* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni 1963 hat hierauf der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründete Io Der Antragsteller meint, durch die Vorschrift des § 15 Nr. 2 BRAO und die darauf beruhende Rücknahme Verfügung werde sein Grundrecht auf freie Berufswahl unzulässig eingeschränkt» § 15 Nr» 2 BRAO und demgemäß die Rücknahme Verfügung vom 28o Juni 1963 verstießen gegen das Grundgesetz, insbesondere seine Artikel 12 Abs» 1 Satz 1 und 19 Abs» 1 Satz 2o vi Mit der Anforderung, daß derjenige, der Rechtsanwalt werden oder es sein will, keine mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit ausüben darf (§7 Nr. 8, § 15 Nr» 2 BRAO), ist keine objektive Schranke für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgerichtet. 2o Zutreffend sind der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof davon ausgegangen, daß zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann, wer rechtlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuübeno Diese Auffassung hat der beschließende Senat seit der Entscheidung BGHZ 33, 266, 268 in ständiger Rechtsprechung vertretene Danach hat die rechtliche Möglichkeit, sich in einem irgendwie erheblichen Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen, derjenige Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Verbandes (Syndikus), dessen Arbeitgeber im Anotellungsvertrag oder in einer für die Dauer berechneten Erklärung eine anwaltliche Betätigung dieses Umfangs gestattet hat«. Deswegen ist die vom Antragsteller bei dem Verband ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar. Dazu gehört vor allem die Wahrnehmung von Terminen, deren Anberaumung auch für einen auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt - z.B., wie der Antragsteller von sich behauptet, auf das des Sozialrechts - jedenfalls nicht nur von 3» Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner diese "anpassungsfähige Rechtsnorm, die eine individuelle Behandlung jedes Einzelfalles »»« ermöglicht" (BGHZ 34, 382, 388), durch den angefochtenen Erlaß vom 28» Juni 1963 entgegen dem ^ Zweck der gesetzlichen Ermächtigung angewendet hätte» Der Antragsgegner hat nicht sofort, als die Tätigkeit des Antragsteller bei dem Verband für Deutsche Milchwirtschaft bekannt geworden war, die Zulassung zurückgenommen« Er hat vielmehr über fast 2 Jahre die Sache in der Schwebe gelassen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu entscheiden, ob er in seiner Stellung bei dem Verband verbleiben wolle, ob er die ihm in Aussicht gestellte Stellung im Bereich des Bundesministers für Verteidigung annehmen und dann auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwalt- Schaft verzichten werde oder ob er sich zur ausschließlichen Betätigung als freier Rechtsanwalt entschließen wolle» Damit war dem Antragsteller in ausreichendem Maße Zeit und "Gelegenheit gegeben, den beobachteten Mißstand abzustellen" BGH aaO)» Der Antragsgegner konnte auch berücksichtigen, daß sich der Antragsteller nicht in langen Jahren eine Anwaltspraxis aufgebaut hatte, die trotz einer nachträglich aufgenommenen anderweitigen Betätigung einen Schutz verdiente, sondern daß er die Stellung bei dem Verband für Deutsche Milchwirtschaft schon kurz nach seiner Zulassung unter solchen Bedingungen angenommen und angetreten hat, daß ihm die ordnungsmäßige Betätigung als freier Rechtsanwalt in nennenswertem Umfang gar nicht möglich war* Da somit der Antragsgegner bei seinem Erlaß vom 28* Juni 1963 die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten und sein Ermessen nicht in einer dem Zweck des Ermessens widersprechenden V/eise gebraucht hat (§ 39 Abs* 3 BRAO),

Zitierte Normen: § 15 BRAO
RechtsanwaltPrVerbandRechtsanwaltschaftAntragsgegnerBRAOZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

AmvZ (B) 3/64
2094 OS«
Bes c h 1 u ß
In dem Verfahren
 desRechtsanwalts Ferdinand R	in	B
H^IBftstraße
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister dos Landes Nordrhein-V/estfalen in
 vertreten durch den General Staatsanwalt hei dem Oberlandesgericht in
« 9
Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 13o Juli 1964 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshof Pr. Br» h.c. Heuoinger, der Rechtsanwälte Pr. Greuner, Pr«, Pix und Pr.' Y/intzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Pr. Spengler und Pr. Vogt
 beschlossen:
Pie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Y/estfalen in Hamm/Westf. vom 19o Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Per Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der im zweiten Rechtszug dem Antragsgegner entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Per Geschäftswert wird auf 30 000 PM festgesetzt.
2
Gr r ü n d e :
Der 1927 geborene Antragsteller ist erstmals am 3. Januar 1961 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar bei dem Amts- und dem Landgericht in Köln, und dann am 10« April 1963 anderweitig bei dem Amts- und dem Landgericht in Bonn zugelassen worden»
Am 23o Januar 1961 hatte der Antragsteller dem Vorstand der Rechtsanv/altshammer mitgeteilt, er beabsichtige nicht, eine Tätigkeit als Syndikusanwalt auszuüben«, Im Herbst 1961 ließ er sich jedoch bei dem Verband der Deutschen Milchwirtschaft anstellen. Dort ist er noch jetzt als MJustitiar" tätig. Am 9. September 1962 teilte "er dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Anfrage mit, sein Dienstherr habe es abgelehnt, ihm die Ausübung des Anwaltsberufs während der Dienststunden des Verbandes zu genehmigen, da seine ständige Anwesenheit in der Geschäftsstelle des Verbandes erforderlich sei.
Mit Erlaß vom 28. Juni 1963 hat hierauf der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. In den Gründen des Erlasses ist ausgeführt, der Antragsteller sei nicht in der Lage, den Anwaltsberuf in dem notwendigen Mindestumfang auszuüben.. Da er an die Einhaltung der Dienststunden seines Arbeitgebers gebunden sei, könne er die während der üblichen Dienstotunden notwendigerv/eise zu erledigenden anwaltlichen Geschäfte nicht ausführen.
Hiergegen hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof um gerichtliche Entscheidung angerufen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
 
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründete
 Io Der Antragsteller meint, durch die Vorschrift des § 15 Nr. 2 BRAO und die darauf beruhende Rücknahme Verfügung werde sein Grundrecht auf freie Berufswahl unzulässig eingeschränkt» § 15 Nr» 2 BRAO und demgemäß die Rücknahme Verfügung vom 28o Juni 1963 verstießen gegen das Grundgesetz, insbesondere seine Artikel 12 Abs» 1 Satz 1 und 19 Abs» 1 Satz 2o
Diese Auffassung ist irrig»
vi
 Mit der Anforderung, daß derjenige, der Rechtsanwalt werden oder es sein will, keine mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit ausüben darf (§7 Nr. 8, § 15 Nr» 2 BRAO), ist keine objektive Schranke für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgerichtet. Es handelt sich dabei vielmehr um eine subjektive Voraussetzung der Berufsaufnähme und Berufsausübung, deren Erfüllung im Machtbereich des einzelnen liegt» Sie widerspricht deswegen nicht dem Grundrecht auf freie Berufsv/ahl und schränkt dieses nicht ein (BGHZ 34, 382, 389/390; BGH AnwZ (B) 4/61 vom 24» April 1961, insoweit in BGHZ 35, 119 nicht abgedruckt; Anv/Z (B) 27/62 vom 12» Februar 1963)» Infolgedessen ist hier auch Art» 19 Abs» 1 Satz 2 GG, wonach das ein Grundrecht einschränkende Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels des Grundgesetzes nennen muß, ohne Bedeutung»
Mit der in § 7 Nr. 8, § 15 Nr» 2 BRAO aufgestellten, zur rechtlichen Ordnung des Berufsbildes der Anwaltschaft gehörigen (AnwZ (B) 4/61) Anforderung ist lediglich eine Regel für die Berufsausübung aufgestellt. Wer Rechtsanwalt werden oder es bleiben und demgemäß seinen Anwaltsberuf auc-üben will, kann, wenn er will, diese Anforderung ohne wei-
 
tores erfülleno § 7 Nr» 8 und § 15 Nr« 2 BRAO finden daher in Art» 12 Abs«, 1 Satz 2 GG eine ausreichende Grundlage.
2o Zutreffend sind der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof davon ausgegangen, daß zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann, wer rechtlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuübeno Diese Auffassung hat der beschließende Senat seit der Entscheidung BGHZ 33, 266, 268 in ständiger Rechtsprechung vertretene Danach hat die rechtliche Möglichkeit, sich in einem irgendwie erheblichen Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen, derjenige Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Verbandes (Syndikus), dessen Arbeitgeber im Anotellungsvertrag oder in einer für die Dauer berechneten Erklärung eine anwaltliche Betätigung dieses Umfangs gestattet hat«. Diese Erlaubnis dem Antragsteller zu erteilen, hat jedoch der Verband für Deutsche Milchwirtschaft abgelehnt. Deswegen ist die vom Antragsteller bei dem Verband ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar.
Zwar kann der einen freien Beruf ausübende Rechtsanwalt grundsätzlich selbst darüber befinden, welche Aufträge er übernehmen und durchführen und wann er die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendige Arbeit leisten will. Ein Syndikusanwalt kann dazu nach seinem Ermessen grundsätzlich die Abendstunden, die Sonn- und Feiertage und seine sonst dienstfreien Stunden verwenden. Er muß aber in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Dienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Stunden auszuführen (BGH NJW 1961, 921, 922). Dazu gehört vor allem die Wahrnehmung von Terminen, deren Anberaumung auch für einen auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt - z.B., wie der Antragsteller von sich behauptet, auf das des Sozialrechts - jedenfalls nicht nur von
 
seinem Ermessen abhängt; im übrigen ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, auch die ihm übertragenen Armenrechtssachen und Pflichtverteidigungen, in denen er auf die Terminsbestimmung nur geringen Einfluß hat, wahrzunehmen« Eilige schriftliche Arbeiten oder Besprechungen können in jeder Sache jederzeit unaufschiebbar notwendig werden» Wer, wie der Antragsteller infolge seines DienstVertrages, diesen Aufgaben nicht nachkommen kann, ist rechtlich daran gehindert, -seinen Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben» Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Rechtsanwälten im allgemeinen und solchen Rechtsanwälten, die sich auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisiert haben; jeder zugelassene Rechtsanwalt, auch der sogenannte Syndikusanwalt, hat alle Rechte und alle Pflichten eines Rechtsanwalts (BGHZ 38, 221, 225/226)»
Hiernach liegen in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen zur RUcknahmo der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr« 2 BRAO vor»
3» Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner diese "anpassungsfähige Rechtsnorm, die eine individuelle Behandlung jedes Einzelfalles »»« ermöglicht" (BGHZ 34, 382, 388), durch den angefochtenen Erlaß vom 28» Juni 1963 entgegen dem ^ Zweck der gesetzlichen Ermächtigung angewendet hätte» Der Antragsgegner hat nicht sofort, als die Tätigkeit des Antragsteller bei dem Verband für Deutsche Milchwirtschaft bekannt geworden war, die Zulassung zurückgenommen« Er hat vielmehr über fast 2 Jahre die Sache in der Schwebe gelassen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu entscheiden, ob er in seiner Stellung bei dem Verband verbleiben wolle, ob er die ihm in Aussicht gestellte Stellung im Bereich des Bundesministers für Verteidigung annehmen und dann auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwalt-
 
Schaft verzichten werde oder ob er sich zur ausschließlichen Betätigung als freier Rechtsanwalt entschließen wolle» Damit war dem Antragsteller in ausreichendem Maße Zeit und "Gelegenheit gegeben, den beobachteten Mißstand abzustellen" BGH aaO)» Der Antragsgegner konnte auch berücksichtigen, daß sich der Antragsteller nicht in langen Jahren eine Anwaltspraxis aufgebaut hatte, die trotz einer nachträglich aufgenommenen anderweitigen Betätigung einen Schutz verdiente, sondern daß er die Stellung bei dem Verband für Deutsche Milchwirtschaft schon kurz nach seiner Zulassung unter solchen Bedingungen angenommen und angetreten hat, daß ihm die ordnungsmäßige Betätigung als freier Rechtsanwalt in nennenswertem Umfang gar nicht möglich war*
Da somit der Antragsgegner bei seinem Erlaß vom 28* Juni 1963 die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten und sein Ermessen nicht in einer dem Zweck des Ermessens widersprechenden V/eise gebraucht hat (§ 39 Abs* 3 BRAO),
 
sind dor Antrag auf gerichtliche Entscheidung und folglich die sofortige Beschwerde des Antragstellers unbegründet»
Heu singer	Br» Greuner Br« Bix Br« V/intzer
 Börtzler	Spengler	Br«	Vogt
'i