* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

f m § 6 streitigen- Yerfahren'ier freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedenfalls soweit sie in der Bundesreclitöanwaltsordnung geregelt sind, ißt'-über'"die Ablehnung'; eines Richters' in entsprechender Anwendung der §§ ;4'2af'f rzpo au befinden. das .jedoch o.die'"'Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der .'"'freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind {§ 40 Abs.4, § 42 Abs.6 Satz 2 BRÄÖ).'Die Erklärung des . ist als Beisitzer für die in den durch besondere Gesetze eingeführten sogenannten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ' Dagegen hat das o i-Cammcrgarieht entschieden,'daß "in' einem" Rückersiattungaver'“ fahren, das sich zwar ebenfalls nach dem Gesetz '"über■die ■ Angelegenheiten der 'freiwilligen'Gerichtsbarkeit hemesse, aber "starke Ähnlichkeiten mit'"dem 'Verfahren nach '-der "Zivil'-;-'' -'Prozeßordnung aufweise", die Hichterablehnung: zulässig 'sei Ol Orb) -Bei der in der Vorliegenden :Sache gebotenen Prüfung tritt der Senat der "Auffassung-bei,■'■■daß jedenfalls in den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Vor-..fahren der: freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Ablehnung eines 'Richters ln entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO . Inzwischen hat aber die Gesetzgebung in steigendem Maße den Gerichten her freiwilligen Gerichtsbarkeit echte Streitsachen übertragen, in denen das Gericht wie in einem Livil-prozeß über die zwischen einem Beteiligten und dem Staat, r einer anderen Rechtsperson des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisse zu befinden hatv';;Daa;:Gösetz ist'Zwar der Eigenart dieser Streitsachen in einzelnen Punkten angepaßt worden, so in :den die Küstenenischefdtihgen betreffenden §§ a, 20 a. Der § ß Abs. 2 PGG insbesondere nimmt keine Rücksicht darauf, daß Jedenfalls in einer echten Streitsache die Parteien den heute ailgemein'anerkannten Anspruch auf ein faires; Verfahren ■haben und verlangen können ihr Recht vor einem hur dem Gesetz und seinem Gewissen unter worfenen, auch innerlich wirklich unabhängigen Richter (Art.97 Abs. 1 GG) zu finden. Mit diesem Rechtsgedanken ist es unvereinbar, daß es allein dem einzelnen Richter überlassen bleiben/holl,b:;'ob:'-:erisidh'VfUr befangen hält und sich deswegen der Ausübung seines Amts wegen Befangenheit enthält, daß dagegen der Rechtssüchende nicht eine Gerichtsentscheidung darüber herbeiführenikann, ob bei dem Richter Befangenheit zu besorgen ist. § 6 Abs. 2 PGG kann daher bei verfasoungskonf'ormer Betrachtung für das (Jebiet der/streitigen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - 3edehfalls, worüber hier allein zu entscheiden ist, soweit sie in heroBundesrechtaanwalta- Dabei kann nicht zwischen den Pallen des Satzes 1 (Selbotablehnung des Richters) und denen des Satzes 2 (Ablehnung des Richters durch die Partei) unterschieden werden. Die Gesetzeslücke, die hiernach für das Gebiet der in der Bundesrechtsanwaltsordnuhg geregelten streitigen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstanden ist, kann ohne Schwierigkeit durch die entsprechende/Anwendung der §§ 42 ff ZPO ausgefüllt werden. Eine mit; diesen Forschriften im wesentlichen Inhaltsgleiche Regelung,; die nur wegen der .Unterschiede der Verfahrensarten geringfügige Abweichungen und Zusätze enthält, ist für: das Strafverfahren in den §§ 24 ,-ff StPO getroffen. Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff ZPO liegt um so näher, ale; .verschiedene heuere Gesetze, die ebenfalls das Verfahren beiVsireitigen Rechtssachen 'betreffend 'diese Vorschriften ausdrücklich;'',für 'sinngemäß ''anwendbar" er-,'" klären (vgl* § 60 Abs. 1 SGG,"(§:54 Abs. 1 VwGO und:: § 51 Abs. 1 PGO). . .Der Senat wird:bei;-seiner Entscheidung zu prüfen haben, ob -Und wieweit die im Strafverfahren er gangene^)Entsöiieidungen als Beweismittel für ein sfandesunwürdiges Verhalten er-. Der Bundesrichter K^H|| hält sich deswegen für befangen, weil er in seiner damaligen Eigenschaft als Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft mit der Behandlung der Revision dos Antragstellers befaßt war, als Vertreter der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung .teilgenommen und die Verwerfung der Revision beantragt hat» Er habe damals - so macht er geltend - die Sache vom Standpunkt der Btrafverfolgungsbehörde aus.betrachtet und sich dabei eine ■feste Ansicht, auch über den tatsächlichen Ablauf des Geschehens, gebildet.

Zitierte Normen: Art. 97 GG
PGGGesetzGerichtsbarkeitSache

Volltext der Entscheidung

Ilachp chlagewerk: 'jä BGH2.1 ■	ja.
f m § 6
streitigen- Yerfahren'ier freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedenfalls soweit sie in der Bundesreclitöanwaltsordnung geregelt sind, ißt'-über'"die Ablehnung'; eines Richters' in
 entsprechender Anwendung der §§ ;4'2af'f rzpo au befinden.
BGH, Besohl.v.31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66 - BGH für Rechtsanwälte beim 1OLG Frankfurt ;
Anw2
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des ".früheren Reöhtoanwältö:'"'IDr'v Wilhelm
: ih R0| Hl.	ee 60, .;
Antragsstellers'■''und.:' Beschwördeführera
 gegen
die Rechtsanwaltskaffliser in	?	vertreten	durch
 Antragsgegnerin und Beschv/erdegegnerin.
Der Bundesgerichtshof:, Senat für Anwaltssachen, hat am 31♦ Oktober 1966 unter Mitwirkung des Vizepresidenten -des"vhündesgerichtshofs Glanztiann, der Rechtsanwälte Noelle, Dr.- Graüner und Dr, ;Weäeswe'iXer.. &owie der .:BuhdöSrichter •
jortzler,■'Dr.^Spengler-und Dr, Baller vVB ■	14r.',4':
^.Beschloss ehr
 Sitzung des Senats vorgesehen, in der über die sofortige : Beschwerde verhandelt ühd entschieden werden soll, die der Antragsteller in seiner Bulassungssäche gegenden Beschluß des EhrengerlöhtshofsEingelegt hat, Br hat schriftlich er-
■klärt, daß er sich in dieser Sache der Ausübung des Richter-Vamts■wegen''Befangenheit enthalte.
!::Bei dem gerichtlichen Verfahren in Zulassungssachen
..haMölt es. sich um ein streitiges 'Verfahren, für. das .jedoch o.die'"'Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der .'"'freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind {§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRÄÖ).'Die Erklärung des . .Bundesrichters	gründet sich:demgemäß, .v/ie sieh aus t
ihrem Wortlaut ergibt, auf :§ 6 Abs. 2 Satz 1 PGG.
a) Nach der in der Rechtspreehung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung greift § 6 Abs. 2 RGG auch
 Die Selbstablehhung'odeS' 'Bundeeriöhtsrs K ist begründet.
G r ü n d e
Bundesrichter K
ist als Beisitzer für die
 in den durch besondere Gesetze eingeführten sogenannten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit '
Platz, soweit nicht in diesen Gesetzen das Gegenteil ausdrücklich Vorgesehen ist :(vgl. Keidel, PGG 8« Aufl. § 6 Hz . 27; Schlegelberger, ;PGG 7, Aüfl. § ö Ahm ^;12; OLG Hamm in MDE 1950, 495; OLG Stuttgart in RZf 01952,0:232; BoR in BZW 1951, 51; OHG Berlin in .Rzt 1957,016). Dagegen hat das o i-Cammcrgarieht entschieden,'daß "in' einem" Rückersiattungaver'“ fahren, das sich zwar ebenfalls nach dem Gesetz '"über■die ■ Angelegenheiten der 'freiwilligen'Gerichtsbarkeit hemesse, aber "starke Ähnlichkeiten mit'"dem 'Verfahren nach '-der "Zivil'-;-'' -'Prozeßordnung aufweise", die Hichterablehnung: zulässig 'sei
; ■ {JE '1951 , : :473/474) * O'Baur (Freiwillige ^Gerichtsbarkeit.f ä ■
Apachn.oi 1 b) und Habscheid (JE 1958,'561, 363) neigen""'
• zu der Annahme - .-ohne zu: der Frage allerdings abschließend it öllang zu nehmen daß § i Abs. 2 Satz 2 EGG "nicht alien rechtsstaailicheh Anforderungen entspreche" und "durch die .VerfasöühgOüberholt" sei*	:
Der Bundesgerichtshof hat die Präge noch nicht entschieden. Der Senat für Hotarsachen hat sie in seinem Beschluß vom 28. Mai 1962 - HotZ 2/62 der beschließende Senat hat sie in seiner Entscheidung vom 31.Ofial 1965 - AnwZ (B) 5/65 -ausdrücklich offengelassen. Ol
 Orb) -Bei der in der Vorliegenden :Sache gebotenen Prüfung tritt der Senat der "Auffassung-bei,■'■■daß jedenfalls in den
 in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Vor-..fahren der: freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Ablehnung eines 'Richters ln entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO . zu befinden''ist.
...... Zur Zeit, als das Gesetz über die Angelegenheiten der
 freiwilligen Gerichtsbarkeit im Jahre 1898 geschaffen wurde,
 hat die Vorschrift des § 6 Abs. 2 PGG den nach diesem Gesetz zu entseheidenden Lebens-Sachverhalten und der damals geltenden Rechtsauffassung über Wesen und Bedeutung des Richteramts und der Rechtsprechung durchaus Rechnung getragen.Damals konnten-die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Gesetz nur mit solchen Rechtssachen befaßt werden, in denen nur ausnahmsweise ein Streit zwischen mehreren Beteiligten zu entscheiden war. Inzwischen hat aber die Gesetzgebung in steigendem Maße den Gerichten her freiwilligen Gerichtsbarkeit echte Streitsachen übertragen, in denen das Gericht wie in einem Livil-prozeß über die zwischen einem Beteiligten und dem Staat, r einer anderen Rechtsperson des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisse zu befinden hatv';;Daa;:Gösetz ist'Zwar der Eigenart dieser Streitsachen in einzelnen Punkten angepaßt worden, so in :den die Küstenenischefdtihgen betreffenden §§ a, 20 a. Weitgehend läßt es aber; die.Eigenart .dieser.Streitsachen unberücksichtigt. Der § ß Abs. 2 PGG insbesondere nimmt keine Rücksicht darauf, daß Jedenfalls in einer echten Streitsache die Parteien den heute ailgemein'anerkannten Anspruch auf ein faires; Verfahren ■haben und verlangen können ihr Recht vor einem hur dem Gesetz und seinem Gewissen unter worfenen, auch innerlich wirklich unabhängigen Richter (Art.97 Abs. 1 GG) zu finden. Mit diesem Rechtsgedanken ist es unvereinbar, daß es allein dem einzelnen Richter überlassen bleiben/holl,b:;'ob:'-:erisidh'VfUr befangen hält und sich deswegen der Ausübung seines Amts wegen Befangenheit enthält, daß dagegen der Rechtssüchende nicht eine Gerichtsentscheidung darüber herbeiführenikann, ob bei dem Richter Befangenheit zu besorgen ist. ■'■-■■''vAr'-'p;
§ 6 Abs. 2 PGG kann daher bei verfasoungskonf'ormer Betrachtung für das (Jebiet der/streitigen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - 3edehfalls, worüber hier allein zu entscheiden ist, soweit sie in heroBundesrechtaanwalta-
Ordnung geregelt sind - nicht mehr als geltendes Recht anerkannt werden. Dabei kann nicht zwischen den Pallen des
 Satzes 1 (Selbotablehnung des Richters) und denen des Satzes 2 (Ablehnung des Richters durch die Partei) unterschieden werden. Satz 1 ist vielmehr durch Satz 2 notwendig bedingt. Beide Sätze bilden eine einheitliche, nicht trennbare Regelung. :
Die Gesetzeslücke, die hiernach für das Gebiet der in der Bundesrechtsanwaltsordnuhg geregelten streitigen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstanden ist, kann ohne Schwierigkeit durch die entsprechende/Anwendung der §§ 42 ff ZPO ausgefüllt werden. Eine mit; diesen Forschriften im wesentlichen Inhaltsgleiche Regelung,; die nur wegen der .Unterschiede der Verfahrensarten geringfügige Abweichungen und Zusätze enthält, ist für: das Strafverfahren in den §§ 24 ,-ff StPO getroffen. Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff ZPO liegt um so näher, ale; .verschiedene heuere Gesetze, die ebenfalls das Verfahren beiVsireitigen Rechtssachen 'betreffend 'diese Vorschriften ausdrücklich;'',für 'sinngemäß ''anwendbar" er-,'" klären (vgl* § 60 Abs. 1 SGG,"(§:54 Abs. 1 VwGO und:: § 51 Abs. 1 PGO).	/:
3. Die Erklärung des (Buhdesricht.ers" KflMHl Äuß hier- ; nach als "Anzeige von einem''(Verhältnis, '.das seine Ablehnung , • rechtfertigen könnte," (.§ (48 :Abs. 1. .:2PÖ) behandelt "werden. ...
Der Grund, der nach Auffassung des Vorstandes der Äh- • tragsgegnerin und des Ehrengerichtshöfs' der Zulassung des :
V;.;	-	6'.	■
Anträgetollere zur Rechtsanwaltschaft ©ntgegensteht,wird in:;;':4:Oöocn ■"‘^erhälten gefunden, dao zu seiner 'etrafgericht- : glichen Verurteilung"geführt hat. Der Antragstellerv;ist : durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom t;;,: 21. Mai •'•1951 wegen Diebstahls und anderer Straf taten: zur uv Gesamtaträfe von drei Jahren Gefängnis und zu verschiedenen V Webenstrafen verurteilt worden. Seine Revision, die er auf verschiedene Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützt hatte:,'d/is't vom 2. ..Strafsenat des Bundesgerichtshofs, . dem"
All trag der Bund esanwalt schaft entsprechend, durch'Urteil ../..-.vom 19* Dezember 1952 als unbegründet verworfen worden. Der , : Antragsteller:macht geltend, daß im Strafverfahren zu seinem Nachteil teilweise unrichtige Feststellungen getroffen' worden seien und däß er "nicht oder mindestens nicht in: der Art und'V dem Umfang,■wie damals festgestellt, schuldig:'"'geworden''ist.
. .Der Senat wird:bei;-seiner Entscheidung zu prüfen haben, ob -Und wieweit die im Strafverfahren er gangene^)Entsöiieidungen als Beweismittel für ein sfandesunwürdiges Verhalten er-. ächtet werden können.
Der Bundesrichter K^H|| hält sich deswegen für befangen, weil er in seiner damaligen Eigenschaft als Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft mit der Behandlung der Revision dos Antragstellers befaßt war, als Vertreter der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung .teilgenommen und die Verwerfung der Revision beantragt hat» Er habe damals - so macht er geltend - die Sache vom Standpunkt der Btrafverfolgungsbehörde aus.betrachtet und sich dabei eine ■feste Ansicht, auch über den tatsächlichen Ablauf des Geschehens, gebildet.
Es kann-dahinstehen," ob gleichwohl Bundes rieht er J^ftbei der Uetzt notwendigen Brüfung der'-sofortigen Be- "'
' schwende n'oclldie erforde'rliche'"Unbefa.ngehheit''''aufbriiigen
■'könnte.. .;Jedenfalis'';:llegeii#ö,!a' Standpunkt des damaligen. fit Angeklagten und Jetalgetr:Antragstellers aus vernünftige Gründe dafür vor, an der tfnbefangenheit des .Bundesrichters NfBHHB ernstlich zu zweifeln (BGHSt 1, 34).
Die Selbstablehnung ist daher begründet.
Glanzmanh ::	Noelle	Dr.
Börtzler
 Spengler
Wedesv/eiler
/