Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Der Antragsteller hat vor dem Ehrengerichtshof die Aufhebung der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 4. 1« Soweit sich der Antragsteller gegen die Zahlungsaufforderung vom 4. Mai 1971 wendet, bekämpft er auf der Grundlage des § 223 BRAO einen von der Antragsgegnerin erlassenen Verwaltungsakt (BGHZ 55, 255, 259). Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach dieser Vorschrift sind nur dann anfechtbar, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (EGE XI, 4). Die genannte Bestimmung läßt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nur dann zu, wenn es un die Zulassung oder um die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt oder bei einem bestimmten Gericht geht, also um weittragende Entscheidungen zu dem Nachteil des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die Präge, ob ein verhältnismäßig geringfügiger Beitrag zur Sterbegeldversicherung der Rechtsanwälte von der Rechtsanwaltskammer zu Recht oder Unrecht erhoben wird, weder nach Inhalt noch nach Gewicht mit den Fällen vergleichbar ist, in denen der Gesetzgeber durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO die sofortige Beschwerde sugelassen hat. Eine solche Entscheidung ist aber nur anfechtbar, wenn die sofortige Beschwerde vom Ehrengerichtshof zugelassen worden ist: Es gälte dann dasselbe, was unter II 1 zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin ausgeführt worden ist.
2139 080 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 3/72 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Carl-August B jstraße fl, 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer in ), vertreten durch ihren Präsidenten, Rechtsanwalt Prof. Br. Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes und Nichtigerklärung von Kammerheschlüssen. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssaeher, hat ir der Sitzung vom 10. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Vogt, der Rechtsanwälte Dr. Greuner und Dr. Roesen, des Bundesrichters Börtsler, des Rechtsanwalts Gorrell sowie der Bundesrichter Ochmann und Braxmaier Beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1971 erlassenen Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszuge erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 5 000 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller hat vor dem Ehrengerichtshof die Aufhebung der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 4. Mai 1971 zur Zahlung einer Sterbegeldumlage in Höhe von insgesamt 182 DI-1 beantragt und hilfsweise begehrt, die dieser Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Beschlüsse der Antragsgegnerin betreffend die SterbegeldOrdnung vom 1. Juli 1954 und vom 11. September 1965 für nichtig zu erklären. Der Ehrengerichtshof hat diese Anträge zurückgewiesen• II« Die frist- und formierecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig. 1« Soweit sich der Antragsteller gegen die Zahlungsaufforderung vom 4. Mai 1971 wendet, bekämpft er auf der Grundlage des § 223 BRAO einen von der Antragsgegnerin erlassenen Verwaltungsakt (BGHZ 55, 255, 259). Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach dieser Vorschrift sind nur dann anfechtbar, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (EGE XI, 4). Die genannte Bestimmung läßt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nur dann zu, wenn es un die Zulassung oder um die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt oder bei einem bestimmten Gericht geht, also um weittragende Entscheidungen zu dem Nachteil des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die Präge, ob ein verhältnismäßig geringfügiger Beitrag zur Sterbegeldversicherung der Rechtsanwälte von der Rechtsanwaltskammer zu Recht oder Unrecht erhoben wird, weder nach Inhalt noch nach Gewicht mit den Fällen vergleichbar ist, in denen der Gesetzgeber durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO die sofortige Beschwerde sugelassen hat. ^ Diese Rechtsmittelregelung ist nicht, wie der Antragsteller meint, als Verletzung der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes verfassungswidrig. Art. 19 Abs. 4 GG ist Genüge getan, wenn überhaupt eine gerichtliche Überprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt durch ein staatliches Gericht stattfindet. Ein mehrstufiger Instanzenzug ist nicht erforderlich (BGHZ 54, 244, 251)* Daß es sich bei den Ehrengerichtshöfen um staatliche Gerichte handelt, was der Antragsteller ebenfalls in zieht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13. Juli 1964 - AnwSt (B) 3/64 = NJW 1964, 1912 = EGE VIII, 55 und vom 16. Oktober 1967 - AnwZ (3) 5/67 = EGE X, 10). 2. a) Mit seinen Hilfsanträgen erstrebt der Antragsteller die Nichtigerklärung von Kammerbeschlüssen (§90 BRAO). Der Ehrengerichtshof glaubte, über diese Hilfsanträge entscheiden zu können, obgleich § 91 Abs. 3 BRAO Anträge von Karnmerriit-gliedern nach § 90 BRAO nur innerhalb eines Monate nach der Beschlußfassung zuläßt. Der Ehrengerichtshof beruft sich dabei auf die Entscheidung BGHZ 55, 255. Ob die dort gemachten Ausführungen sich nicht lediglich auf eine bloße sog. Inzidentkontrolle im Rahmen der Überprüfung von auf Grund ungültiger oder nichtiger Beschlüsse erlassener Verwaltungsakte nach § 223 BRAO beziehen (aaO S. 257 f), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat der Ehrengerichtshof auch die Hilfsanträge ausdrücklich zurückgewiesen. Eine solche Entscheidung ist aber nur anfechtbar, wenn die sofortige Beschwerde vom Ehrengerichtshof zugelassen worden ist: § 91 Abs. 6 BRAO. Eine Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die sofortige Beschwerde ist also auch insoweit unzulässig. b) Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn auch hinsichtlich der Hilfsanträge nach § 223 BRAO zu entscheiden wäre, wie der Ehrengerichtshof annimmt. Es gälte dann dasselbe, was unter II 1 zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin ausgeführt worden ist. 3. Zur Verweisung der unzulässigen Beschwerde bedarf es keiner mündlichen Verhandlung (BGHZ 44, 25, 27). Vogt 3>r. Greuner Roesen Rechtsanwalt Gorrell Ochmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Vogt Börtzler Braxmaier