Bio sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 11. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt. Der Simultanzulassung des Antragstellers beim Oberlandesgericht steht § 25 BRAO entgegen; einer der in § 226 BRAO geregelten Ausnahmeta-c-bestände liegt nicht vor. Der Senat hat bereits mehrfach über Anträge von Rechtsanwälten auf Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht zu entscheiden gehabt*(Vgl. die Beschlüsse AnwZ (B) 21/61 vom 25. Der Gesetzgeber hat’sich im Grundsatz für die Singularzulassung entweder beim Amts- und Landgericht oder beim Oberlandesgericht entschieden. Die in den drei Absätzen des § 226 BRAO getroffenen Regelungen sind auch untereinander so verschieden, daß aus ihnen kein gemeinsamer rechtlicher Obersatz als Ausnahme zu § 25 BRAO abgezogen werden kann. Selbst wenn das der Pall war, kann dieser Umstand dem Antragsteller keinen Anspruch auf Simultanzulassung in Stuttgart gewähren, weil es dazu an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. b) Der Antragsteller meint, er habe deswegen Anspruch auf eine simultane Zulassung beim Oberlandesgericht in Stuttgart, weil er im Zeitpunkt seiner Flucht aus der Sowjetzone als in Potsdam zugelassener Rechtsanwalt vor allen Gerichten der Sowjetzone hätte auf-treten dürfen, und weil diese seine Rechtsstellung nach in der Bundesrepublik geltenden Rechtsgrundsätzen durch seine Flucht aus der Sowjetzone nicht geschmälert werden dürfe. Hier kommt es nur darauf an, welche Regelung der Gesetzgeber für die Frage der anwaltlichen Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht getroffen hat. Der Gesetzgeber wollte bewußt dem Grundsatz der Singularzulassung möglichst weitgehend Geltung verschaffen und hat demgemäß die in § 226 BRAO geregelten Ausnahmentatbestände möglichst eng begrenzt, wie die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften eindeutig zeigt.(Vgl. die Protokolle der Sitzungen des Rechtsausschusses des Bundestages vom 27. Die Regelung dieser Frage in den §§ 25, 226 BRAO schließt es als mit dem Willen des Gesetzgebers unvereinbar aus, den Grundsatz der Singularzulassung durch Zurückgreifen auf allgemeine Rechtsgrundsätze weiter auszuhöhlen, als in § 226 BRAO ausdrücklich vorgesehen. Oktober 1959 in der Bundesrepublik, aber nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart zugelassen war; einem solchen Anwalt ist gemäß § 226 Abs. 1 BRAO eine Simultanzulassung bei diesem Oberlandesgericht nicht eröffnet. c) Unerheblich ist, ob der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung schuldhaft gezögert hat, ob es für ihn möglich und zu demutbar war, seinen Zulassungsantrag bereits vor dem 1. jedoch daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil auch ein solcher Tatbestand gemäß § 226 BRAO keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Simultan zulas sung des § 25 BRAO rechtfertigen würde. Was dem Antragsteller vorschwebt, ist eine Art "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gegen seine Versäumung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk Stuttgart vor dem 1. Oktober 1959* Ein derartiger Rechtsbehelf gegen eine solche Versäumung ist aber nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht gegeben. d) Es kommt nicht auf das vom Antragsteller für seine Ansicht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. e) Unerheblich ist für die hier zu treffende Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa ein Notar, der aus der Sowjetzone geflohen ist, in der Bundesrepublik Anspruch auf Wiederzulassung als Notar hat. Diese Falle haben keine Ähnlichkeit mit dem Fall des Antragstellers, der infolge seines Wegzugs aus der Sowjetzone nicht mehr in der Lage ist, als Rechtsanwalt in Potsdam und sonstwo in der Sowjetzone tätig zu sein. 3. Nach alledem hatte der Antragsgegner wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Simultanzulassung keine Möglichkeit, dem Anträge zu entsprechen.
2109 096
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZjB)_3/67 BESCHLUSS
in der Zulassungsssche
des Rechtsanwalts Alfred M am 0 {
Antragstellers und Reanhwerdpf'iih’rfirs
gegen
das Justizministerium Baden-Y/iirttemberg in Stuttgart, 0>
Antragsgegner und Beschwerdegegner
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Br. Roosen und Br. Wintzer, der Bundesrichter Börtz-ler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundes-richters Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Bio sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 11. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Ber Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge entstanden sind.
Ber Geschäftswert v/ird auf 10.000 BM festgesetzt.
Gründe : ■
I.
Ber im Jahre 1919 in Eberswalde geborene Antragsteller bestand im Jahre 1951 vor der Prüfungskommission in Ost-Berlin die 2. juristische Staatsprüfung. Von 1953 bis 1958 war er Rechtsanwalt in Potsdam. Am 11. September 1958 verließ er die Sowjetzone. Im Bezember 1958 Übersiedelte er nach Baden-Württemberg. Im Februar 1959 erreichte er die Anerkennung seiner 2. Staatsprüfung in der Bundesrepublik. Im Februar I960 erhielt er den Flüchtlingsausweis C. Am 14. Oktober I960 wurde er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht in Tübingen zugelassen.
Im März 1965 beantragte er seine Simultanzulassung alia Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Stuttgart. Mit Bescheid vom 26. September 1965 lehnte der Antragsgegner das ab. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung. Der Ehrengerichtshof wies den Antrag zurück.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt.
II.
%
Die Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO); sie ist aber nicht begründet. Der Simultanzulassung des Antragstellers beim Oberlandesgericht steht § 25 BRAO entgegen; einer der in § 226 BRAO geregelten Ausnahmeta-c-bestände liegt nicht vor.
Der Senat hat bereits mehrfach über Anträge von Rechtsanwälten auf Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht zu entscheiden gehabt*(Vgl. die Beschlüsse AnwZ (B) 21/61 vom 25. September 1961 = Ehrenger. Entsch. VI,
107; AnwZ (B) 27/61 vom 9. Oktober 1961 = aaO VII, 14; *
Anv/Z (B) 25/62 vom 19* November 1962 = aaO VII, 117;
AnwZ (B) 3/65 vom 31. Mai 1965 aaO VIII, 35). Er hat dabei folgende Rechtsgrundsätze ausgesprochen:
Die §§ 25» 226 BRAO verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen dessen Art. 3,
11, 12, 14 und 19. Der Gesetzgeber hat’sich im Grundsatz für die Singularzulassung entweder beim Amts- und Landgericht oder beim Oberlandesgericht entschieden. Die Aiis-
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nahmen von diesem Grundsatz sind in § 226 Bi^O abschließend geregelt; sie lassen keine erweiternde Auslegung auf Tatbestände zu, die nach Wortlaut und Sinn nicht unter die dort ausgesprochenen Vorbehalte fallen. Die in den drei Absätzen des § 226 BRAO getroffenen Regelungen sind auch untereinander so verschieden, daß aus ihnen kein gemeinsamer rechtlicher Obersatz als Ausnahme zu § 25 BRAO abgezogen werden kann. Die Binzeitatbestände des § 226 BRAO sind wegen ihres Auenahmecharakters keiner ausdehnenden Auslegung fähig.
An diesen Rechtsgrundsätzen ist festzuhalten.
Wendet man sie auf den vorliegenden Ball an, so erweist sich die Beschwerde als nicht begründet:
1. Bins Simultanzulassung nach § 226 Ahs. 2 oder 3 BRAO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es sieh hier nicht um die dort genannten Örtlichen Bereiche handelt (Abs. 2: Berlin, Bremen, Saarbrücken; Abs. 3: Bayern).
2. Auch § 226 Abs. 1 BRAO ist hier nicht anwendbar. Diese Vorschrift gewährt überhaupt keine Grundlage für eine neu auszusprechende Simultanzulassung, sondern hält nur den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung (1. Oktober 1959) bereits erworbenen Besitzstand aufrecht.
a) Im vorliegenden Pall war der Antragsteller, wie er auch nicht verkennt, am 1. Oktober 1959 nicht simultan beim Oberlandesgericht in Stuttgart zugelassen. Darauf allein kommt es an.
Dagegen ist es unerheblich, ob etwa seine frühere Zulassung in Potsdam am 1. Oktober 1959 noch fortbestand. Selbst wenn das der Pall war, kann dieser Umstand dem Antragsteller keinen Anspruch auf Simultanzulassung in Stuttgart gewähren, weil es dazu an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
b) Der Antragsteller meint, er habe deswegen Anspruch auf eine simultane Zulassung beim Oberlandesgericht in Stuttgart, weil er im Zeitpunkt seiner Flucht aus der Sowjetzone als in Potsdam zugelassener Rechtsanwalt vor allen Gerichten der Sowjetzone hätte auf-treten dürfen, und weil diese seine Rechtsstellung nach in der Bundesrepublik geltenden Rechtsgrundsätzen durch seine Flucht aus der Sowjetzone nicht geschmälert werden dürfe. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen.
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit auf anderen Rechtsgebieten etwa ein solcher oder ähnlicher Rechtsgrundsatz zu Gunsten von SowjetZonenflüchtlingen gelten wag (vgl. z. B. § 69 BVFG). Hier kommt es nur darauf an, welche Regelung der Gesetzgeber für die Frage der anwaltlichen Simultanzulassung bei einem Oberlandesgericht getroffen hat. Diese Frage ist in den §§ 25, 226 BRAO abschließend geregelt. Der Gesetzgeber wollte bewußt dem Grundsatz der Singularzulassung möglichst weitgehend Geltung verschaffen und hat demgemäß die in § 226 BRAO geregelten Ausnahmentatbestände möglichst eng begrenzt, wie die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften eindeutig zeigt.(Vgl. die Protokolle der Sitzungen des Rechtsausschusses des Bundestages vom 27. März, 8. und 14. Mai, 16. Oktober und 5. November 1958, der Sitzungen des Bundestages vom 18. und 19* Februar 1959; den Beschluß des Bundesrats vom 17. April 1959 über die An-
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rufung des Vermittlungsausschusses, sowie die Protokolle Uber die abschließenden Beschlußfassungen des Bundestages vom 3. Juni 1959 und des Bundesrates vom 26. Juni 1959).
Die Regelung dieser Frage in den §§ 25, 226 BRAO schließt es als mit dem Willen des Gesetzgebers unvereinbar aus, den Grundsatz der Singularzulassung durch Zurückgreifen auf allgemeine Rechtsgrundsätze weiter auszuhöhlen, als in § 226 BRAO ausdrücklich vorgesehen.
Als die BundesrechtsanwaltsOrdnung geschaffen wurde, war dem Gesetzgeber das Problem der beruflichen Eingliederung von SowjetZonenflüchtlingen in die Bundesrepublik wohlbekannt. Wenn er für solche Flüchtlinge eine erleichterte Simultanzulassung bei den Oberlandesgerichten imöoö öuhaffen wollen, so hätte es ihm freigestanden, dafür eine entsprechende Ausnahmevorschrift in § 226 BRAO aufzunehmen. Er hat das nicht getan. Die Gerichte sind an diese Entscheidung:-' des Gesetzgebers gebunden (Art. 97 Abs. 1 GG).
Der Antragsteller kann somit nicht anders behandelt werden als ein Rechtsanwalt, der am 1. Oktober 1959 in der Bundesrepublik, aber nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart zugelassen war; einem solchen Anwalt ist gemäß § 226 Abs. 1 BRAO eine Simultanzulassung bei diesem Oberlandesgericht nicht eröffnet.
c) Unerheblich ist, ob der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung schuldhaft gezögert hat, ob es für ihn möglich und zu demutbar war, seinen Zulassungsantrag bereits vor dem 1. Oktober 1959 zu stellen. Er bestreitet das. Auch wenn er damit recht hätte, ließe sich
jedoch daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil auch ein solcher Tatbestand gemäß § 226 BRAO keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Simultan zulas sung des § 25 BRAO rechtfertigen würde.
Was dem Antragsteller vorschwebt, ist eine Art "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gegen seine Versäumung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk Stuttgart vor dem 1. Oktober 1959* Ein derartiger Rechtsbehelf gegen eine solche Versäumung ist aber nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht gegeben.
d) Es kommt nicht auf das vom Antragsteller für seine Ansicht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1965 - BVerwG III C 89.64 - an, wie schon der Ehrengerichtehof (S. 5 seines Beschlusses) zutx-effenu auagefUhrL hat. In jenem Urteil ist ausgesprochen, daß ein aus dem Sudetenland Vertriebener, der ohne die Vertreibungsmaßnahmen vor seiner Vertreibung Erbe geworden wäre, hinsichtlich des im Vertreibungsgebiet gelegenen Grundbesitzes des Erblassers unmittelbar Geschädigter im Sinne der §§ 12 Abs. 1, 11 Nr. 1,
229 LAG ist, auch wenn er durch den Erbgang nicht die tatsächliche Gewalt über den Grundbesitz erlangt hat. |t
Jener Pall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
e) Unerheblich ist für die hier zu treffende Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa ein Notar, der aus der Sowjetzone geflohen ist, in der Bundesrepublik Anspruch auf Wiederzulassung als Notar hat.
f) Endlich kommt auch nicht in Betracht, den § 47 BRAO
entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift regelt Fälle, in denen ein Hechtsanwalt durch Verwendung im öffentlichen Dienst an der Ausübung seines Anwaltsberufs gehindert ist. Diese Falle haben keine Ähnlichkeit mit dem Fall des Antragstellers, der infolge seines Wegzugs aus der Sowjetzone nicht mehr in der Lage ist, als Rechtsanwalt in Potsdam und sonstwo in der Sowjetzone tätig zu sein.
3. Nach alledem hatte der Antragsgegner wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Simultanzulassung keine Möglichkeit, dem Anträge zu entsprechen. Es stand nicht im Ermessen des Antragsgegners, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen; er mußte ihn ablehnen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Glanzmann Roesen Wintzer Börtzler
Kirchhof
Petersen
Vogt