Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Befreiung von der Residenzpflicht» Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 15« September 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Roesen, des Bundesrichters Kirchhof, des Rechtsanwalts Correll und der Bundesrichter Dr« Vogt und Braxmaier beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2« Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 4« November 1968 wird als unzulässig verworfen« I« Dem am fliHIB 1962 beim Amtsgericht Hannover und beim Landgericht Hannover als Rechtsanwalt zugelas senen Antragsteller ist durch Verfügung des Oberlandes gerichtspräsidenten in Celle vom 29« Juli 1968 nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Celle die beantragte Befreiung von der Residenzpflicht (§29 BRAO) versagt worden« Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof in der Sitzung vom 4. 1 • In welchen Fällen dem Anwalt oder Anwaltsbewerber in ZulassungsSachen, zu denen auch das Verfahren nach § 29 BRAO gehört, die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs zusteht, bestimmt § 42 Abs. 1 BRAO abschließend. Der absolute Revisionsgrund des § 551 Abs. 1 Nr. 3 setzt auf jeden Fall voraus, daß überhaupt das Rechtsmittel (der Revision) zulässig ist.
2127 CH A^ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 3/69 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalta Wolfgang F| Istraße ■ a, 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Befreiung von der Residenzpflicht» Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 15« September 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Roesen, des Bundesrichters Kirchhof, des Rechtsanwalts Correll und der Bundesrichter Dr« Vogt und Braxmaier beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2« Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 4« November 1968 wird als unzulässig verworfen« Die Kosten des Rechtsmittels sowie die Auslagen, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt« Der Geschäftswert wird auf 5 000 DM festgesetzt« Gründe : I« Dem am fliHIB 1962 beim Amtsgericht Hannover und beim Landgericht Hannover als Rechtsanwalt zugelas senen Antragsteller ist durch Verfügung des Oberlandes gerichtspräsidenten in Celle vom 29« Juli 1968 nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Celle die beantragte Befreiung von der Residenzpflicht (§29 BRAO) versagt worden« Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof in der Sitzung vom 4. November 1968, zu der der Antragsteller nicht erschienen ist, zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1 • In welchen Fällen dem Anwalt oder Anwaltsbewerber in ZulassungsSachen, zu denen auch das Verfahren nach § 29 BRAO gehört, die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs zusteht, bestimmt § 42 Abs. 1 BRAO abschließend. Beschlüsse in dem Verfahren, in dem es um die Befreiung von der Residenzpflicht geht, gehören nicht dazu. 2. Diese Regelung verstößt nicht, wie der Antragsteller meint, gegen übergeordnete Verfassungsgrundsätze. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verlangt nicht, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug hat. Es genügt jedenfalls, daß, wie hier, überhaupt der Weg zu einem Gericht offensteht. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (BVerfGE 4, 74, 94; 8, 174, 181; 19, 323, 327). 3. Der Antragsteller macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil der Ehrengerichtshof seinem Vertagungsantrag nicht entsprochen habe. Auf diese Rüge braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden; denn auch eine Verletzung des Artikels 103 Abs. 1 GG könnte nicht eine Instanz eröffnen, die sonst nicht gegeben ist (BGHZ 43, 12, 19; BGH Beschlüsse vom 7. Januar 1957 - II ZB 23/56 = NJW 1957, 713 und vom 6. Dezember I960 - V BLw 12/60 = MDR 1961, 309). 4. Der Antragsteller ist der Auffassung, die angefoch-tene Entscheidung sei deswegen nichtig, weil sie von abgelehnten Richtern erlassen worden sei. Bei Kenntnis des Umstandes, daß der Ehrengerichtshof seinem Vertagungsantrag nicht stattgeben werde, hätte er die entscheidenden Richter wegen Befangenheit abgelehnt. In den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnung von Richtern die Vorschriften der §§ 42 ff ZPO entsprechend (BGHZ 46, 195). Ob sich daraus auch eine entsprechende Anwendung der §§ 551 Abs. 1 Nr. 3 und 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO folgern läßt, kann dahinstehen. Der absolute Revisionsgrund des § 551 Abs. 1 Nr. 3 setzt auf jeden Fall voraus, daß überhaupt das Rechtsmittel (der Revision) zulässig ist. Ebensowenig vermag das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels zu begründen (BGH Beschluß vom 7. Januar 1957 - II ZB 23/56 aaO). Im übrigen gilt für § 551 Abs. 1 Nr. 3 wie für § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, daß eine Ablehnung von Richtern in der Instanz stattgefunden haben und daß das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt sein muß. Beides war hier nicht der Fall. 5. Da die Entscheidung des Ehrengerichtshofs unanfechtbar ist, ist für die beantragte Aussetzung der Voll- Ziehung, unbeschadet der Frage, ob eine solche überhaupt möglich ist, kein Raum. Glanzmann Noelle Roesen Kirchhof Correll Vogt Braxmaier