Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Hechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 1. Der 1909 geborene Antragsteller war seit 1952 als Hechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Hamburg sowie bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zugelassen* Durch eine ihm am 17* Dezember 1959 zugestellte Verfügung des Antragsgegners vom 10. Vorher hatte er durch einen am 14« Juli I960 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den Beschluß vom 1. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß, durch den der Antrag, die Rücknahmeverfügung aufsuheben, abgelehnt worden ist. Nach den von ihm nicht bestrittenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Shrenge-richtshof seine Schuldenlast auf 7 500 DM neben den genannten 25 000 DM angegeben. Aus den eigenen Erklärungen des Antragstellers vor dem Ehrengerichtshof und den zu dem Beweis herangezogenen Beiakten ergibt sich ferner deutlich, daß die Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall des Beschwerdeführers erheblich gefährdet sind« Der Beschwerdeführer hat bereits wiederholt Gelder seiner Mandanten für sich verwandt« So hat er allein im. Palle (2 0 74/59 des Landgerichts Hamburg) einen Betrag von 16 $00 DM, den er vom unterlegenen Gegner erhalten hat, nicht an seinen Mandanten W^HHi abgeführt und auf dessen Zahlungsklage gegen sich Versäumnisurteil ergehen lassen« Baß er 2 000 BM von diesem Betrage für sich verbraucht hat, gibt er selbst zu« Weiter hat er nach seiner eigenen Angabe im Palle 520 BM veruntreut« Auf Grund des genannten Urteils im Palle ^(■■■fcv/urde nach seiner eigenen Angabe und nach den Akten 27 M 7115/59 des Amtsgerichts Hamburg sein Postscheckguthaben gepfändet« Sein Fernsprechanschluß war wiederholt gesperrt, so daß die Mandanten den Beschwerdeführer nicht erreichen konnten« Bas Büro war häufig geschlossen« Bie schlechte finanzielle Lage machte es dem Beschwerdeführer unmöglich, ein Büro mit geeigneten Hilfskräften einzurichten und zu unterhalten« Hierdurch war eine ordnungsgemäße Erledigung seiner anwaltschaftliehen Aufgaben häufig nicht möglich« Bies wird auch durch folgende Tatsachen belegt: In den Akten 5 0 470/59 des Amtsgerichts Hamburg v/urde der Beschwerdeführer rechtskräftig zur Auskunftserteilung an einen Mandanten verurteilt, und zwar seinem Anerkenntnis gemäß. Weiter v/urde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Hamburg durch Versäuronisurteil vom 3» April 1959 zur Herausgabe von Unterlagen verurteilt (50 248/59)* In der Pflegschaftssache HUHHH (115 VIII R 6272) v/urde gegen den Beschwerdeführer, da er seine Pflicht als Pfleger nicht erfüllte, eine Ordnungsstrafe festgesetzt. Interessen der Hechtssuchenden bei einer Fortführung des Anwaltsberufs durch den Beschwerdeführer» Aus allen diesen Gründen ist die Rücknahmeverfügung zu Recht ergangen» Die sofortige Beschwerde war demnach zurückzu-v/eisen»
AnwZ (B) 3/61 Beschluß In der Zulassungssache früheren m Hechtsanwalts Willi Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Senat der Freien und Hansestadt Hl Bandesjustizverwaltung, Antragsgegner und Beschwerdegegner , hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 24o April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Hechtsanwälte Dr. Greuner, Br. Bix und Br. habil. Merkel sowie der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Hechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 1. Juli I960 wird zurückgev/iesen. Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Beschwerdegegner erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Ber Geschäftswert wird auf 20 000 BM festgesetzt. 2 Gründe : Der 1909 geborene Antragsteller war seit 1952 als Hechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Hamburg sowie bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht zugelassen* Durch eine ihm am 17* Dezember 1959 zugestellte Verfügung des Antragsgegners vom 10. Dezember 1959 nahm dieser die Zulassung zurück, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten und dadurch die Interessen der Hechtssuchenden gefährdet seien. Mit einem am 18* Januar I960, einem Montag, also rechtzeitig beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz stellte der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 16 Abs. 4 BEAO. Der Ehrengerichtshof wies durch Beschluß vom 1. Juli I960 den Antrag, die Rücknahmeverfügung aufzuheben, als unbegründet zurück. Durch einen ’’weiteren Beschluß” vom 1. Juli I960 ordnete der Ehrengerichtshof die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO an. Diese Beschlüsse konnten dem Antragsteller erst am 30. Dezember I960 zugestellt werden, weil er mehrfach die Wohnung gewechselt hatte. Vorher hatte er durch einen am 14« Juli I960 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den Beschluß vom 1. Juli I960 sofortige Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht eingegangen. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß, durch den der Antrag, die Rücknahmeverfügung aufsuheben, abgelehnt worden ist. Sie ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3* Abs. 4 BRAO zulässig. Eine Begründung der sofortigen Beschwerde ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. I \ »I % ; Ä: f'fc, 1 Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Zu Red haben die Landes Justizverwaltung und der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des § 15 Jr. 1 BRAO für eine Zurücknahme der Zulassung bejaht. Rach dieser Bestimmux kann die Zulassung u.a. zurückgenommen werden, wenn ein! Rechtsanwalt in .Vermögensverfall geraten ist und dadurcl die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet sind. Beid^ Voraussetzungen liegen vor. Ein Vermögensverfall ist dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Nachdem der Be-] schwer de führer anläßlich eines Verkehrsunfalls im Oktober 1953, bei dem er beteiligt war, rechtskräftig zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 25 OOO DM verurteilt worden war, haben sich seine Vermögensverhältnisse weiterhin verschlechtert. Nach den von ihm nicht bestrittenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs hat der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Shrenge-richtshof seine Schuldenlast auf 7 500 DM neben den genannten 25 000 DM angegeben. Er wollte aber noch etwa 8 300 DM realisierbare Forderungen haben. Seit dem Frühjahr 1958 sind jedoch zahlreiche Forderungen gegen ihn gerichtlich geltend gemacht. Mehrfach ist die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Postscheckkonto und Girokonto] sind von Gläubigern gepfändet worden. Ein Versuch der Rechtsanwaltskammer, dem Antragsteller zu helfen, scheiterte, weil dieser selbst nicht in der Lage war, einen Überblick über das Ausmaß seiner Verschuldung zu geben. Am 10. März I960, also drei Monate nach der Rücknahmeverfügung, hat er den Offenbarungseid nach § 807 ZPO * I b leisten müssen, nachdem er auf Grund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO in Haft genommen worden war« Auch dies beweist, daß schon zur Zeit der Rücknahmeverfügung seine Vermögensverhältnisse zerrüttet gewesen sein müssen« Aus den eigenen Erklärungen des Antragstellers vor dem Ehrengerichtshof und den zu dem Beweis herangezogenen Beiakten ergibt sich ferner deutlich, daß die Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall des Beschwerdeführers erheblich gefährdet sind« Der Beschwerdeführer hat bereits wiederholt Gelder seiner Mandanten für sich verwandt« So hat er allein im. Palle (2 0 74/59 des Landgerichts Hamburg) einen Betrag von 16 $00 DM, den er vom unterlegenen Gegner erhalten hat, nicht an seinen Mandanten W^HHi abgeführt und auf dessen Zahlungsklage gegen sich Versäumnisurteil ergehen lassen« Baß er 2 000 BM von diesem Betrage für sich verbraucht hat, gibt er selbst zu« Weiter hat er nach seiner eigenen Angabe im Palle 520 BM veruntreut« Auf Grund des genannten Urteils im Palle ^(■■■fcv/urde nach seiner eigenen Angabe und nach den Akten 27 M 7115/59 des Amtsgerichts Hamburg sein Postscheckguthaben gepfändet« Sein Fernsprechanschluß war wiederholt gesperrt, so daß die Mandanten den Beschwerdeführer nicht erreichen konnten« Bas Büro war häufig geschlossen« Bie schlechte finanzielle Lage machte es dem Beschwerdeführer unmöglich, ein Büro mit geeigneten Hilfskräften einzurichten und zu unterhalten« Hierdurch war eine ordnungsgemäße Erledigung seiner anwaltschaftliehen Aufgaben häufig nicht möglich« Bies wird auch durch folgende Tatsachen belegt: , i Auf Grund eines Versäumnisurteils des Landgerichts Hamburg vom 6« Mai 1959 auf Herausgabe von Handakten und Originalurkunden an zwei Gläubiger wurde antragsgemäß gegen den Beschwerdeführer zwecks Erzwingung des Offenbarungseides unter dem 18* August 1959 Haftbefehl erlassen (26 aM 3709/59 des Amtsgerichts Hamburg). In den Akten 5 0 470/59 des Amtsgerichts Hamburg v/urde der Beschwerdeführer rechtskräftig zur Auskunftserteilung an einen Mandanten verurteilt, und zwar seinem Anerkenntnis gemäß. Auch in dieser Sache mußte der Beschwerdeführer durch Beschluß vom 6. Oktober 1959 zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 DM angehalten werden, dem Urteil nachzukommen. Weiter v/urde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Hamburg durch Versäuronisurteil vom 3» April 1959 zur Herausgabe von Unterlagen verurteilt (50 248/59)* In der Pflegschaftssache HUHHH (115 VIII R 6272) v/urde gegen den Beschwerdeführer, da er seine Pflicht als Pfleger nicht erfüllte, eine Ordnungsstrafe festgesetzt. Dies geschah auch in anderen Pallen und durch den Vorstand der Anwaltskammer Hamburg. Daß er wegen seines Vermögensverfalls seine anwaltlichen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erledigen konnte, räumt der Beschwerdeführer schließlich in seinem Schreiben an den erkennenden Senat vom 22. Februar 1961 selbst ein. Darin führt er nämlich aus, daß er infolge seines gesundheitlichen Zusammenbruchs und der nachfolgenden jahrelangen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bisher nicht in der Lage gewesen ist, sich um die notwendigsten persönlichen Dinge zu kümmerno Die Gesamtheit dieser Umstände bestätigt eindringlich den Vermögensverfall des Beschwerdeführers und die hierdurch bedingte außerordentliche Gefährdung der 6 Interessen der Hechtssuchenden bei einer Fortführung des Anwaltsberufs durch den Beschwerdeführer» Aus allen diesen Gründen ist die Rücknahmeverfügung zu Recht ergangen» Die sofortige Beschwerde war demnach zurückzu-v/eisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs» 1 BRAO, § 13 a FGG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 202 Abs» 2 BRAO, § 30 KostO» Glanzmann Br» Greuner Br» Bix Br» Merkel Bortzler Kirchhof Br« Vogt n