zu dem Haus- und Grundbesitzerverein mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei« Entscheidend ist vielmehr, daß ihm als in abhängiger Stellung tätigem Rechtsberater die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 40, 282, 287; BGH Beschlüsse vom 13. 2* Oer Antragsteller rügt» der Vorstand der Antragsgegnerin habe mit seinem ablehnenden Gutachten gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art* 3 Abs. 1 GG verstoßen* Im Oberlandesgerichtsbezirk München gebe es viele Syndikusanwälte» gegen deren Zulassung der Vorstand der Antragsgegnerin nichts eingewandt habe* Erst im Juli 1972 und Anfang 1974 seien zwei Syndici beim Landesverband Bayerischer Haus- und Grundbesitzer e.V* in MfllHB als Rechtsanwälte zugelassen worden* Die Antragsgegnerin dürfe aber gleichgelagerte Fälle nicht ungleich behandeln* Auch damit kann der Antragsteller nicht durchdringen* Seine Bezugnahme auf den Beschluß des Ehrengerichtshofs Koblenz vom 20* Dezember 1956 (EGE III 114) geht fehl* Zum einen ist diese Entscheidung zu einer Zeit ergangen» als im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz der Vorstand der Anwaltskammer auch zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berufen war* Die Vorstände der Anwaltskammern haben dagegen jetzt lediglich Gutachten zu den Versagungsgründen zu erstatten» an die die Landesjustizverwaltungen» die Uber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entscheiden haben» nicht gebunden sind» auch wenn kein Versagungsgrund geltend gemacht wird (BGH Beschluß vom 15* Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 - *= EGE VII 1). Zum anderen hat der Ehrengerichtshof Koblenz in dem angeführten Beschluß die Frage» wann die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuständige Stelle gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt» nur ganz allgemein berührt und als Beispiel erwähnt» es dürfe nicht der Syndikus eines Verbandes als Rechtsanwalt zugelassen werden und dem Syndikus eines anderen Verbandes die Zulassung mit der Begründung versagt werden» daß er Syndikus sei. Darum geht es hier jedoch nicht« Deshalb braucht auch nicht näher erörtert zu werden, inwieweit der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer bei der Erstattung eines von ihm nach § 8 BRAO eingeholten Gutachtens dem Gleichbehandlungsgebot des Art« 3 Abs« 1 GG unterliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen dieses Gebot zu bejahen wäre« Dem Antragsteller wird die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 7 Nr« 8 BRAO nicht schlechthin versagt, weil er Syndikus ist, sondern allein, weil er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat« Das trifft keineswegs auf jeden Syndikus zu« Deshalb ist der Hinweis des Antragstellers auf die Vielzahl von Syndikusanwälten, die es bereits im Oberlandesgerichtsbezirk München gibt, von vornherein ungeeignet, einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art« 3 Abs« 1 GG zu begründen. So können sich auch die vom Antragsteller hervorgehobenen Fälle der Syndici beim Landesverband Haus- und Grundbesitzer e«V« anders dargestellt haben als der des Antragstellers. Die Antragsgegnerin macht das geltend« Aber selbst wenn die beiden Fälle gleichgelagert gewesen wären, wenn also auch dort ein Versagungsgrund nach § 7 Nr« 8 BRAO Vorgelegen hätte und übersehen oder übergangen worden wäre, könnte das dem Antragsteller nichts nützen« Denn daraus, daß in Einzelfällen Vorteile erlangt werden, auf die kein Anspruch besteht, kann ein anderer für sich keine Rechte herleiten, auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz (BGHZ 19, 348, 333 für die Gewährung einer Beihilfe an Beamte)» Ein Anspruch auf Gleichbehandlung, der darauf gerichtet wäre, daß in anderen Fällen gemachte Fehler wiederholt werden müßten, kann nicht anerkannt werden (vgl.