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BGH

Gericht: BGH

Im Mai 1964 beantragte der Antragsteller, ihn auch beim Oberlandesgericht München und beim Bayerischen Obersten Landesgericht zuzulassen« Dieser Antrag wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 22« Juli 1964 abgelehnt« Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos« Er hat gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtohofs für Hechtsanwälte vom 17« November 1964 frist-und formgerecht die sofortige Beschwerde eingelegt, die jedoch in der Sache keinen Erfolg haben kann« § 25 BRAO entgegen, wonach der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein darf» Der Antragsteller strebt aber unzweideutig nicht einen Wechsel zu dem Oberlandcsgericht München an, sondern die gleichzeitige Zulassung beim Oberlandesgericht unter Beibehaltung seiner bisherigen Zulassung bei den Landgerichten I und II, sov/ie beim Amtsgericht München« Dadurch ist sein Antrag auf die Herbeiführung eines vom Gesetz nicht gebilligten Zustandes gerichtet« Dennoch glaubt der Antragsteller, sich auf § 226 Abs, 1 BRAO berufen zu können, weil es sich für ihn in München nicht um eine Neuzulassung im Sinne des § 25 BRAO, sondern um einen Wechsel der Zulassung im Sinne des § 53 BRAO gehandelt habe. Dieser Auffassung ist der beschließende Senat bereits in der Entscheidung vom 25, September 1961 (Anv/Z (B) 21/61 = EGH Bd, VI, So 107) mit dem Hinweis entgegengetreten, daß Voraussetzung für einen sogenannten Zulassungswechsel im Sinne des § 33 der Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung (vgl, § 33 Abs, 1, 4) ist. Gegenüber dieser Vorentscheidung hält der Antragsteller eine abweichende Beurteilung seines Antrages deshalb für gerechtfertigt, weil er seinen Zulassungswechsel nicht von einen Ort mit Simultanzulassung (Kammergerichtsbozirk) nach einem Ort ohne Simultanzulassung (in der Vorentscheidung? Absatz 1 begnügt sich mit der Wahrung bestehender Besitz-stände, ohne Neuzulassungen überhaupt zu erwägen» Absatz 2 [ gestattet für Berlin, Bremen und Saarbrücken Neuzulassungen schlechthin, ohne daß es dabei auf einen Besitzstand am 1» Oktober 1959 ankäme» Demgegenüber läßt Absatz 3 das Institut der Simultanzulassung im Lande Bayern nur in beschränktem Maße fortbestehen, nämlich für diejenigen Rechtsanwälte, die am Stichtage des Io Oktober 1959 zu demindest schon eine bestimmte Anwartschaft auf spätere Zulassung am Oberlandesgericht München besaßen (näheres über diese Anwartschaft vgl» Anv/Z (B) 25/62 vom 19. Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der bereits erwähnten Entscheidung vom 19» November 1962 (EGH Bd» VII, So 117), in der die Rechts-wohltat des § 226 Abs« 3 BRAO in Ausfüllung einer Anschau-ungslückc des Gesetzgebers auch einem Rechtsanwalt zugebilligt worden ist, der seiner Residenzpflicht durch Errichtung einer Kanzlei 2\yar nicht am Sitz der Landgerichte München I und II, aber in anderer vom Gesetz gleichgestellter Weise genügt hatte» Der damalige Antragsteller hatte nämlich seinen Wohnsitz und seine Kanzlei mit behördlicher Genehmigung im Landkreis München statt im Stadtkreis München gehabto - Mit ' dieser Entscheidung hat der Senat aber nicht einer analogen Anwendung des § 226 Abs» 3 BRAO auf darin nicht behandelte Tatbestände das Wort geredet, sondern nur einer sinngemäßen Auslegung Vorrang vor der reinen Wortinterpretation einge-rliumto Für das ganz andersartige Begehren des Antragstellers kann aus dieser Vorentscheidung also nichts hergeleitet werden» dort, sich grundsätzlich dem überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts zuzuwenden» Die Freiheit in der Berufsentscheidung ist also nicht beschnittene Wohl wird der zur Rechtsan-waltschaft zugclassene Jurist vor die Entscheidung gestellt, ob er bei erstinstanzlichen Gerichten oder bei einem Oberlandesgericht tätig sein will; dadurch wird ihm aber nur die Möglichkeit genommen, seinen frei erwählten Beruf gleichzeitig auf mehreren Stufen der Gerichtshierarchie auszuübeno Für diesen Grundsatz der Singularzulassung hat sich der Gesetzgeber, wie die parlamentarischen Beratungen ergeben (vglo BT-DruclcSo 3o Wahlperiode Nr» 778 So 4, 12), deshalb entschieden, weil er der Überzeugung war, durch ihn sei den Interessen der Rechtspflege besser als durch Simultanzulassung gedient o Da al30 höherrangige Belange der Rechtspflege auf dem Spiele standen, so ist die grundsätzliche Scheidung einer Zulassung zu dem Amts- und Landgericht einerseits und zu dem Oberlandesgericht andererseits keine Maßnahme, die in ihrer Tragweite über das grundgesetzlich gebilligte Ziel, eine Gesetzesordnung für die Ausübung des Anwaltsberufs zu schaffen, hinausgingeo Hiernach sind der Ausschluß der Simultanzulassung durch § 25 BRAO und die zeitlichen und örtlichen Vorbehalte des § 226 BRAO durchaus mit dem in Arto 12 GG gewährleisteten Rocht der freien Berufswahl vereinbare Ebenso besitzen für den vorliegenden Fall die Rechtsaus-führungen der Entscheidung vom 25° September 1961 zu Art» 11 GG Gültigkeito Es heißt dort; "Auch das in Arto 11 GG gewährleistete Rocht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet wird durch §§ 25, 226 AbSo 1 BRAO nicht geschmälert0 Denn dieses Grundrecht besagt nicht etwa, daß Konzessionen und Zulassungen, welche vom Gesetzgeber für gewisse Berufe eingeführt werden, schlecht-

Zitierte Normen: § 1 BRAO
SimultanzulassungOberlandesgerichtMünchenRechtsanwaltsBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2136 040 BUNDESGERICHTSHOF
a™z-Is;_3/65 beschloss
 in der Zulassungssaehe
 des Rechtsanwalts Hans Jürgen Bfljl^straße 0#,
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München, Justizpalast,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner »
2
J-
e
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 31. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, des Rechtsanwalts Heins, des Bundesrichters Börtzlor-des Rechtsanv/alts Schulten, des Bundesrichters Dr«, Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Dr« Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtohofs für Rechtsanwälte vom 17«. November 1964 wird zurückgewiesen 0
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug entstanden sindo
 Der Geschäftswert wird auf 30 000 DM festgesetzt«
Gründe :
Der im Jahre 1923 geborene Antragsteller legte im Jahre 1954 die Große Staatsprüfung in Berlin ab und war seitdem dort als Rechtsanwalt beim Kammergericht, beim Landgericht Berlin und bei den Amtsgerichten Berlin zugelassen«, Im Jahre 1962 wurde der Antragsteller auf seinen Antrag bei den Landgerichten München I und II und beim Amtsgericht München zugelaosen« In Zusammenhang hiermit und in Verfolg seiner eigenen Verzichtoerklärung wurde seine Zulassung bei den Berliner Gerichten zurückgenommeno
 
Im Mai 1964 beantragte der Antragsteller, ihn auch beim Oberlandesgericht München und beim Bayerischen Obersten Landesgericht zuzulassen« Dieser Antrag wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 22« Juli 1964 abgelehnt« Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos« Er hat gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtohofs für Hechtsanwälte vom 17« November 1964 frist-und formgerecht die sofortige Beschwerde eingelegt, die jedoch in der Sache keinen Erfolg haben kann«
Io
 Dem Antrag des Antragstellers auf Simultanzulassung beim Oberlandesgericht München steht, wie der angefochtene Beschluß zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Bescheid des Antragsgegners darlegt,. § 25 BRAO entgegen, wonach der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein darf» Der Antragsteller strebt aber unzweideutig nicht einen Wechsel zu dem Oberlandcsgericht München an, sondern die gleichzeitige Zulassung beim Oberlandesgericht unter Beibehaltung seiner bisherigen Zulassung bei den Landgerichten I und II, sov/ie beim Amtsgericht München« Dadurch ist sein Antrag auf die Herbeiführung eines vom Gesetz nicht gebilligten Zustandes gerichtet«
Der Antragsteller kann sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 226 Abo« 1 BRAO berufen, nach der solche Recht anwülto, die im Zeitpunkt de3 Inkrafttretens der Bundesrecht anwaltsOrdnung, also gemäß § 237 BRAO am 1« Oktober 1959, be reits bei einem Oberlandesgericht und bei einem Landgericht zugclassen waren, diese Simultanzulaosung behalten sollen« Zwar i3t der Antragsteller am fraglichen Stichtage im Besitz
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einer Simultanzulassung in Berlin gewesen. Diese ist ihm auch kraft der Vorbchaltsklausel des § 226 Abs, 1 BRAO durch das Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht genommen worden. Indessen ist diese frühere Simultanzulassung im Zusammenhang mit seiner Übersiedlung nach München auf Grund seiner eigenen Verzichtsorklärung vom 18, Januar 1962 erloschen. Für seinen neuerdings gestellten Antrag auf Neuzulassung am Oberlandesgericht München kann also die frühere Zulassung des Antragstellers am Kammergericht im Rahmen des § 226 Abs, 1 BRAO keine Berücksichtigung mehr finden.
Dennoch glaubt der Antragsteller, sich auf § 226 Abs, 1 BRAO berufen zu können, weil es sich für ihn in München nicht um eine Neuzulassung im Sinne des § 25 BRAO, sondern um einen Wechsel der Zulassung im Sinne des § 53 BRAO gehandelt habe. Dieser Auffassung ist der beschließende Senat bereits in der Entscheidung vom 25, September 1961 (Anv/Z (B) 21/61 = EGH Bd, VI, So 107) mit dem Hinweis entgegengetreten, daß Voraussetzung für einen sogenannten Zulassungswechsel im Sinne des § 33 der Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung (vgl, § 33 Abs, 1, 4) ist. Im einzelnen wird auf die Begründung jener Entscheidung verwiesen.
Gegenüber dieser Vorentscheidung hält der Antragsteller eine abweichende Beurteilung seines Antrages deshalb für gerechtfertigt, weil er seinen Zulassungswechsel nicht von einen Ort mit Simultanzulassung (Kammergerichtsbozirk) nach einem Ort ohne Simultanzulassung (in der Vorentscheidung? OLG-Bezir3c Neustadt) vorgenommen habe, sondern in den OLG-Bezirk München, wo es ebenfalls Simultanzulassung gebe.
 
Damit erstrebt der Antragsteller im Grunde, in den Genuß der Vorbehaltoklausel des § 226 Abs» 3 BRAO zu gelangen, die allein für das Land Bayern gilt»
Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ist indessen i verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die iui Palle des Antragstellers nicht zutreffen«, Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß der Bewerber um die Simultanzulassung am Oberlandesgericht München am Stichtag (d.h«, am 1«, Oktober 1959) seine Kanzlei am Sitz der Landgerichte München I und II gehabt und bis zu dem Zeitpunkt der Simultanzulassung beibehalten haben muß»
Der Antragsteller meint, daß ihm als ehemaligen Inhabc einer Simultanzulassung Befreiung von diesen Anwendungsvoraussetzungen des § 226 Abs«, 3 BRAO gewährt werden müsse.*■ Sc weit er hierbei von der irrigen Vorstellung ausgeht, als he er seine - Berliner - Simultanzulassung niemals eingebüßt, sondern könne diese gewissermaßen hach München verpflanzen, ist seine Rechtsauffassung bereits durch die oben angezoger Entscheidung von 25« September 1961 (AnwZ (B) 21/61) widerlegt worden»
Soweit er daneben etwa glaubt, ehemalige Inhaber einer Simultanzulassung müßten in allen anderen Ländern, welche ihrerseits eine Simultanzulassung kennen, die Meistbegünsti gung genießen, ist dieses mit der allgemeinen Zielsetzung d Bundesrechtsanwaltsordnung und mit den AusnahmetatbeStänder: des § 226 BRAO insbesondere unvereinbar»
Im Grundsatz hat sich der Gesetzgeber für die Singular Zulassung entschieden - § 25 BRAO» Die in § 226 BRAO vorgesehenen Ausnahmen lassen daher keine erweiternde Auslegung
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auf solche Tatbestände zu, die nach Wortlaut und Sinn nicht unter die dort ausgesprochenen Vorbehalte fallen» Auch sind die in den drei Absätzen des § 226 getroffenen Regelungen untereinander zu verschieden, als daß daraus ein einheitliches, von allen betroffenen Ländern zu respektierendes Recht auf Erhaltung einer einmal erworbenen Simul'tanzulassung her-geleitet werden könnte«.
Absatz 1 begnügt sich mit der Wahrung bestehender Besitz-stände, ohne Neuzulassungen überhaupt zu erwägen» Absatz 2 [	gestattet	für Berlin, Bremen und Saarbrücken Neuzulassungen
 schlechthin, ohne daß es dabei auf einen Besitzstand am 1» Oktober 1959 ankäme» Demgegenüber läßt Absatz 3 das Institut der Simultanzulassung im Lande Bayern nur in beschränktem Maße fortbestehen, nämlich für diejenigen Rechtsanwälte, die am Stichtage des Io Oktober 1959 zu demindest schon eine bestimmte Anwartschaft auf spätere Zulassung am Oberlandesgericht München besaßen (näheres über diese Anwartschaft vgl» Anv/Z (B) 25/62 vom 19. November 1962 = EGH Bdo VII, S. 117)o
Wäre die vom Antragsteller vertretene Auslegung zutreffend, so müßte das Land Bayern die Simultanzulassung an bayerischen Oberlandesgerichten über die in § 226 Abs» 3 BRAO gezogenen Schranken hinaus nicht nur den Alt-Inhabern einer Simultanzulassung gemäß § 226 Abs» 1 BRAO, sondern auf unbegrenzte Zeit auch den Ncuerwerbern einer Simultanzulassung in Berlin, Bremen oder Saarbrücken (Abs» 2) bewilligen» Diese untragbare Konsequenz bestätigt den eingangs aufgestellten Grundsatz, daß die Einzeltatbestände des § 226 BRAO eben wegen ihres Ausnahmecharakters keiner ausdehnenden Auslegung fähig sind»
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Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der bereits erwähnten Entscheidung vom 19» November 1962 (EGH Bd» VII, So 117), in der die Rechts-wohltat des § 226 Abs« 3 BRAO in Ausfüllung einer Anschau-ungslückc des Gesetzgebers auch einem Rechtsanwalt zugebilligt worden ist, der seiner Residenzpflicht durch Errichtung einer Kanzlei 2\yar nicht am Sitz der Landgerichte München I und II, aber in anderer vom Gesetz gleichgestellter Weise genügt hatte» Der damalige Antragsteller hatte nämlich seinen Wohnsitz und seine Kanzlei mit behördlicher Genehmigung im Landkreis München statt im Stadtkreis München gehabto - Mit ' dieser Entscheidung hat der Senat aber nicht einer analogen Anwendung des § 226 Abs» 3 BRAO auf darin nicht behandelte Tatbestände das Wort geredet, sondern nur einer sinngemäßen Auslegung Vorrang vor der reinen Wortinterpretation einge-rliumto Für das ganz andersartige Begehren des Antragstellers kann aus dieser Vorentscheidung also nichts hergeleitet werden»
III»
Schließlich rügt der Antragsteller, daß durch die im angefochtenen Beschluß vertretene Auslegung der §§ 25? 226	^
BRAO die im Grundgesetz garantierte Freizügigkeit und das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl unzulässig eingeschränkt würden»
Hierzu ist auf die Rechtsausführungen in der Entscheidung vom 25«. September 1961 (EGH VI, 107p 111) zu verweisen, wo dargclegt ist, daß § 25 BRAO durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar ist, da er keine Schranke der Berufswahl, sondern eine Schranke der Berufsausübung darstellt» Lurch den Grundsatz der Singularzulassung wird nämlich niemand daran gehin-
dort, sich grundsätzlich dem überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts zuzuwenden» Die Freiheit in der Berufsentscheidung ist also nicht beschnittene Wohl wird der zur Rechtsan-waltschaft zugclassene Jurist vor die Entscheidung gestellt, ob er bei erstinstanzlichen Gerichten oder bei einem Oberlandesgericht tätig sein will; dadurch wird ihm aber nur die Möglichkeit genommen, seinen frei erwählten Beruf gleichzeitig auf mehreren Stufen der Gerichtshierarchie auszuübeno Für diesen Grundsatz der Singularzulassung hat sich der Gesetzgeber, wie die parlamentarischen Beratungen ergeben (vglo BT-DruclcSo 3o Wahlperiode Nr» 778 So 4, 12), deshalb entschieden, weil er der Überzeugung war, durch ihn sei den Interessen der Rechtspflege besser als durch Simultanzulassung gedient o Da al30 höherrangige Belange der Rechtspflege auf dem Spiele standen, so ist die grundsätzliche Scheidung einer Zulassung zu dem Amts- und Landgericht einerseits und zu dem Oberlandesgericht andererseits keine Maßnahme, die in ihrer Tragweite über das grundgesetzlich gebilligte Ziel, eine Gesetzesordnung für die Ausübung des Anwaltsberufs zu schaffen, hinausgingeo
 Hiernach sind der Ausschluß der Simultanzulassung durch § 25 BRAO und die zeitlichen und örtlichen Vorbehalte des § 226 BRAO durchaus mit dem in Arto 12 GG gewährleisteten Rocht der freien Berufswahl vereinbare
 Ebenso besitzen für den vorliegenden Fall die Rechtsaus-führungen der Entscheidung vom 25° September 1961 zu Art» 11 GG Gültigkeito Es heißt dort;
"Auch das in Arto 11 GG gewährleistete Rocht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet wird durch §§ 25, 226 AbSo 1 BRAO nicht geschmälert0 Denn dieses Grundrecht besagt nicht etwa, daß Konzessionen und Zulassungen, welche vom Gesetzgeber für gewisse Berufe eingeführt werden, schlecht-
hin für das gesamte Bundesgebiet Gültigkeit haben müßten* Vielmehr haben die meisten dieser Zulassungen, insbesondere die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht (vgl* früher §§ 8 ff RAO; jetzt §§ 18 bis 25 BRAO), seit jeher nur das Recht zur Berufsausübung in einem abgegrenzten Bezirk verliehen* Soweit sich solche Berufszulassungen mit lokaler Begrenzung in Einklang mit dem nachfolgenden Art* 12 GG befinden, können sie daher auch nicht im Widerspruch zu dem in Art* 11 GG verankerten Recht auf Freizügigkeit stehen* Denn das Grundgesetz hat das Teilrecht auf freie Berufswahl systematisch aus dem Freizügigkeitsrecht ausgeklammcrt (vgl* Dürig bei Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd* II S* 5115 v* Mangoldt/Klein, Kommentar Anm* II, 1 zu Art* 11 GG), so daß gesetzliche Regelungen für eine gewerbliche oder berufliche Betätigung das Freizügigkeitsrecht als solches nicht verletzen können*"
Nach alledem konnte die Rechtsbeschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben*
Glanzmann	Heins	‘	Börtzler
 Spengler
Petersen
 Vogt
SchuD-fcfL,