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BGH

Gericht: BGH

v; er den, wenn ihm ■'hinsichtlich des Strafurteils, ..das ihn wegen' dieses Verhaltens verurteilt hat, oder ..(und) hinsichtlich des ehrengerichtlichen Urteils, das ihn wegen dieses Verhaltens aus der Rechtsanwaltschaft . Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in ^Frankfurt (Main) vom 26. Den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zufolge brachten der Antragsteller und mehrere der Mitange- -klagten irn Juni 1950 in Frankfurt (Main) von einem Schmuggelgut enthaltenden Lastzug im Hege einer'vorgetäuschten Beschlagnahme 100 Kartons mit je 10 000 Stück Zigaretten an sich. - ,' b') Wegen des'''dem/:'ätra±‘Verfahr'en'' Zugrundeliegenden Sachverhalts eröffnete das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammcr in Frankfurt (Main) gegen den Antragsteller am5. bie dagegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde * wies der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Hessen durch Beschluß vom 14« Januar 1952 zurück. wurde er auf Grund eines Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Main) gemäß § 26 StGB mit einer Bewährungszcit von drei Jahren bedingtentlassen. Der Antragsteller betrieb, nachdem das Strafurteil in Richtung gegen ihn Rechtskraft erlangt hatte, durch seinen Verteidiger die Wiederaufnahme des Verfahrens. Gegen den Beschluß legten sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob es den Beschluß des Landgerichts auf, soweit dieses die Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig erklärt hatte; auch in diesem umfang verwarf es den Wiederaufnahm eantrag als unzulässig. Für den Strafrest von 9’0QÖ EM setzte die ■.Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main) durch Erlaß vom 25» Oktober 1955 hie Vollstreckung vorläufig aus und stellte' dem Antragsteller den Erlaß dieser Rootstrafe nach Ablauf einer Bewährungen eit in Aussicht,, Mit Erlaß vom 5» September I960 hob jedoch die Oberfinanz-dlrektion die ‘vorläufige Aussetzung der Strafvollstrekkung auf und erklärte die Reototrafe von 9 000 DM für fällige Der Antragsteller zahlte sodann diesen Betrag am :;27 = fleptember 1960. HiMfc - durch das rechtskräftige Urteil der 1» Strafkammer des Landgerichts'Frankfurt/Main (vom 21 »5.1951 - 52 :XLs';' 8/51 ''^auf Grund gesetz- 7» Mit Schreiben vom 10» Oktober 1964 erbati:nunmehr der Antragsteller bei dem Hessischen Minister der Justiz seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und hem Landgericht Pränkfurt (Main). September I960 (vgl» oben Nr. 5) fcstgohalton viorden sei ~ der Ahtragsteller sich in den Verdacht gebracht habe, die Stundung seiner Steuern und soiner Steuersträfe sowie die Aufhebung der vom Bundesgerichtshof ''wegen' der 'Kos ten schuld'aus dem'"Strafverfahren ausgebrachton Pfändungen mit unlauteren, an den Tatbestand dos 'Betrugs'jedenfalls nahe :hefanfoichenden'';Mitteln erreicht zu'''haben"»' ■. 23er Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß fostgestellt, daß der vom Kammervorstand geltend gemachte Versagungsgrund des §; 7 Br. 5 BRAO vorliege» Der Senat tritt dem Ehrengerichtshof darin bei, daß eine solche Beweiserhebung nicht in Betracht kommt» Es mag dahinstehen, ob sie, wie der Ehrengerichtshof meint, deswegen unzulässig ist, weil die Willensbildung des; Kammervorstandes als interner Vorgang nicht der"-Nachprüfung durch die Gerichte unterliege» ; ■■"..'"■;".Es ist unbestritten und steht außer Zweifel, daß das von dem Präsidenten, der zur Ausführung der Beschlüsse des Kammervorständes zuständig ist :(§ 80 Abo„ 2 Satz 2 BHAO), Unterzeichnete Gutachten vom 7» Dezember 1964 im Ergebnis '(Geltendmachung des Versagungsgrundes des § 7 NrV 5 BRAO) der Abstimmung des Kam®ervorstandes entspricht ‘"und daß dieser beschlossen hat, zu dem tragenden Grund des Gutachtens die Vorgänge zu machenV:die: zur Bestrafung des -Äntragstel--ilers "durchdas' -ürteii des Bandgerichts vom 21 „ Mai 1951 geführt haben» Das bringt das schriftliche Gutachten damit zu dem Ausdruck, daß "nach"dieseitiger Auffassung»..die Voraussetzungen des § 7 Ziff » 5 ;B±IA0 schon allein wegen der erheblichen Bestrafung des Antragstellers" vorliegen,, Außerdem wird unterstützend die Steuerstrafe angeführt» Insoweit hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung durch seinen Anwalt dem Senat vortragen lassen, daß er gegen die Berücksichtigung der Steuerstrafe im schriftlichen Gutachten keine Bedenken erheben könne; solche liegen auch sonst nicht vor» ; Auch, dem Verhalten des Antragstellers bei der Stundung der Steuerstrafe sowie bei der Aufhebung der vom Bundesgerichtshof ausgebrachten Bfändungen mißt das schriftliche Gutachten keine selbständige, sondern nur eine unterstützende Bedeutung bei. Der Bestand und die Wirksamkeit des schriftlichen Gutachtens als Grundlage des gerichtlichen Verfahrens kann nicht davon abhängen, ob dieser Nebenpunkt zu Recht oder zu Unrecht darin aufgenommen worden ist. ;..V;;:Nach der Meinung des Antragstellers darf, nachdem der 'Ministerpräsident die Sich aus der Verurteilung des Antragstellers durch'das Urteil vom 21. sich dines : Verhaltens : schuldig gemacht ■ hat.Vi1hJClch.es die Ausschließung von der /.Rechtsanwaltschaft bedingen würde", Es war also auf die '-Diktion abgestellt, daß im Zulassungsverfahren gegen den Anwaltshewerber ein mit dOm Ziele der Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft betriebenes" ehrengerichtliches Verfahren anhängig sei. Davon ausgehend meint Priedländer: vienn schon der Versagungsgrund des §5 Nr. 2 RAO (Ausschluß von der Rechtsanwaltschaft infolge bereits rechtskräftigen ehrengerichtlichen;0rteils) durch die Begnadigung aufgehoben Vierde, dann müsse die Begnadigung auch und erst recht den Ausspruch eines jetzt erst zu treffenden - fiktiven - auf Ausschließung lautenden ehrengerichtlichen Urteils hihdernnr/.ivi/./.;- ■ . i Der § 7 Nr. 5 BMO jedenfalls hat :die Piktion nicht /übernommen, daß der Anwaltsbewafber■■/Sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, "welches die Ausschließung von der Br stellt vielmehr allein darauf ab, ob der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn - im Zeitpunkt der letzt zu treffenden Entscheidung - unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts aubzuüben. 2. Im vorliegenden Ball ist der Antragsteller Weder durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden (§ 7 Br. 3 BRAO) noch ist er infolge strafgerichtlicher Verurteilung nicht itri Besitze der Bähigkeit zur Bekleidung-öffentlicher Ämter :(§ 7 Nr. 2 „BRAO). wegen seines früheren Verhaltens eine Strafe auferlegt oder ob er deswegen von der Rechtsanwaltschaft ausge-schlossen worden ist, fas rein tatsächliche Verhalten und die Beurteilung der Präge, :ob es den Bewerber des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen läßt, werden nicht davon berührt, ob gegen den Bev/erber wegen seines Verhaltens seinerzeit eine Strafe verhängt worden ist und ob die Strafe und die etwaigen Nebenfolgen des Strafurteils auf irgendwelche Weise (durch Vollstreckung, Verjährung oder Gnadenerweis) ihre rechtliche Wirkung verloren haben. 3. Ber Antragsteller macht geltend, zweifellos wäre er in dem seinerzeit eingeleiteten ehrengerichtlichon Verfahren, wenn er es nicht durch seinen Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung:gegenstandslos gemacht hätte, aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. .. ..Macht sich ein Rechtsanwalt eines standeswidrigen und zugleich strafbaren Verhaltens schuldig, wird er deswegen sowohl im Strafverfahren'als auch im ehrengerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt und scheidet er danach, gleichviel aus weichen Gründen, aus der-Rechtsanwaltschaft aus, so können als folge äieses YerMltens für eine neue Zulassung möglicherweise'drei der in § 7 BRAO genannten Versagungsgründe entstehen^ Nirgends ist be-: stimmt, und es liegt auch sonst kein Anhalt dafür vor, daß einer von ihnen den anderen äüsschlösseo Die Versagungsgründe der Nrn0 2 und 3 werden allerdings kaum je nebeneinander vorliegen; der Vorrang des Strafverfahrens vor dem ehrengerichtlichen Verfahren (§ 118 Abs» 1 BRAO) und die Vorschrift des § 14 Abs» 1 Nr» 3 BRAO bewirken, daß der Rechtsanwalt, der infolge strafgerichtlicher Verurteilung Dagegen wird, sobald der Versagungsgrund der Nr» 2 gegeben ist, regelmäßig jedenfalls zunächst auch derjenige der Nr. 5 zur Entstehung gelangen; denn das Verhalten, das dazu geführt hat, daß der Betreffende die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch verloren hat, wird ihn regelmäßig jedenfalls für geraume Zeit unwürdig erscheinen lassen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben» Dasselbe trifft für das Verhältnis der Nrn. 3 und 5 zu;ein Rechtsanwalt, der wegen pflichtwidrigen, schuldhaften (§ 113 Abs0 1 BRAO) Verhaltens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist, wird mindestens für längere Zeit unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts äuözuübenk- Denn die klar zu läge liegenden Versagungsgründe der Nrn» 2 oder 3 müssen ohne weiteres beachtet werden, ohne daß es dabei wie im Falle der Nr» 5 auf eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Antragstoilers und der gesamten Umstände im Zeitpunkt der Zulassungsent-Scheidung anzukommen hätte» Gerade wenn aber die ursprünglich gegebenen Versagungsgründe der Ifrn» 2 und 3 des § 7 BRAO ihre Wirkung durch Zeitallauf oder auf andere Weise verloren haben, gewinnt in einem solchen Falle der Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO Seine volle, vom Gesetz gewollte Bedeutung» Er ermöglicht und verlangt dann die Prüfung, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung seines seiner- VIII 38)o las wird deutlich in dem lall, daß der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Pähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Ämter Vorübergehend verloren hat o Ist der Anwaltsbewerber etwa durch Strafurteil, das am Tage seiner Verkündung Rechtskraft erlangthat, wegen einer ehrenrührigen Straftat zu einer durch Anrechnung von Untersuchungshaft für verbüßt geltenden Gefängnis-strafe und daneben zu dem Verluot der:bürgerlichen Ehrenrechte oder der Eähigkoit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ' • auf die Bauer von zwei Jahren verurteilt worden, so besteht der Versagungsgrund der Nr. 2 vom'Tage.-der''Urteilsverkündung ab auf die lauer von zwei Jahren (§ 36 Abo, 1 StGB), Dieo gilt auch:für den Pall, daß die Rechtsfolgen des Strafurteils (die Strafe und die lebenfolgen des Urteils) oder (und) die Rechtsfolgen des auf Ausschluß lautenden ■■■ehrengerichtlichen Urteils durch Gnadenerweis beseitigt sind, las ergibt sich aus dem Wesen und der Bedeutung eines Gnadenerweises» las Begnadigungsrecht umfaßt außer den , ■ Strafen die Hebenstrafen sowie die Hebenfolgen, die im Strafurteil ausgesprochen sind oder sich aus ihm kraft ■§ 31 Rz„ "B)» ■■■Das Begna-.■digungsrecht erstreckt sich auch auf die auf § 7 Ir. 3 : BMÖ beruhende Rechtsfolge eines auf Ausschluß aus der RechtsanwaltSchaft lautenden ehrengerichtlichen Urteile„ Alle diese auf Gesetz beruhenden Rechtswirkungen eines auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautenden ehrengerichtlichen Urteils oder eines Strafurteils, das eine Zuchthausstrafe verhängt, den zeitlichen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte anordnet oder die zeitliche Amts-Unfähigkeit äüsspricht, werden durch einen Gnadenerweis beseitigt, sofern dieser ausdrücklich darauf gerichtet ist. Daß jemand durch ein schuldhaftes Verhalten eine Straftat oder - als Rechtsanwalt - eine 'Verletzung seiner Standes pflicht en 'begangen.■'hat, ist aber : selbstverständlich keine Haupt- :oder Nebenfplge des -Urteils, das auf diesem :schuldhaften Verhalten lediglich aufbaut, es festetollt :ünd daraus die dm Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen herlci-■ ■■tot. Hur die ■■Recht sf eigen des Urteils, gleichviel ob es /'sich um eine Haupt- oder Hebenstrafe .öder eine bloße gesetzliche Hebenfolge .(wie beispielsweise die dauernde Amts-/Unfähigkeit bei Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe) handelt , kann aber - wie ausgeführt - ein Gnädenerwcis beseitigen,, Das rein tatsächlich einmal Verübte schuldhafte Verhalten kann -ein Gnadenerweds nicht Ungeschehen machen. Aus alledem ergibt eich,/daß einem Anwaltsbewerber ein von ihm begangenes schuldhaftes Verhalten als Versagungsgrund gemäß §v7 hro 5 BRAO auch dann entgegengehalten werden darf, wenn ihm hinaichtlich des Strafurteils, auf das richtige -Maß ■zurückgeführts die Prüfung, 6b ein früheres stanäesunwürcliges Verhalten der "Zulassung dös Anwaltsbewerbers auch “jetzt noch'ehtgegensteht, ist immer zulässig; aber "einmal kann Schluß■ sein" . Es.kann aber durch den Z ei tablauf „ die '■■zwischenzeitlich gute Führung des Bewerbers und sonstige Umstände ln .dem Maß an Bedeutung verloren haben, daß.der Bewerber nunmehr Standes-rechtlich tragbar erscheint,. ;.;Bei der In diesem Abschnitt behandelten Frage handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.: Daher erhebt sich die Frage, auf welche Weise der Senat seine Feststellungen über das Verhalten des Antragstellers zu treffen hat. 1. In seinem in der Sache AnwZ (3) 30/62 am 12, Februar 1963 erlassenen Beschluß (BGHZ 59, 110) hat der Senat entschieden, daß die Ehrengerichte im Zulassungsverfahren nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines' strafgerichtlichen Urfoils im Sinne des § 118 Abs.:5 BRAO rechtlich gebunden sind. Dabei kann das Ehrengericht, wie dort ebenfalls ausgeführt, an Hand der im vorausgegangenen Strafverfahren ergangenen Int-' Scheidungen prüfen, ob schon die in diesen Entscheidungen getroffenen Feststellungen für seine Überzeugung ausreichen, daß sich der Anwaltshewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. des strafgerichtlichen .Erkenntnisses in Zweifel zu ziehen« Besonders gilt dies,"wenn die tatsächlichen Best Stellungen und die sonstigen Ausführungen, so bezüglich der Beweisväirdigung, klar und widerspruchsfrei sind und keine Fehler erkennen lassen» »»Wird das Urteil von dem zuständigen Rechtsmittelgericht bestätigt und kann es auch auf andere gesetzlich zulässige Weise nicht zu Fall gebracht werden, so wird regelmäßig um so weniger Anlaß bestehen, die Richtigkeit gerade der im Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren überprüften Feststellungen zu be-^v;eifein. Sämtliche vorstehend erwähnten Umstände, die für die Zuverlässigkeit des 1aridgerichtlichen Urteils vom 21 o Mai 1951 sprechen, sind erfüllt0 Das Landgericht hat damals über die gegen den ln trägst ell er und seine 'Mitangeklagten erhobenen Beschuldigungeri dn einer sehr eingehenden., insgesamt 21 läge dauernden iHäuptvorharid- wohl sämtliche Verfahrensrügen des Antragstellers für unberechtigt 'erklärt als auch ausgesprochen, daß das landgerichtliche Urteil, soweit es den'Antragsteller betrifft, keine Widersprüche, Unklarheiten oder Denkfehler enthält und auch sonst keinen den'"Antragsteller "berührenden Bechtefehler auf weist. Von .dieser""Befugnis hat er in großem Umfang Gebrauch gemacht» Gerade das und all das, womit er auch jetzt gegen die Richtigkeit der Beststellungen des landgerichtlichen Urteils angeht, hat er im Wiederaufnahmeverfahren vorgetragen. Auf ..die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Ob erlarid es-goiicht den Wiederauf nahm eantrag" auch insoweit für zulässig erklärt, als er den Hehlereifall betraf „ Nach '■alledem'-hat; Ser ''Senat keinen ■■■Anlaß zu einer erneuten Beweisaufnäliinei :/Br geht vielmehr davon aus, daß''', eicli ''der Antragsteller''gemäß den IBestötellungen des landgerichtlichen Urteils schuldig gemacht hat. Es hat ferner betont, daß gerade dem Antragsteller "als Rechtsanwalt und Strafverteidiger" die Tragweite und die "ungeheure Verwerflichkeit" eines solchen Verhaltens bewußt sein mußten und nach der Überacu-gung des Landgerichts auch bewußt gewesen sind. Schon’seit 1946 war er auch von den deutschen Behörden als Rechtsanwalt zügelassen und, im Umgang mit deutschen Gerichten und deutschen Behörden erfahren'sowie ..über die von diesen angewandten Vorschriften - und - Maßstäbe ,wohl unterrichtet, mit seinen Pflichten als Staatsbürger und Reöhtsanv/alt vertrautV Gerade im:Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs alstlechtsanwalt hat er dich aber in besonders schwer wiegender Weise über Recht und Gerietz hinweggesctztBabel war er nicht mehr ein unreifer junger : Mann, .sondern bereits 39 :Jahrs ■alt. Es trifft zwar zu, daß die Entscheidung über Würdigkeit oder Unwürdigkeit des Zülassüngsbewefbers nicht ausschließlich mit dem Blick auf die in der Vergangenheit liegende Straftat getroffen werden darf; vielmehr muß die Entscheidung auf Grund einer Gesamtwürdigung' 'der gegenwärtig vorliegenden Umstände ergehen (BGHZ 39, .110, 115)» - Über das damals durchgeführte Strafverfahren ist in der Presse wochenlang unter dem Stichwort "Polizeibe-stechungsSkandal" berichtet und dabei insbesondere auch die Rolle des Antragstellers hervorgehoben worden. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof betont, daß der Antragsteller durch sein Verhalten das Ansehen der Rechtsanwaltschaft in einer Weise gefährdet hat, die kaum überboten werden • kann. Per Senat teilt auch die Auffassung des Ehrengerichts-hofo, daß ein Strafverfahren, das derartiges Aufsehen erregt hat, noch Jahrzehnte nachwirkt. .erfahren, nicht verstanden werden und wäre dem Ansehen des Anwaltsstandeo äußerst schädlich, wenn der frühere Rechtsanwalt, der sich unter solch schwerwiegenden Umständen des Diebstahls' und der Hehlerei schuldig gemacht hat und deswegen zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die er zu dem Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Senat auch den Umstand, daß der Hessische Ministerpräsident in Übereinstimmung mit dc-m Jufetizminister die Wiederzulas-sung des Antragstellers für vertretbar angesehen hat und ihm durch die Erteilung des Gnadenerweises bessere Chancen für das Zulasoungsverfahren geben wollte» Aber auch diese Stellen haben deutlich zu erkennen gegeben, daß sie den Antrag steiler nicht für uneingeschränkt fähig und würdig halten, die Aufgaben des Anwaltsberüfs wieder zu erfüllen»'Der Justizminister hat seine Zustimmung zu dem Gnadenerweis davon abhängig;gemacht, daß der Antrag- . steiler’ ~ wie dann auch geschehen - sich verpflichte, nach seiner Wiederzul \ 3sung weitgehend von * Strafverteidigungen äbzusehen» Auf diese Weise konnten aber die Voraussetzungen' für eine VALeder Zulassung nicht geschaffen werden» Nach § 3 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangole-genlieiten. den er durch sein Verhalten dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft zugefügt hat und der durch seine Zulassung erneuert und ■vergrößert würde, unmöglich, ihn zur .'Rechtsanwaltschaft züzuläeoeni Unter"diesen''Umstünden kann es auf andere Umstände,.die der Antragsteller zu seihen Gunsten anführt, ebensowenig ahkömmen wie andererseits auf die Gesichtspunkte, die der: Vorstand der Antragsgegnerin dem Zulaosungsgesuch neben dem strafbaren Verhalten (dem Diebstahl und der Hehlerei sowie der Steuerverkürzung) entgegenhält; darauf braucht nicht eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 5 BRAO § 26 StGB § 7 BRAO § 31 StGB § 118 BRAO § 36 StGB § 7 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftVerhaltenBRAO

Volltext der Entscheidung

Nachs clilagewerk; ;] a BGHZ;	öa
BRAO § 7 Nr. 5
Bio Versagungsgründe der Nrn, 2, 3 und 5 des § 7 BRAO sind rechtlich einander gleichwertige keiner von ihnen schließt den anderen aus. Einem Anwalts bewerber darf rein von ihm'begangenes schuldhaftes Verhalten als Vor-
.sagungsgrund gemäß § 7 Kr.;5 BRAO auch.dann'dütgegen-gehalten v; er den, wenn ihm ■'hinsichtlich des Strafurteils, ..das ihn wegen' dieses Verhaltens verurteilt hat, oder ..(und) hinsichtlich des ehrengerichtlichen Urteils, das ihn wegen dieses Verhaltens aus der Rechtsanwaltschaft . ausgeschlossen hat, in weitestemUmfang ein Gnadenerwoia ...erteilt worden ist. ..:.'\.A '
...BGH, Besohl. v. 21. November 1966
AnwZ (B) 3/66 ~
EGH für Rechtsanwälte beim OLG Frankfurt
BUNDE SGERICHTSHOF
^ nw-L 1B)_ 3/6j5
BESCHLUSS
in der■Zülassüngseachö
-des "früheren Rechtsanwalt Pr. 'Wilhelm fJu" in.	HUMBl.	■ 1-AfPHl 60, "i";;
i Antrags'tellera und Beschwerde-; führers,
 Verfahronabevollmäohtigtei Ileehtaanv/älte Br. ■ H.
:ür, i., in, in li und Pr. H. ..flU Jun. in 27/1 -

gegen
 die Rechtaanwaltskammer in ihren Präsidenten, in
 vertreten durch 29 -31 ,
Intra g s g egn er in und Bes ehv; erde
 gegnerfn,
.. -J Yerfahrensbevollmächtigter s ;Pechtaanwalt '"Preiherr von
 Yerfahrehsbeteiligt;
Per Hessische Minister der Justiz, vertreten durch den Genoralstaatsanwal beim Oberlandesgericht in P|
QMMMtts traße 2 „
"''Der Bundesgerichtshof»Renat für Anwaltssachen». hat am 21. liövember 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts I)r. Roesen, des Bundesriehters Börtzler» des Rechtsanwalts Schulten» ■■ des Bundesrichters Dr»
"Heclitsanwalts\d?et ehsen und des .RündesriöhtersVogt nach mündlicher'Verhandlung -
'beschlossen; ■■
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in ^Frankfurt (Main) vom 26. -luni 196$ wird '■■hu-''
.... .."rückgewiesen» ....
hV'.Ber''Antragsteller liät ."die Kosten'des Rechts-mittels einschließlich''de:'f't''i'm:''zweiten'Rechts-''
zug der Antragsgegnerin...und dem Beteiligten
 erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen» t
Der Geschäftswert wird auf 1ÖO 000 DM festgesetzt»
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1.	Der Antragsteller, ; 1911 geboren, hat 1958 die große juristische Staatsprüfung bestanden» 1941 wurde er zu dem Wehrdienst einberufen. Im Juni 1945 wurde er aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft entlassen.
Am 14. August 1945 wurde er durch Verfügung der Militärregierung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 13. Februar 1946 bestätigte der Landgerichtspräsident in Frankfurt (Main) seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht dortsclbst„
2.	Im Januar 1953 wurde der Antragsteller auf eigenen Antrag in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Diesem Antrag waren ein Straf- und mehrere
a)	Das Landgericht Frankfurt -(Main) verurteilte den Antragsteller am 21. Mai 1951 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und v?egen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei zur Gesamtstrafe von drei Jahren ; Gefängnis und zu Geldstrafen von 4 000 DM und 1 000 DM sowie zu dem Wert ersatz in Höhe ■von 86 000 DM. Außer dem Antragsteller würden zwölf Mitangeklagte, überwiegend Kriminalbeamte „zu erheblichen Strafen verurteilt.
Den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zufolge brachten der Antragsteller und mehrere der Mitange- -klagten irn Juni 1950 in Frankfurt (Main) von einem Schmuggelgut enthaltenden Lastzug im Hege einer'vorgetäuschten Beschlagnahme 100 Kartons mit je 10 000 Stück Zigaretten an sich. '65 dieser Kartons wurden von den Tätern veräußert. 35 Kartons, die den Anteil des Antragstellers und des als Mittäter beteiligten Gastwirts 0^1 bilden sollten, wurden zunächst im Keller eines Bediensteten des OfMI verwahrt; sie konnten dort später sichergestellt und beschlagnahmt werden» Diesen Sachverhalt hat das Landgericht, soweit die Beteiligung des Antragstellers in Frage steht, als Diebstahl in Tateinheit mit Steuerhinterziehung gewertet.
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21 weitere 'Kartons mit Zigaretten," did 'sich auf den .•""Lastzugsbefanden,""wurden regelrecht'beschlagnahmt und zun Rolizeipräsidlum''gebracht» 'Sie'"blieben"' dort ""bla zurr Sop- . tauber 1950 liegen, bann unterschlug nie einer der Beamten h und "'verkaufte sic den'::'B’estatellimgeh dos Strafurteils zufolge an den Antragsteller zu dem\Breise'Von 40 000 bM. Insoweit hat dao Landgericht den Antragsteller der Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig befunden.
Gegen das landg.eri'chtliche Urteil legten alle Ange-'
;"klagten ''Revision"'ein. •;Darüber entschied; der :Bundesge- "-richtöhof durch Urteil vom 19. bezomber 1952» bie Revision des Antragstellers wurde verworfen; dadurch wurde das Urteil in Richtung'.gegen "Ihn''"rechtskräftig'.
- ,' b') Wegen des'''dem/:'ätra±‘Verfahr'en'' Zugrundeliegenden Sachverhalts eröffnete das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammcr in Frankfurt (Main) gegen den Antragsteller am5. Januar -1951 die ehrengerichtliche Voruntersuchung. Am 27. Oktober 1951 verhängte es gegen ihn ein Vertretüngsverbot. bie dagegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde * wies der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Hessen durch Beschluß vom 14« Januar 1952 zurück.
Wegen des anhängigen Strafverfahrens wurden dieses und zwei andere ehrengerichtliche Verfahren zunächst nicht weitergefiihrt. Schließlich wurden sie durch Beschluß des Ehrengerichts vom 28. April 1961 gemäß § 139 Abs; 3 BRAO eingestellt.
3.	bie dreijährige Gefängnisstrafe hat der Antragsteller zu dem Teil infolge Anrechnung der in der Zeit vom 30. Ifo-vember 1950 bis 14» Juli 1951 erlittenen Untersuchungshaft
 und zu einem weiteren Heil in der 'Zeit vom 10. April' 1953 bis 31. August 1954 verbüßt. Am 1h September 1954. wurde er auf Grund eines Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Main) gemäß § 26 StGB mit einer Bewährungszcit von drei Jahren bedingtentlassen. Nach Ablauf der Bewährungszcit wurde der Strafrest durch Beschluß des Landgerichts vom 6. Mai 1958 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 StGB erlassen, v	:	:	r'-	-	^	\	■
Die Geld- und Wertersatzstrafen wurden dem Antragsteller zunächst gestundet. Hierauf leistete er nach und nach 64 Ratenzahlungen in Höhe iron je 25 DM (zusammen 1 600 DM). Am'21. März 1961 erließ ihm der Hessische Minister der Justiz im Weg der Gnade den über einen Betrag von 10 000 DM hinausgehenden noch nicht gezahlten Rest der Geld- und Wertersatzstrafen. Am 19. April 1961 zahlte sodann der Antragsteller den gemäß dem Gnadenerweis noch geschuldeten Restbetrag von 10 000 DM.
4.	Der Antragsteller betrieb, nachdem das Strafurteil in Richtung gegen ihn Rechtskraft erlangt hatte, durch seinen Verteidiger die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Verteidiger stellte den Wiederaufnahmeantrag mit ausführlicher Begründung durch Schriftsatz vom 30. Mai 1953. Er wiederholte und erweiterte seine Ausführungen durch umfangreiche Schriftsätze vom 19. März 1954 und 30. März 1954 Das Landgericht entschied durch Beschluß vom 31. Mai 1954» Es lehnte den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig ab, soweit er den Diobstahlsfall betraf; soweit er den Hchlerci-fall zu dem Gegenstand hatte, erklärte es den Antrag für zulässig. Gegen den Beschluß legten sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Die Verbesöheidung verzögerte sich dadurch, daß die umfang-
reichen Akten zu demWoiterbetrieb de» Verfabrens gegen die ■-■■Mitangeklagten, tgegen welche das iJrteil vom 21. Mai 1951 '.noch nicht rechtskräftig. ^geworden war, und' hur ''Behandlung .■'■.her V'On;':'ihnen..;g'esteilten Anträge- benötigtlwurden. Mit ■ ■■wiederum sehr .ausführlichen Schriftsätzen, vom 111 Septem-her 1957 und vom 14° Oktober 1957 v/andte sich der Verteidiger ''des vAntragstölIers gegen hie Beschwerdebegrün-düng der Staatsanwaltschaft und;begründete sein eigenes Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) traf seine Entscheidung durch Beschluß vom 16. Januar 1958.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers verwarf es als unbegründet. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob es den Beschluß des Landgerichts auf, soweit dieses die Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig erklärt hatte; auch in diesem umfang verwarf es den Wiederaufnahm eantrag als unzulässig.
5.; Gegen den Antragsteller wurde auch wegen anderer stcuereechtlicher Verfehlungen vorgegangen. In einer 7er- -handlung vor dem-Finanzamt Frankfurt (Main)-Mitte räumte der damalige anwaltliche Vertreter des Antragstellers am 24. 'Juni 1953 ein, .:haß der Antragsteller in den Jahren 1945 bis 1950 Einkommensteuer und Umsatzsteuer in einer Gdsamthöhe von. rund 45 000 DM verkürzt hat. Das ■Finanzamt setztG: deswegen an hem genannten läge gegen den "Antrag-...steiler gemäß § 396 10 eine Geldstrafe von 29 OÖÖ DM fest. Dieser-Strafe unterwarf sich der Antragsteller.
Von dieser Geldstrafe zahlte her Antragsteller, 'einer mit dem Finanzamt getroffenen Vereinbarung 'gemäß, zunächst den {Teilbetrag von 20 000 DM. Für den Strafrest von 9’0QÖ EM setzte die ■.Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main) durch Erlaß vom 25» Oktober 1955 hie Vollstreckung vorläufig aus und
 stellte' dem Antragsteller den Erlaß dieser Rootstrafe nach Ablauf einer Bewährungen eit in Aussicht,, Mit Erlaß vom 5» September I960 hob jedoch die Oberfinanz-dlrektion die ‘vorläufige Aussetzung der Strafvollstrekkung auf und erklärte die Reototrafe von 9 000 DM für
 fällige Der Antragsteller zahlte sodann diesen Betrag am :;27 = fleptember 1960. :
6o Seit dem Jahre 1963 versucht der Antragsteller, . seine Wiederzulaosung zur Rechtsanwaltschaft zu erreichen» Im Zusammenhang damit wandte er sieh auch an den Hessischen Ministerpräsidenten» Dieser traf am 6» Oktober 1964 folgende Verfügung;
''Soweit sich aus der Verurteilung des früheren Rechtsanwalts Dr»Wilhelm	aus	B«
HiMfc - durch das rechtskräftige Urteil der 1» Strafkammer des Landgerichts'Frankfurt/Main (vom 21 »5.1951 - 52 :XLs';' 8/51 ''^auf Grund gesetz-
licher Bestimmung etwaige Nebenfolgen ergeben, hebe Ich diese im Gnadenwege auf»0
7» Mit Schreiben vom 10» Oktober 1964 erbati:nunmehr der Antragsteller bei dem Hessischen Minister der Justiz seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und hem Landgericht Pränkfurt (Main).
'Mit dem am 21. November 1964 beschlossenen und von dem Präsidenten der Antragsgegnerin am7. Dezember 1964 schriftlich abgefaßten Gutachten setzte der Vorstand der Antragsgegnerin dem Zulässungsantrag den Versagungsgrund dos § 7 Nr. 5 BRAO entgegen» Das Gutachten bringt zu dem Ausdruck, daß allein schon der Sachverhalt, der zur strafge-
riehtliehen Verurteilung des Antragstellers geführt hat, die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO "begründe,. Ec weist aber auch auf die wegen Verkürzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer verhängte Steuerstrafe hin und erwähnt, daß - v;io inobesondore in dem ¥iderrufsbeacheid der Ober- V ^’inanzdiroktion vom §. September I960 (vgl» oben Nr. 5) fcstgohalton viorden sei ~ der Ahtragsteller sich in den Verdacht gebracht habe, die Stundung seiner Steuern und soiner Steuersträfe sowie die Aufhebung der vom Bundesgerichtshof ''wegen' der 'Kos ten schuld'aus dem'"Strafverfahren ausgebrachton Pfändungen mit unlauteren, an den Tatbestand dos 'Betrugs'jedenfalls nahe :hefanfoichenden'';Mitteln erreicht zu'''haben"»' ■.
8. Gegen dieses Gutachten hat der: Antragsteller rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nachgesueht»
23er Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß fostgestellt, daß der vom Kammervorstand geltend gemachte Versagungsgrund des §; 7 Br. 5 BRAO vorliege»
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers» ;
Das '-Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet»
id er_ R echt s anwa1t s-
Standes'''■	.	.	,
Der Antragsteller macht geltend, daß die Steuerstrafakten in der Sitzung des Kammervorstanden nicht Vorgelegen
 hätten und daß desv;egen der !Eeil des ßütachtens, der eich mit dem Verhalten des Antragstellers hei der Stundung der Steüerstrafe und der Aufhebung der vom Bundesgerichtshof ausgebrachten Pfändüngen befasse, gar nicht Gegenstand der Beratung gewesen sein könneo Bafüber beantragt er die Mitglieder des Kammer-Vorstandes als Zeugen zu hören»
Der Senat tritt dem Ehrengerichtshof darin bei, daß eine solche Beweiserhebung nicht in Betracht kommt» Es mag dahinstehen, ob sie, wie der Ehrengerichtshof meint, deswegen unzulässig ist, weil die Willensbildung des; Kammervorstandes als interner Vorgang nicht der"-Nachprüfung durch die Gerichte unterliege»
; ■■"..'"■;".Es ist unbestritten und steht außer Zweifel, daß das von dem Präsidenten, der zur Ausführung der Beschlüsse des Kammervorständes zuständig ist :(§ 80 Abo„ 2 Satz 2 BHAO), Unterzeichnete Gutachten vom 7» Dezember 1964 im Ergebnis '(Geltendmachung des Versagungsgrundes des § 7 NrV 5 BRAO) der Abstimmung des Kam®ervorstandes entspricht ‘"und daß dieser beschlossen hat, zu dem tragenden Grund des Gutachtens die Vorgänge zu machenV:die: zur Bestrafung des -Äntragstel--ilers "durchdas' -ürteii des Bandgerichts vom 21 „ Mai 1951 geführt haben» Das bringt das schriftliche Gutachten damit zu dem Ausdruck, daß "nach"dieseitiger Auffassung»..die Voraussetzungen des § 7 Ziff » 5 ;B±IA0 schon allein wegen der erheblichen Bestrafung des Antragstellers" vorliegen,, Außerdem wird unterstützend die Steuerstrafe angeführt» Insoweit hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung durch seinen Anwalt dem Senat vortragen lassen, daß er gegen die Berücksichtigung der Steuerstrafe im schriftlichen Gutachten keine Bedenken erheben könne; solche liegen auch sonst nicht vor»	;
Auch, dem Verhalten des Antragstellers bei der Stundung der Steuerstrafe sowie bei der Aufhebung der vom Bundesgerichtshof ausgebrachten Bfändungen mißt das schriftliche Gutachten keine selbständige, sondern nur eine unterstützende Bedeutung bei. Der Bestand und die Wirksamkeit des schriftlichen Gutachtens als Grundlage des gerichtlichen Verfahrens kann nicht davon abhängen, ob dieser Nebenpunkt zu Recht oder zu Unrecht darin aufgenommen worden ist. Da es auf diesen Nebenpunkt für die Entscheidung der Sache nicht ankommt (hierüber nachstehend im Abschnitt IV), besteht kein Anlaß für die vom Antragsteller begehrte Beweiserhebung.:
IIo Bedeutung_des_ Gnadenerweises_des_Ministerpräsidenten vom 6. Oktober 1964
;..V;;:Nach der Meinung des Antragstellers darf, nachdem der 'Ministerpräsident die Sich aus der Verurteilung des Antragstellers durch'das Urteil vom 21. Mai 1951 auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ergebenden etwaigen lebenfolgen im Gnadenweg aufgehoben hat, sein-.zu dieser Verurteilung . führendes Verhalten ihm auch nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des § 7 :Nr. :.5 BRAÜ entgegengehalten werden. 3r stützt dich dabei auf die: Ausführungen von Eriedländer: (RAD 3. ;Äufl. § 5 Rz:» 45) und von Kalsbach (BRAO § 7 Bz. 5) sowie auf die , Entscheidung des Ihrengerichtahofs beim Öberlandesgoricht ■■■■■'.■Koblenz vom''18.7Eebru.ar 1952 (Ehrenger. Entsch..:lll 64) und ■■-"das von ihm Vorgelegte Gutachten des Prof. Pr, Blpi—fr vom 7 17. ::März 1965 4".:	'
Der Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Ehren-gerichtshofs, daß der Gnadenerweis der Würdigung des in der Straftat zu läge getretenen Standes unwürdig eh V erha11 ens
 unter dem Gesichtspunkt des"§ 7 Nr. 5 BRAO nicht entgegen-
steht.	■■:	■■
v 1. frie&lander hat seine Ausführungen zu dem jetzt .durch § ? .BRÄO überholten § 5 MO 1878 gemacht. Ihnen ist dadurch der Boden entzögen, daß sie gerade von’dem Merle™ .mal des § 5 hr. 5 M.Qh:1878 .ausgehen, das ln: dem an seine ■ .Stelle getretenen § 7 hr* 5 BMO nicht mehr ..enthalten ..ist. Mach § 5 Nr, 5 ;MÖ: 1878 mußte die Zulassung versagt ...werden, wenn der Antragsteller x „. sich dines : Verhaltens : schuldig gemacht ■ hat.Vi1hJClch.es die Ausschließung von der /.Rechtsanwaltschaft bedingen würde", Es war also auf die '-Diktion abgestellt, daß im Zulassungsverfahren gegen den Anwaltshewerber ein mit dOm Ziele der Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft betriebenes" ehrengerichtliches Verfahren anhängig sei. Davon ausgehend meint Priedländer: vienn schon der Versagungsgrund des §5 Nr. 2 RAO (Ausschluß von der Rechtsanwaltschaft infolge bereits rechtskräftigen ehrengerichtlichen;0rteils) durch die Begnadigung aufgehoben Vierde, dann müsse die Begnadigung auch und erst recht den Ausspruch eines jetzt erst zu treffenden - fiktiven - auf Ausschließung lautenden ehrengerichtlichen Urteils hihdernnr/.ivi/./.;-	■
Schon, für die damalige Gesetzeslage hat der Ehrengericht she f für Deutsche Rechtsanwälte diese Ansicht als unzutreffend erkannt. Auf seine ausführliche Begründung in der Entscheidung EGH XIVI 5, 17 bis 20 wird Bezug genommen (vgl. auch EGH XXVII 7» BGBbfZ vorn 19. Mai 1953, abgedruckt bei Kalsbach, Standesrecht /'S. 479; BayEGH in ■Ehrenger. Ent sch. II 85; OLG Koblenz : in Ihr enger Ent sch. Ill :61).
. i Der § 7 Nr. 5 BMO jedenfalls hat :die Piktion nicht /übernommen, daß der Anwaltsbewafber■■/Sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, "welches die Ausschließung von der
;;  
Rechtsanwaltschaft''bödingon ,v;ürden. Br stellt vielmehr allein darauf ab, ob der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn - im Zeitpunkt der letzt zu treffenden Entscheidung - unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts aubzuüben.
2.	Im vorliegenden Ball ist der Antragsteller Weder durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden (§ 7 Br. 3 BRAO) noch ist er infolge strafgerichtlicher Verurteilung nicht itri Besitze der Bähigkeit zur Bekleidung-öffentlicher Ämter :(§ 7 Nr. 2
 „BRAO). Bür die Versagung seiner Zulassung ist allein der Versagungsgrund des § ? Nr. 5 BRAO maßgebend. In dieser Vorschrift ist nicht darauf abgestellt, ob dem Bewerber . wegen seines früheren Verhaltens eine Strafe auferlegt oder ob er deswegen von der Rechtsanwaltschaft ausge-schlossen worden ist, fas rein tatsächliche Verhalten und die Beurteilung der Präge, :ob es den Bewerber des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen läßt, werden nicht davon berührt, ob gegen den Bev/erber wegen seines Verhaltens seinerzeit eine Strafe verhängt worden ist und ob die Strafe und die etwaigen Nebenfolgen des Strafurteils auf irgendwelche Weise (durch Vollstreckung, Verjährung oder Gnadenerweis) ihre rechtliche Wirkung verloren haben. Bas hat der Senat, soweit es sich um die Strafe handelt, bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (BGHZ 39, 110; Ehrenger. Entsch. VII 94)°
3.	Ber Antragsteller macht geltend, zweifellos wäre er in dem seinerzeit eingeleiteten ehrengerichtlichon Verfahren, wenn er es nicht durch seinen Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung:gegenstandslos gemacht hätte, aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Wäre das
1.3 -
geschehen» 'so'"käraej/für' .'ihn nur /'der 'vVersagungsgrund ■ des §,:/,'7 Nr•hieht ■ eher'1;auch def'iea ;■§ 7 Nr»:..5 BHAO in /frage'«Versagungsgrund dea"-'.§:7 Kr. 3 BRAG sei 'durch . ■vcfcen Ghädenerweis 'VöBi";:"'ö .w':Oktober'"i 964 ^beseitigt v/örden. je' dürfe';ihö hber vnicht'Macht eil gereichen, daß'er es nicht auf das mit/Sicherheit""zu erwartende Ausschluß-■■■urteil ■ höbe'-'ahkoiDmen':lassen, sondern freiwillig sein Ausscheiden auö 'der Reehtäahwaltschaft 'herbeigeführt habe»
Mit'dieser Gedankenfiihrung stellt ".der Antragsteller'" eine doppelte: Pi'ktion auf» Er ist eben nicht durch Urteil aus'der Anwaltschaft ausgeschlossen worden» 2um anderen /bezieht sich der Gnadenerweis des Ministerpräsidenten auf das Strafurteil und .nicht auf ein'- ;gar nicht ergangenes -ehrengerichtliches ,",:auf" Ausschluß ''lautendes Urteil
 Es braucht nicht auf die Ansicht des Antragstellers:ein gegangen zu werden, aus Gründen der Billigkeit oder im liege der Analogie müsse er so gestellt werden, wie wenn er es damals zu einem Ausschlußurteil hätte kommen lassen» Selbst wenn er nämlich damals durch ehrengerichtliches Urteil aus der Hechtsanwaltschaft ausgeschlossen wordenwäre und sich der Gnadenerweis auch darauf erstrecken würde, dürfte ihn nunmehr der Versagungsgrund des § 7 Ir. 5 BRAÖ entgegengehalten werden. Ben Stellen in der ''.Rechtsprechung und im Schrifttum, auf die sich der Antragsteller beruft (außer Priedländer, hierzu oben Mr. 1), kann der Senat nicht bei-treten.
.. ..Macht sich ein Rechtsanwalt eines standeswidrigen und zugleich strafbaren Verhaltens schuldig, wird er deswegen sowohl im Strafverfahren'als auch im ehrengerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt und scheidet er danach, gleichviel aus weichen Gründen, aus der-Rechtsanwaltschaft
 aus, so können als folge äieses YerMltens für eine neue Zulassung möglicherweise'drei der in § 7 BRAO genannten Versagungsgründe entstehen^
/ä) Verliert der Betreffende durch das strafgerichtliche Urteil die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter - vierunter die Anwaltschaft mit inbegriffen ist (§ 31 Abs» 2 StGB) - entweder für dauernd (bei Verurteilung zu Zuchthausstrafe gemäß § 31 StGB) : oder für begrenzte Zeit (bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte neben einer Gefängnisstrafe gemäß § 32 Abs." 2, § 34 Nr», 1 StGB oder durch besonderen Richterspruch gemäß § 35 Aba» 1 StGB oder einer Sondervorschrift wie z-B« §§ 85, 98, 358 StGB), so besteht, solange der Verlust andauert, der /Versagungsgrund der Nr» 2»	■	:	r
b)	Wird der Rechtsanwalt in dem ehrengerichtlichen Verfahren aus der Rechtsanwaltschaft durch rechtskräftiges Urteil ausgeschlossen, so wird dadurch der Versagungs-■:-grand der Nr. ?3 begründet»
c)	Außerdem kann "durch das standeswidrige Verhalten der Versagungsgrund der-Nr. 5 herbeigeführt v/erden»
Die drei Versagungsgründ,e, die sich sov;ohl nach ihrer Voraussetzung wie nach ihrer Wirkung unterscheiden, sind rechtlich einander völlig gleichwertig. Nirgends ist be-: stimmt, und es liegt auch sonst kein Anhalt dafür vor, daß einer von ihnen den anderen äüsschlösseo Die Versagungsgründe der Nrn0 2 und 3 werden allerdings kaum je nebeneinander vorliegen; der Vorrang des Strafverfahrens vor dem ehrengerichtlichen Verfahren (§ 118 Abs» 1 BRAO) und die Vorschrift des § 14 Abs» 1 Nr» 3 BRAO bewirken, daß der Rechtsanwalt, der infolge strafgerichtlicher Verurteilung
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die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, ohne ehrengerichtliches Urteil aus der Rechtsanwalt-Schaft ausscheidet» i	:	/y~
Dagegen wird, sobald der Versagungsgrund der Nr» 2 gegeben ist, regelmäßig jedenfalls zunächst auch derjenige der Nr. 5 zur Entstehung gelangen; denn das Verhalten, das dazu geführt hat, daß der Betreffende die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch verloren hat, wird ihn regelmäßig jedenfalls für geraume Zeit unwürdig erscheinen lassen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben» Dasselbe trifft für das Verhältnis der Nrn. 3 und 5 zu;ein Rechtsanwalt, der wegen pflichtwidrigen, schuldhaften (§ 113 Abs0 1 BRAO) Verhaltens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist, wird mindestens für längere Zeit unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts äuözuübenk-
■■■■".Wehn und solange einem Anwaltsbewerber einer der Versagungsgründe der Nrn» 2 oder 3 entgegensteht, ist allerdings kein Anlaß ersichtlich, ihm den Versagungsgrund der Nr» 5 entgögenzuhalten. Denn die klar zu läge liegenden Versagungsgründe der Nrn» 2 oder 3 müssen ohne weiteres beachtet werden, ohne daß es dabei wie im Falle der Nr» 5 auf eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Antragstoilers und der gesamten Umstände im Zeitpunkt der Zulassungsent-Scheidung anzukommen hätte» Gerade wenn aber die ursprünglich gegebenen Versagungsgründe der Ifrn» 2 und 3 des § 7 BRAO ihre Wirkung durch Zeitallauf oder auf andere Weise verloren haben, gewinnt in einem solchen Falle der Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO Seine volle, vom Gesetz gewollte Bedeutung» Er ermöglicht und verlangt dann die Prüfung, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung seines seiner-

zeitigen Verhaltens und aller sohsV bedeutsamen Umstände, so des Zeitablaufs seit der Tat und der zwischenzeitlichen Rührung usv;„ , für den Anwaltsstand tragbar erscheint (BGHZ 39, 110, 115; BGHSt 2Ö, 73; BGH Ehrenger. Entsch»
VIII 38)o las wird deutlich in dem lall, daß der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Pähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Ämter Vorübergehend verloren hat o Ist der Anwaltsbewerber etwa durch Strafurteil, das am Tage seiner Verkündung Rechtskraft erlangthat, wegen einer ehrenrührigen Straftat zu einer durch Anrechnung von Untersuchungshaft für verbüßt geltenden Gefängnis-strafe und daneben zu dem Verluot der:bürgerlichen Ehrenrechte oder der Eähigkoit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ' • auf die Bauer von zwei Jahren verurteilt worden, so besteht der Versagungsgrund der Nr. 2 vom'Tage.-der''Urteilsverkündung ab auf die lauer von zwei Jahren (§ 36 Abo, 1 StGB),
Es wäre nicht zu verstehen, wenn dem Anwaltsbewerber, der sein ZulassüngsgeGUCh alsbald nach Ablauf der zwei Jahre stellt, dann nicht noch sein ehrenrühriges Verhalten gemäß Hi\ 5 als Versagungsgrund entgeg-engohalten werden könnte» \
:	Es zeigt sich ‘aiso:^ daß der Versagungsgrund der Ilr. 5
weiter bestehen bleibeh kann, wenn der Versagungsgrund der' Hr, ,2 oder der Nr»':3Iden zunächst neben ihm entstanden
 war,'"': in Wegfall gekommen "ist,	1
Dieo gilt auch:für den Pall, daß die Rechtsfolgen des Strafurteils (die Strafe und die lebenfolgen des Urteils) oder (und) die Rechtsfolgen des auf Ausschluß lautenden ■■■ehrengerichtlichen Urteils durch Gnadenerweis beseitigt sind, las ergibt sich aus dem Wesen und der Bedeutung eines Gnadenerweises» las Begnadigungsrecht umfaßt außer den , ■ Strafen die Hebenstrafen sowie die Hebenfolgen, die im Strafurteil ausgesprochen sind oder sich aus ihm kraft
t -	-	> i? -i
gesetzlicher Vorschriften ergeben,-also auch die im § 31 StGB genannte folge v{ dauernde Amtsunfähigkclt) einer Zuchthausstrafe oder die gemäß § 34 oder § 35 StGB oder 'der sonst in Betracht, .kommenden 'Sondervorsehrift eingetretene oder attgeordnete vorübergehende Amtounfühigkeit .:.:::(Sc:hÖnke/Schröder StGB 12. Aufl'.:. ■§ 31 Rz„ "B)» ■■■Das Begna-.■digungsrecht erstreckt sich auch auf die auf § 7 Ir. 3 : BMÖ beruhende Rechtsfolge eines auf Ausschluß aus der RechtsanwaltSchaft lautenden ehrengerichtlichen Urteile„ Alle diese auf Gesetz beruhenden Rechtswirkungen eines auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautenden ehrengerichtlichen Urteils oder eines Strafurteils, das eine Zuchthausstrafe verhängt, den zeitlichen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte anordnet oder die zeitliche Amts-Unfähigkeit äüsspricht, werden durch einen Gnadenerweis beseitigt, sofern dieser ausdrücklich darauf gerichtet ist.	f	/	/:://:	A	:
Daß jemand durch ein schuldhaftes Verhalten eine Straftat oder - als Rechtsanwalt - eine 'Verletzung seiner Standes pflicht en 'begangen.■'hat, ist aber : selbstverständlich keine Haupt- :oder Nebenfplge des -Urteils, das auf diesem :schuldhaften Verhalten lediglich aufbaut, es festetollt :ünd daraus die dm Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen herlci-■ ■■tot. Hur die ■■Recht sf eigen des Urteils, gleichviel ob es /'sich um eine Haupt- oder Hebenstrafe .öder eine bloße gesetzliche Hebenfolge .(wie beispielsweise die dauernde Amts-/Unfähigkeit bei Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe) handelt , kann aber - wie ausgeführt - ein Gnädenerwcis beseitigen,, Das rein tatsächlich einmal Verübte schuldhafte Verhalten kann -ein Gnadenerweds nicht Ungeschehen machen. Er kann nicht verhindern, daß - unabhängig von dem Urteil, das übrigens von dem Gnadenerweds in seinem Bestand ebenfalls
 nicht berührt v/ird - aus"hem Verhalten als solchem kraft gesetzlicher Vorschrift gegen den fäter nachteilige
 folgen hergoleitet■ v/crden»":;':	"■,/
Aus alledem ergibt eich,/daß einem Anwaltsbewerber ein von ihm begangenes schuldhaftes Verhalten als Versagungsgrund gemäß §v7 hro 5 BRAO auch dann entgegengehalten werden darf, wenn ihm hinaichtlich des Strafurteils,
: dao ihn v/egen dieses Verhaltens: verurteilt hat, nder: :(und) hinsichtlich des ehrengerichtlichen .Urteilss das ihn wegen ./diooes ■ Verhaltens aus . der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen hat,' in v/eitestera Umfang ■■sin ■.'Gnadenefv^eis erteilt wor- -den ist.
: Dieses Ergebnis v/ird der Bedeutung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO vollauf gerecht. Die Begnadigung, die aus ganz verschiedenartigen Erwägungen erteilt sein /kann, läßt den für die Beiirteilung : der rein/standesrechtlichen Gesichtspunkte nach den Vorschriften und dem Willen : der Bundesrechtsanv/altsordnung ällbiu zuständigen Stellen'
(dem Vorstand der zuständigen Rechtsa:nMffShammerV:: der /Xandes'öustizverv/altuTig sowie, nachV;:der':Utellüng des'An- / -trags auf gerichtliche Entscheidung,-dem''Bhf enger ichtshof und im Beschv/erdeverfähren dem Anwaltssenat des -Bundesgerichtshofs) die"Möglichkeit, In Abwägung des seinerzeitigen schuldhaften Verhaltens des -Bewerbers/ seines gesamten Verhaltens im' Zeitpunkt der ZUlass ungs ent Scheidung und aller sonstigen in dieoem:: Zeitpunkt bedeutsamen Um- ; stände zu prüfen, .-ob der Bewerber für den Anwaltsstand tragbar erscheint. Dabei ■ */ir& die Auffassung von' Kalsbach (BRAO § 7 Rz/ 5,	32. "Unten) : 11 einmal muß Schluß sein"
auf das richtige -Maß ■zurückgeführts die Prüfung, 6b ein früheres stanäesunwürcliges Verhalten der "Zulassung dös Anwaltsbewerbers auch “jetzt noch'ehtgegensteht, ist immer
 zulässig; aber "einmal kann Schluß■ sein" . Daö seinerzeit
:aü den lag gelegte unwürdige Verhalten; des Bewerbers kann so schwerwiegend sein, daß es den '''Bewerber für immer oder mindestens auf lange -Zeit unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts .auszuüben. Es.kann aber durch den Z ei tablauf „ die '■■zwischenzeitlich gute Führung des Bewerbers und sonstige Umstände ln .dem Maß an Bedeutung verloren haben, daß.der Bewerber nunmehr Standes-rechtlich tragbar erscheint,. Die endgültige Eilt Scheidung ... darüber haben, wenn der Bewerber gegen ein.ablehnendes Gutachten des Kammervorstandes gerichtliche Entscheidung beantragt, die unabhängigen Gerichte zu treffen,.die dabei den Sachverhalt und alle wesentlichen Umstände zu prüfen" und zu berücksichtigen haben»	:	:	^
;.;Bei der In diesem Abschnitt behandelten Frage handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.: Bern Antrag des Antragstellers, zur Erläuterung des Gnadenerweises des Hessischen Ministerpräsidenten vom 6. 'Oktober 1964 den Ministerialdirigenten Br. r-mmm und, den damaligen Staatssekretär und jetzi- ; ■: gen Oberbürgermeister Prof. Ir, Br gHH| als Zeugen zu hären, kann daher nicht entsprochen werden. Die "Vortrags-
;hotizn vom
 September 1964;
■welcher Br, B|
dem Ministerpräsidenten den dann am 6. Oktober erlassenen Ghadenorweis vorgeschlagen hat , enthält .übrigens die Sätze "Es sollte Ihn	die	Gelegenheit	gegeben werden
 durch einen etwaige lebenfeigen beseitigenden Gnadenerweis mit besseren ..Chancen ein: Verfahren 'bei der Anwaltskaffimor bsw. dem Ehrengerichtshof zu betreiben.." .flit diesem Gnaden-erweis bleibt also die ■grundsätzliche Frage, ob wogen seines früheren Verhaltens wieder Anwalt sein kann, der Entscheidung der Anwaltskaromer oder der zuständigen Ihrengerichte Vorbehalten''. Bas ist gerade die auch vorstehend vertretene Auffassung.
III. Tatsächliche_Gr undlagen_der_Edt s cheidung
 Dor Antragsteller bestreitet, sich in der Art und dem Maße schuldig gemacht zu haben? wie es in dem rechtskräftigen Strafurteil dos Landgerichts Frankfurt (Main) vom 21. Mai 1951 festgestellt worden ist. Daher erhebt sich die Frage, auf welche Weise der Senat seine Feststellungen über das Verhalten des Antragstellers zu treffen hat.	V;	■
1. In seinem in der Sache AnwZ (3) 30/62 am 12, Februar 1963 erlassenen Beschluß (BGHZ 59, 110) hat der Senat entschieden, daß die Ehrengerichte im Zulassungsverfahren nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines' strafgerichtlichen Urfoils im Sinne des § 118 Abs.:5 BRAO rechtlich gebunden sind. Er hat dort aber weiter aüsgeführt, daß die Ehrengerichte im Zulassungsverfahren nach pflicht-mäßigem Ermessen - ohne an Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein - darüber zu befinden haben, ob und wieweit eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt werden soll oder formlose Ermittlungen vorgenommen werden sollen. Dabei kann das Ehrengericht, wie dort ebenfalls ausgeführt, an Hand der im vorausgegangenen Strafverfahren ergangenen Int-' Scheidungen prüfen, ob schon die in diesen Entscheidungen getroffenen Feststellungen für seine Überzeugung ausreichen, daß sich der Anwaltshewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Hieran anschließend hat sieh der Senat in der Entscheidung AnwZ (B) H/65 vom 6. Dezember 1965 (HJW 1966,
 659) naher über die Frage ausgesprochen, inwieweit im Zu-lassungsverfahren ein gegen den Anwaltsbewerber ergangenes Strafurteil als Beweismittel verwertet werden kann.
■'AA An diesen .''beiden Entscheidungenkund ihren Begründungen" hält''der 'S endt festo-i
' Ans''Rett':'letztgenannten Beschluß sind für die jetzt zu entscheidende Sache .vor allem folgende Sätze von Bedeutung; ’’Allgemein muß.'iia Zulässungsverfahren das gegen den Anwaltsbewerber 'ergangene Strafurteil als besonders ^wichtiges Beweismittel angesehen weiden» „.» Hat das zu-;ständige Strafgericht einen Angeklagten für schuldig befunden und verurteiltj:so braucht die Behauptung des jetzt als Anwaltsbewerber auf'tretenden Angeklagten, er . eol unschuldig und ,das: Strafgericht: habe 41.6'.''Beweisaufnahme nicht sorgfältig und erschöpfend dürchgeführt sowie ; die: Bcv/cisd falsch gewürdigt, für sich allein regelmäßig noch keinen Anlaß zu geben, im Zulassungsverfahren die Richtigkeit. des strafgerichtlichen .Erkenntnisses in Zweifel zu ziehen« Besonders gilt dies,"wenn die tatsächlichen Best Stellungen und die sonstigen Ausführungen, so bezüglich der Beweisväirdigung, klar und widerspruchsfrei sind und keine Fehler erkennen lassen» »»Wird das Urteil von dem zuständigen Rechtsmittelgericht bestätigt und kann es auch auf andere gesetzlich zulässige Weise nicht zu Fall gebracht werden, so wird regelmäßig um so weniger Anlaß bestehen, die Richtigkeit gerade der im Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren überprüften Feststellungen zu be-^v;eifein. Anders wird es vor allem liegen, wenn der Anwaltsbewerber bestimmte zu seinen 'i Guns ten oder gegen die Zuverlässigkeit der im Strafverfahren erhobenen Beweise :sprechende Umstände anführen kann3. .die im Strafverfahren - im' Erkonntnisveffahren selbst öder in einett, etwa anschlic ßenden Wiederaufnahmeverfahren noch nicht berücksichtigt und t geprüft "word eh sind."	■ ■ ;
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Sämtliche vorstehend erwähnten Umstände, die
 für die Zuverlässigkeit des 1aridgerichtlichen Urteils vom 21 o Mai 1951 sprechen, sind erfüllt0 Das Landgericht
 hat damals über die gegen den ln trägst ell er und seine 'Mitangeklagten erhobenen Beschuldigungeri dn einer sehr eingehenden., insgesamt 21 läge dauernden iHäuptvorharid-
lung'''Beweise erhöbenund verhandelt« Bein Urteil'ist sehr''ausführlich';'gehalten- und. sorgfältig abgewogen» ..Der Bundesgerichtshof'hat'in seinem die. 'Revision des Antragstellers verwerfenden Urteil vom 19„ Dezember 1952 so- '
wohl sämtliche Verfahrensrügen des Antragstellers für unberechtigt 'erklärt als auch ausgesprochen, daß das landgerichtliche Urteil, soweit es den'Antragsteller betrifft, keine Widersprüche, Unklarheiten oder Denkfehler enthält und auch sonst keinen den'"Antragsteller "berührenden Bechtefehler auf weist. In dem anschließenden ■...
Wiederaufnahmeverfahren konnte der Antragsteller alle Beweismittel und Gesichtspunkte, die er für neu und wesentlich hielt, Vorbringen. Von .dieser""Befugnis hat er in großem Umfang Gebrauch gemacht» Gerade das und all das, womit er auch jetzt gegen die Richtigkeit der Beststellungen des landgerichtlichen Urteils angeht, hat er im Wiederaufnahmeverfahren vorgetragen. SChon das Bandgericht hat in dem besonders schwerwiegenden Diebstahlsfall, für den -"das"'erkennende Gericht die härtere der beiden Einzelstrafen (2 Jahre 6 Monate'Gefängnis und 4 000 DM Geldstrafe gegenüber 1 Jahr 6 Monate Gefängnis und 1 000 DH Geld-,'Strafe für den.Hehlereifall) für'angemessen erachtet hatte, den Wiederaufnahmeantrag für:unzulässig befunden. ■"Die "Bes chw er de ""'des Antragstellers blieb erfolglos. Auf ..die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Ob erlarid es-goiicht den Wiederauf nahm eantrag" auch insoweit für zulässig erklärt, als er den Hehlereifall betraf „
Nach '■alledem'-hat; Ser ''Senat keinen ■■■Anlaß zu einer erneuten Beweisaufnäliinei :/Br geht vielmehr davon aus, daß''', eicli ''der Antragsteller''gemäß den IBestötellungen des landgerichtlichen Urteils schuldig gemacht hat.
IV. Btandearechtliche Würdigung
 Diebstahl und Hehlerei sind an sich verwerfliche und eines Hechtsanwalts in hohem Maße unwürdige Straftaten.":' Das Landgericht hat 'darüber "'"hinaus ■ in seinem' Urteil dargelegt, daß der Antragsteller,tohne sich ln einer materiellen Notlage zu"befinden, offensichtlich aus Gewinnsucht gehandelt hat. Es hat ausgesprochen, daß es "nicht f zu verstehen und nicht su beschönigen1' ist,: "daß ein -Rechtsanwalt sich in die Niederungenübelster Schmuggel- . igeschäfte begibt, um hei dieser Gelegenheit .selbst durch .strafbare Handlungen einen 'erheblichen materiellen Gewinn zu erzielen". Es hat ferner betont, daß gerade dem Antragsteller "als Rechtsanwalt und Strafverteidiger" die Tragweite und die "ungeheure Verwerflichkeit" eines solchen Verhaltens bewußt sein mußten und nach der Überacu-gung des Landgerichts auch bewußt gewesen sind. Diese Strafzu demessungserwägungen hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil ausdrücklich gebilligt.
R An diese Reststellungen und Erwägungen ist der Senat zwar nicht gebunden. Auch er ist aber der Überzeugung, daß der Antragsteller damals aus Gewinnsucht gehandelt hat.
Es handelt sich auch nicht um eine einmalige Verfehlung des Antragstellers. Er hat vielmehr zugegeben, daß er sich in den Jahren 1945 'bis 1950 der Verkürzung der Einkomrneno-und Umsatzsteuer zu dem erheblichen Gesamtbetrag von 45 000 DM Schuldig gemacht hat und daß er deswegen zu
 Recht von Finanzamt am 24. Juni 1953 bestraft worden ist. Rer Antragsteller hat durch dieses Gesamtverhalten gerade auch standesrechtlieh eine besonders schwer wiegende Schuld auf sich geladen. Rer Senat übersieht nicht, daß die bei Kriegsbeginn eingeführten Bev/irtschaftunge-vorochriften, die in ihren Auswirkungen auch und gerade in der Nachkriegszeit viel zur Bemoralisierung beigetragen haben, erst im Jahre 1950 endgültig aufgehoben worden sind und daß besonders im Frankfurter Raum auch zu dieser Zeit noch viele "BPs" durch ihre oft zweifelhaften Tätigkeiten auf die deutsche Bevölkerung ungünstigen Einfluß ausgeübt haben. Trotzdem trifft die Erwägung des Landgerichts zu, daß die Zeitumstände nicht als wesentliche Entschuldigung angesehen werden können. Als Rechtsanwalt war der Antragsteller auch in der damaligen Zeit in besonderen Maße verpflichtet, auf Recht und Ordnung zu achten. Schon’seit 1946 war er auch von den deutschen Behörden als Rechtsanwalt zügelassen und, im Umgang mit deutschen Gerichten und deutschen Behörden erfahren'sowie ..über die von diesen angewandten Vorschriften - und - Maßstäbe ,wohl unterrichtet, mit seinen Pflichten als Staatsbürger und Reöhtsanv/alt vertrautV Gerade im:Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs alstlechtsanwalt hat er dich aber in besonders schwer wiegender Weise über Recht und Gerietz hinweggesctztBabel war er nicht mehr ein unreifer junger : Mann, .sondern bereits 39 :Jahrs ■alt.
Es trifft zwar zu, daß die Entscheidung über Würdigkeit oder Unwürdigkeit des Zülassüngsbewefbers nicht ausschließlich mit dem Blick auf die in der Vergangenheit liegende Straftat getroffen werden darf; vielmehr muß die Entscheidung auf Grund einer Gesamtwürdigung' 'der gegenwärtig vorliegenden Umstände ergehen (BGHZ 39, .110, 115)»
Me Umstände der seinerzeit begangenen Straftat und das Maö der darin zu Tage getretenen Schuld müssen abdr durchaus im Vordergrund der Betrachtung stehen,,
Bei den Entscheidungen,--die die Ehrengerichte sowohl irn eigentlichen ehrengerichtlichen Verfahren wie auch im Zulassungsverfahren in den Fällen des § 7 Nr. 5 BRAO zu troffen haben, müssen außerdem die äußeren Folgen der Straftat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anv/altsstandeo, ebenso gewürdigt werden wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 20, 73). Bei der Bewertung längeren Wohlverhaltens im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO muß das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit an der Reinhaltung des 'Änwaltsstandec (BGH Ehrenger. Entsch. VIII 38)„
- Über das damals durchgeführte Strafverfahren ist in der Presse wochenlang unter dem Stichwort "Polizeibe-stechungsSkandal" berichtet und dabei insbesondere auch die Rolle des Antragstellers hervorgehoben worden. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof betont, daß der Antragsteller durch sein Verhalten das Ansehen der Rechtsanwaltschaft in einer Weise gefährdet hat, die kaum überboten werden • kann. Per Senat teilt auch die Auffassung des Ehrengerichts-hofo, daß ein Strafverfahren, das derartiges Aufsehen erregt hat, noch Jahrzehnte nachwirkt. Es könnte in der Öffentlichkeit von allen ruhig und sachlich Penkenden, die den Sachverhalt kennen oder von ihm. .erfahren, nicht verstanden werden und wäre dem Ansehen des Anwaltsstandeo äußerst schädlich, wenn der frühere Rechtsanwalt, der sich unter solch schwerwiegenden Umständen des Diebstahls' und der Hehlerei schuldig gemacht hat und deswegen zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die er zu dem
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überwiegenden Teil verbüßen mußte, jetzt wieder zur
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Rechtsanwaltschaft zugeiassen würde.
Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Senat auch den Umstand, daß der Hessische Ministerpräsident in Übereinstimmung mit dc-m Jufetizminister die Wiederzulas-sung des Antragstellers für vertretbar angesehen hat und ihm durch die Erteilung des Gnadenerweises bessere Chancen für das Zulasoungsverfahren geben wollte» Aber auch diese Stellen haben deutlich zu erkennen gegeben, daß sie den Antrag steiler nicht für uneingeschränkt fähig und würdig halten, die Aufgaben des Anwaltsberüfs wieder zu erfüllen»'Der Justizminister hat seine Zustimmung zu dem Gnadenerweis davon abhängig;gemacht, daß der Antrag- . steiler’ ~ wie dann auch geschehen - sich verpflichte, nach seiner Wiederzul \ 3sung weitgehend von * Strafverteidigungen äbzusehen» Auf diese Weise konnten aber die Voraussetzungen' für eine VALeder Zulassung nicht geschaffen werden» Nach § 3 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangole-genlieiten. Es kann deshalb keinen nur teilweise wirkenden Versagungsgrund geben. Wer auf Crfnnd eines 'schuldhaften '■ Verhaltens als unwürdig anzüsehen ist, bestimmte anwaltliche Berufsaufgaben wahrzunehrnen,.ist allgemein des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig» Der Rechtsanwalt kann sich zwar den. Rahmen seiner Tätigkeit selbst abstecken; 1 er kann aber nicht von außen., um Bedenken gdgen seine Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuräüm'en, ..dazu angehalten werden, sich bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Beschränkungen aufzuerlegen»
. Nach alledem machen es sowohl die besonders schwer • wiegende Schuld des Antragstellers als auch der Schaden,
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den er durch sein Verhalten dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft zugefügt hat und der durch seine Zulassung erneuert und ■vergrößert würde, unmöglich, ihn zur .'Rechtsanwaltschaft züzuläeoeni Unter"diesen''Umstünden kann es auf andere Umstände,.die der Antragsteller zu seihen Gunsten anführt, ebensowenig ahkömmen wie andererseits auf die Gesichtspunkte, die der: Vorstand der Antragsgegnerin dem Zulaosungsgesuch neben dem strafbaren Verhalten (dem Diebstahl und der Hehlerei sowie der Steuerverkürzung) entgegenhält; darauf braucht nicht eingegangen zu werden.
Der geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr, 5 BRAÖ liegt somit vor. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher unbegründeto
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