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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des lo Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17o Januar 1962 wird als unzulässig verworfen« Der Antragsteller hatte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom'25.August Gegen diesen Beschluss, der ihm am 29» Januar 1962 zuge-stellt wurde, hat der Antragsteller durch einen am 9« Februar 1962 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt * Er ist der Auffassung, dass seine Erinnerung mangels ord-nungenässigor Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusocs rechtzeitig eingelegt v/orden sei* Falls die in § 42 BRAO auf bestimmte Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, von denen hier keine vorliegt, beschränkte sofortige Beschwerde überhaupt auf anderweitige Entscheidungen ausgedehnt werden darf, was der J>enat in BGHZ 34, 244, 250 und AnwZ (B) 41/61 von 22* Januar 1962 offen gelassen hat, so wird diese entsprechende Anwendung dos § 42 zu demindest auf solche Fälle zu beschränken sein, in denen es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Antragsteller handelt wie bei den in § 42 Abo* 1 BRAO genannten Tatbeständen* In der Regel wird also zu fordern sein, dass die Entscheidung unmittelbar an die berufliohe Existenzgrundlage des Antragstellers rührt* Biese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle bei einem KOstenfestsetzungabeschluss über 1*036,50 DM, der zudem laut Begründung vom 8* Oktober 1961 nur zu dem Teil angegriffen wird, nicht gegeben*

Zitierte Normen: § 42 BRAO
EhrengerichtshofssofortigBeschwerdeErinnerungBRAO

Volltext der Entscheidung

2094 055
AnwZ (B) 3/62
S
Be schluss
 In der Zulassungssache
 des Regierun ■L(
sassessors IH
a«D« Friedrich strasse
 Wilhelm
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
dio Rechtsanwaltskammer in KMfc, vertreten durch ihren Präsidenten in KflB, IHHHHBHHBIP? Justizgebäude 9Zd
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
-Beteiligte: dio Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgorichtoprasi-denten in	dieser	vertreten	durch den General Staats-
anwalt in HflB
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 11o Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenton ülanziaann, der Rechtsanwälte DrP Fuchs, Heins, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr« Spengler sowie des Rechtsanwalts Betersen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des lo Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17o Januar 1962 wird als unzulässig verworfen«
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde«
Gründe?
Der Antragsteller hatte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom'25.August 19’6leingelegt« Diese Erinnerung ist durch den nunmehr angefochtenen Beschluss des Ehrenge-
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richtohofs mit der Begründung, sie sei verspätet eingelegt, zur üc lege wie sen worden*
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 29» Januar 1962 zuge-stellt wurde, hat der Antragsteller durch einen am 9« Februar 1962 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt * Er ist der Auffassung, dass seine Erinnerung mangels ord-nungenässigor Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusocs rechtzeitig eingelegt v/orden sei*
Die sofortige Beschwerde ist nach den Vorschriften der BRAO nicht zugolasaen*
Falls die in § 42 BRAO auf bestimmte Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, von denen hier keine vorliegt, beschränkte sofortige Beschwerde überhaupt auf anderweitige Entscheidungen ausgedehnt werden darf, was der J>enat in BGHZ 34, 244, 250 und AnwZ (B) 41/61 von 22* Januar 1962 offen gelassen hat, so wird diese entsprechende Anwendung dos § 42 zu demindest auf solche Fälle zu beschränken sein, in denen es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Antragsteller handelt wie bei den in § 42 Abo* 1 BRAO genannten Tatbeständen* In der Regel wird also zu fordern sein, dass die Entscheidung unmittelbar an die berufliohe Existenzgrundlage des Antragstellers rührt* Biese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle bei einem KOstenfestsetzungabeschluss über 1*036,50 DM, der zudem laut Begründung vom 8* Oktober 1961 nur zu dem Teil angegriffen wird, nicht gegeben*
Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn nicht § 42 BRAO sondern § 203 BRAO, der sich an sich nur auf den Ansatz der ßerichtokosten und nicht auf die Festsetzung der zu orstat« tendon aussergorichtlichen Kosten bezieht, entsprechend an-
gewendet würde« Auch dann wäre gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs Uher die Kostenerinnerung des Antragstellers kein Rechtsmittel gegeben (vgl« § 205 Abs« 2)„
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 201 Abs« 2 BRAO«
Glanzmann
 Spengler