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BGH

Gericht: BGH

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und festzustellen, da(3 der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliege. Dem Senat haben der schriftliche Anstellungsvertrag des Antragstellers bei EES vom 15. Februar 1969 Vorgelegen, sowie zwei spätere schriftliche "Bestätigungen" der EES, worin im einzelnen ausgeführt ist, der Antragsteller habe bei EES "eine Schlüsselposition von großer Bedeutung und Verantwortung"inne, sowie, die EES sei damit einverstanden, daß er neben seiner Tätigkeit für EES als Rechtsanwalt tätig werde, und daß er durch sein Dienstverhältnis mit EES nicht gehindert sei, auch während der Dienstzeit Gerichtstermine oder andere termingebundene Anwaltsgeschäfte wahrzunehmen. Der andere, etwa 40 Jahre alt, ist seit 7-8 Jahren bei EES tätig, zugleich als Rechtsanwalt in Erlangen zugelassen und übt dort auch eine - im wesentlichen steuerrechtliche -Anwaltspraxis aus. Der Antragsteller berät dabei die "oberste Geschäftsleitung" von EES in den von ihm bearbeiteten Sachen unmittelbar; es ist nicht so, daß er nur den Leiter der Rechtsabteilung informieren und erst dieser dann mit der "obersten Gescbäfts-leitung" von EES verhandeln würde. Die nach außen gehenden Schriftstücke der EES juristischen Inhalts unterschreibt der Antragsteller in den von ihm bearbeiteten Sachen weitgehend selbst. Der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit bei EES nur so lange beizuhalten, als das für die Gewinnung einer ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage als Rechtsanwalt notwendig ist. Aus diesem Grunde ist der Antragsteller auch nicht daran interessiert, daß die Kündigungsfrist, die z.Zt. nach,dem - insoweit noch fortgeltenden - ursprünglichen Vertrag M6 Wochen zu dem ^uartalsscbluß" beträgt, verlängert wird, wie das von EES für demnächst vorgesehen ist. EES wird ihm jede zeitliche Möglichkeit gewähren, anwaltliche Aufgaben erforderlichenfalls auch während der Dienststunden wahrzunehmen, ebenso wie das seit Jahren bei seinem deutschen Kollegen aus der Rechtsabteilung für dessen Anwalttätigkeit in Erlangen der Pall ist. Angesichts dieses Sachverhalts steht fest, daß der Antragsteller bei EES eine Tätigkeit ausübt, welche sowohl mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, als auch mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist. 1. Die Tätigkeit des Antragstellers ist rechtsberatender Natur; sie entspricht ihrer Art nach der eines Rechtsanwalts und ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar. Der Antragsteller hat bei der EES jetzt eine genügend gehobene Stellung erlangt; soweit das früher nach dem Inhalt des ursprünglichen Dienstvertrages möglicherweise anders war, ist dieser inzwischen überholt. Schließlich spricht auch der Umstand, daß der deutsche Kollege des Antragstellers aus der Rechtsabteilung der EES bereits seit mehreren Jahren mit Zustimmung der EE3 eine Rechtsanwaltspraxis in Erlangen ausübt, dafür, daß die EES auch dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit geben wird, den Beruf des Rechtsanwalts in dem erforderlichen Umfange auszuüben, zu demal der Antragsteller, anders als sein Kollege, seine Zulassung als Rechtsanwalt in München, also am selben Ort, an dem er auch seine Tätigkeit für die EES ausübt, erstrebt. Nach alledem ist der Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltEESRechtsabteilungRechtsanwaltszum Teil

Volltext der Entscheidung

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2127 09? BUNDESGERICHTSHOF
»~»2 <B) 3/71	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des iieilmut
E. Z Ring j

Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgericbtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten,
(platz B/I,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
2
/
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, bat in der Sit .ung vom 12. Juli 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Woelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Bcrtz-ler, Kirchhof und Dr. Vogt sowie des Rechtsanwalts Siebecke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 14. Oktober 1970 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen und'dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am	1939 in Berlin geborene Antragsteller
 ist, nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung
 am 30. Mai 1968, seit dem 1. Februar 1969 im Dienste des US-Unternebmens	System" (£0) in MflB
tätig. Seit Marz 1970 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und den Landgerichten in München. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 27. April 1970 den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und festzustellen, da(3 der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliege.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Dem Senat haben der schriftliche Anstellungsvertrag des Antragstellers bei EES vom 15. Februar 1969 Vorgelegen, sowie zwei spätere schriftliche "Bestätigungen" der EES, worin im einzelnen ausgeführt ist, der Antragsteller habe bei EES "eine Schlüsselposition von großer Bedeutung und Verantwortung"inne, sowie, die EES sei damit einverstanden, daß er neben seiner Tätigkeit für EES als Rechtsanwalt tätig werde, und daß er durch sein Dienstverhältnis mit EES nicht gehindert sei, auch während der Dienstzeit Gerichtstermine oder andere termingebundene Anwaltsgeschäfte wahrzunehmen. Der Senat hat in der Verhandlung vom 12. Juli 1971 den Antragsteller persönlich ausführlich gehört.
Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt erwiesen:
Die EES ist ein Unternehmen, dessen Aufgabe es ist, die US-Streitkräfte in ganz Europa mit Waren zu versorgen, also eine Art Marketenderei. Die EES ist als US-Regierungs-dienststelle organisiert, wird aber nicht aus US-Haushalts-mitteln finanziert, sondern stellt ein wirtschaftlich selbständiges ’'profitorientiertes Erwerbsunternehmen” dar, das sich finanziell selbst trägt. EES schließt zahlreiche Großhandels- und Einzelhandelskaufverträge. Es kauft ein und verkauft weiter, unterhält auch eine Reihe von Restaurationsbetrieben, Einkäufe geschehen überwiegend im jeweiligen europäischen Land, z.T. aber auch direkt in USA. EES schließt zahlreiche Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsverträge und vergibt Konzessionen. Für die Vertragsschlüsse werden z.T. von EES entworfene Formulare verwendet. Die von EES abgeschlossenen Verträge richten sich z.T. nach deutschem, z.T. auch nach dem vertraglich vereinbarten Recht des US-Staates ’’District of Columbia” (Washington). Es fallen in nicht unerheblichem Umfange Prozesse an, in Deutschland etwa 50 jährlich.
Der Antragsteller ist bei der EES in deren Rechtsabteilung tätig. Diese besteht aus dem Abteilungsleiter, dem stellvertretenden Abteilungsleiter (beides US-Offiziere und zugleich Juristen) sowie aus vier Sachbearbeitern (zwei Amerikanern und zwei Deutschen). Der Antragsteller ist der jüngere der beiden deutschen Sachbearbeiter. Der andere, etwa 40 Jahre alt, ist seit 7-8 Jahren bei EES tätig,
 zugleich als Rechtsanwalt in Erlangen zugelassen und übt dort auch eine - im wesentlichen steuerrechtliche -Anwaltspraxis aus.
Die Rechtsabteilung von EES hat die Aufgabe, alle anfallenden Rechtsfragen zu bearbeiten, das Unternehmen rechtlich zu bersten, Prozesse vorzubereiten und zu f''ihren oder dort, wo Anwaltszwang herrscht, die von EES bestellten Prozeßbevollmächtigten zu instruieren. Soweit Rechtsfragen deutschen Rechts auftauchen, werden sie in der Rechtsabteilung von dem Antragsteller und seinem deutschen Kollegen bearbeitet; soweit es sich um Fragen amerikanischen Rechts handelt, ist ihre Bearbeitung Aufgabe der US-Mitglieder der Rechtsabteilung. Den kaufmännischen Schriftwechsel zu führen ist nicht Sache der Rechtsabteilung und somit auch nicht Aufgabe des Antragstellers. Erst wenn bei einem Fall rechtliche Meinungsverschiedenheiten auftaueben, wird die Rechtsabteilung eingeschaltet und berät dann die "zentrale Betriebsabteilung" in rechtlicher Hinsicht. Der Antragsteller berät dabei die "oberste Geschäftsleitung" von EES in den von ihm bearbeiteten Sachen unmittelbar; es ist nicht so, daß er nur den Leiter der Rechtsabteilung informieren und erst dieser dann mit der "obersten Gescbäfts-leitung" von EES verhandeln würde. Infolge der Anlehnung der EES an die Kommando-Struktur der US-Streitkräfte ist der oberste Chef von EES ein hoher US-Offizier. Jeden Donnerstag finden zwischen der Rechtsabteilung und den kaufmännischen Abteilungen von EES Lagebesprechungen über alle anstehenden und interessierenden Fragen an. Welche Punkte jeweils auf die Tagesordnung dieser Besprechungen
 kommen, bestimmt der Antragsteller für seinen Bereich selbst und eigenverantwortlich. Die nach außen gehenden Schriftstücke der EES juristischen Inhalts unterschreibt der Antragsteller in den von ihm bearbeiteten Sachen weitgehend selbst. Die an sich bei EES bestehende Regelung, daß der Leiter der Rechtssbteilung solche Briefe zu unterschreiben hätte, ist in der praktischen Handhabung seit längerem weitgehend durchbrochen.
Der Antragsteller verdient jetzt 3.000 DM monatlich, fast das Doppelte seines im Anstellungsvertrag vom 15. Februar 1969 ausgewiesenen Anfangsgehalts von 1.593 DM. Daneben zahlt EES für den Antragsteller die Prämien einer Lebensversicherung in Höhe von 5 # seines Jahresgehalts, außerdem die Arbeitgeberanteile der Angestelltenversicherung, in welcher der Antragsteller sich freiwillig versichert hat.
Der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit bei EES nur so lange beizuhalten, als das für die Gewinnung einer ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage als Rechtsanwalt notwendig ist. Später will er bei EES ausscheiden und sich allein dem Beruf des Rechtsanwalts widmen. Darüber ist seine Dienststelle unterrichtet und damit einverstanden. Aus diesem Grunde ist der Antragsteller auch nicht daran interessiert, daß die Kündigungsfrist, die z.Zt. nach,dem - insoweit noch fortgeltenden - ursprünglichen Vertrag M6 Wochen zu dem ^uartalsscbluß" beträgt, verlängert wird, wie das von EES für demnächst vorgesehen ist.
Der Antragsteller ist nicht streng an Arbeitszeit und Dienststunden gebunden. EES wird ihm jede zeitliche Möglichkeit gewähren, anwaltliche Aufgaben erforderlichenfalls auch während der Dienststunden wahrzunehmen, ebenso wie das seit Jahren bei seinem deutschen Kollegen aus der Rechtsabteilung für dessen Anwalttätigkeit in Erlangen der Pall ist.
III.
Angesichts dieses Sachverhalts steht fest, daß der Antragsteller bei EES eine Tätigkeit ausübt, welche sowohl mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, als auch mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist.
1.	Die Tätigkeit des Antragstellers ist rechtsberatender Natur; sie entspricht ihrer Art nach der eines Rechtsanwalts und ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar.
2.	Der Antragsteller hat bei der EES jetzt eine genügend gehobene Stellung erlangt; soweit das früher nach dem Inhalt des ursprünglichen Dienstvertrages möglicherweise anders war, ist dieser inzwischen überholt. Die einstweilen noch fortgeltende kurze Kündigungsfrist steht der "gehobenen Stellung" hier nicht entgegen, zu demal der Antragsteller glaubhaft versichert hat, die derzeit kurze Kündigungsfrist komme sogar seinen eigenen Absichten und Plänen entgegen.
5. Der Antragsteller ist rechtlich wie tatsächlich in der Lage, den Anwaltsheruf in einem mehr als unerheblichen Umfange auszuüben. Die EES hat das in ihren beiden dem Senat vorliegenden "Bestätigungen" ausdrücklich erklärt. Der Antragsteller hat das bestätigt. Schließlich spricht auch der Umstand, daß der deutsche Kollege des Antragstellers aus der Rechtsabteilung der EES bereits seit mehreren Jahren mit Zustimmung der EE3 eine Rechtsanwaltspraxis in Erlangen ausübt, dafür, daß die EES auch dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit geben wird, den Beruf des Rechtsanwalts in dem erforderlichen Umfange auszuüben, zu demal der Antragsteller, anders als sein Kollege, seine Zulassung als Rechtsanwalt in München, also am selben Ort, an dem er auch seine Tätigkeit für die EES ausübt, erstrebt.
4. Nach alledem ist der Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Dr. Bischer	Noelle	Br.	Greuner	Börtzler
 Kirchhof
Vogt
 Siebecke