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BGH

Gericht: BGH

a) Ein Zulassungsbev/erher, der in einem ständigen Dienstverhältnis steht, muß den Willen haben, die Pflichten eines Rechtsanwalts sowohl bei der Ausübung des freien Berufs als Rechtsanwalt wie in seiner abhängigen Stellung zu erfüllen. hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, auf die mündliche Verhandlung vom 7» November I960 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br» Heusinger, der Rechtsanwälte Br» Fuchs, Br. Merkel, Br. Wintzer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Weber und Br. Kreft beschlossen: Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1 o Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Wsstf.) 7. Januar 1959 entscheidet der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Direktor der Kraftfahr-Versicherungs-Abteilungen des Unternehmens selbständig und weisungsfrei über alle einschlägigen versicherungstechnischen, -rechtlichen und personellen Fragen» Im Anschluß hieran heißt es, daß der Antragsteller im Falle seiner Zulassung als Hechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Köln berechtigt sei, als freier Anwalt für andere Personen als die N^BIHNeSeilschaften tätig zu werden. Der Vorstand der Antragsgegnerin vertrat in seinem Gutachten vom 18» April 1959 den Standpunkt, nach den Anstellungsbedingungen und der Erklärung der seien nicht die an eine selbständige und unabhängige Berufsausübung zu stellenden Anforderungen gewährleistet, der Antragsteller übe eine Tätigkeit aus, die im Sinne des § 15 Nr. 5 RAO BrZ mit dem Beruf und dem Ansehen eines Hechtsanwalts nicht vereinbar sei. In seiner Tätigkeit bei der N^HHBk sei er selbständig und nur dem Vorstand der Gesellschaft verantwortlich * Da er seit Mitte 1952 als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei und es lediglich um seine anderweitige Zulassung in Köln gehe, könne ihm gegenüber nicht der Versagungsgrund des § 15 Nr. 5 RAO BrZ geltend gemacht werden. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in einem weiteren Gutachten (vom 13« November 1959) auf den Standpunkt gestellt, daß § 7 Nr« 8 BRAO 'der Zulassung entgegenstehe. Die dienstvertragliche Tätigkeit des Antragstellers nehme dessen Arbeitskraft in einem solchen Maße in Anspruch, daß für die Ausübung des Berufes als frei praktizierender Rechtsanwalt kein Raum mehr bleibe» Neben seiner umfangreichen Tätigkeit als Leiter einer bedeutenden Abteilung eines führenden Versicherungsunternehmens werde er nicht in der Lage sein, Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten» hat festgestellt, daß § 7 Nr» 8 BRAO nicht vorliege» Er hat auf den Sulassungsantrag des Antragstellers die Vorschrift des § 33 BRAO angewendet und dies, wie folgt, begründet: Der Antragsteller habe auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung nur verzichtet, um in Köln zugelassen zu werden. Wenn auch § 33 BRAO zur Zeit der Löschung des Antragstellers in den Düsseldorfer Listen noch nicht geltendes Recht gewesen sei, so sei es doch unbillig, diese Bestimmung nicht zu seinen Gunsten anzuwenden» Aus § 207 BRAO ergebe sich als Wille des Gesetzgebers, daß § 33 BRAO auch auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sei» Für die anderweitige Zulassung seien die §§ 19 ff BRAO und nicht § 7 Nr. 8 BRAO maßgebend. Io Die Bundesrechtsanwaltsordnung unterscheidet zwischen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 bis 17) und der Zulassung bei einem Gericht (§§ 18 bis 36)» Sie erlaubt dem Rechtsanwalt, auf die Rechte aus der lokalen Zulassung zu verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden (§ 18 Abs«, 3)» und ermöglicht in ihrem § 33 den Zulassungswechsel in der Weise, daß der Betreffende keinen Augenblick aufhört, Rechtsanwalt zu sein. anwalts nicht verloren hat« Denn wollte man diese Vorschrift auch auf Bewerber anwenden, die, wenn auch bloß zu dem Zweck eines Zulassungswechsels, aufgehört haben, Anwalt zu sein, so würden von ihr Personen erfaßt werden, die zeitweilig nicht die Pflichten eines Rechtsanwalts■zu erfüllen hatten, nicht der Ehrengerichtsbarkeit unterstanden und nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer angehört haben* Damit wäre für die vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung gestellten Anträge auf Zulassung bei einem anderen Gericht die Basis verlassen, auf der § 33 BRAO beruht* 1. Wie der Senat in der Sache AnwZ (B) 2/60 ausgeführt hat, muß ein Zulassungsbewerber, der Angestellter eines privaten Arbeitgebers ist, die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit haben, sich neben der Tätigkeit für seinen Dienstherrn als freier Anwalt in einem nicht unerheblichen Maße zu betätigen* Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller. Für den Fall, daß ihm die nicht genügend Zeit zur Betätigung als freier Anwalt gewähre, habe er ihr die Kündigung in Aussicht gestellt, und hierauf habe die Gesellschaft mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 30. Angesichts dieser Darlegungen läßt sich die Tatsache, daß der Antragsteller während seiner Zulassung in Duisburg und Düsseldorf durch freie AnwaltStätigkeit nur den Kammerbeitrag von 20 DM monatlich verdient hat, nicht gegen den jetzigen Zulassungsantrag auswerten. Daraus folgt, daß ein Zulassungsbewerber, der in einem ständigen Dienstverhältnis steht, den Willen haben muß, die Pflichten eines Rechtsanwalts sowohl bei der Ausübung des freien Berufs als Rechtsanwalt wie in seiner abhängigen Stellung zu erfüllen. Mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft ist es unvereinbar, daß jemand Personen, die ihm in der Regel unbekannt sind, auf sucht, um mit ihnen eine Rechtsangelegenheit zu ordnen. Der Zulassung steht es aber nicht entgegen, wenn der Syndikus, der eine gehobene Stellung in einem größeren Unternehmen inne hat, neben vorwiegend juristischer Tätigkeit auch eine dieser Stellung entsprechende kaufmännische Tätigkeit entfaltet. Bei der gegebenen Sachlage kommt es nicht dafauf an, ob der von der Antragsgegnerin eingenommene Standpunkt richtig ist, als'Hechtsanwalt könne nicht zugelassen werden, wer aktiv in einer Weise am Wettbewerbsleben teilnimmt, daß er zu dem InteressenvertreSer abgestempelt wird und ins kommerzielle Denken abgleitet.

Zitierte Normen: § 33 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitBrBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja
 Amtliche Sammlung: ja
BRAO §, 7' NrV*6^>. "^0- ?w‘-l •'	~	^ . •*
(Syndikusanwalt, Versicherungsdirektor)
a)	Ein Zulassungsbev/erher, der in einem ständigen Dienstverhältnis steht, muß den Willen haben, die Pflichten eines Rechtsanwalts sowohl bei der Ausübung des freien Berufs als Rechtsanwalt wie in seiner abhängigen Stellung zu erfüllen.
b)	Schadenregulierer können nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
c)	Der Zulassung steht nicht entgegen, wenn ein Syndikus, der eine gehobene Stellung in einem größeren Unternehmen innehat, neben vorwiegend juristischer Tätigkeit auch eine dieser Stellung entsprechende kaufmännische Tätigkeit entfaltet.
2094 096
BGH, Besohl, v. 7. November I960 - AnwZ (B) 3/60 -
EGH für Rechtsanwälte beim OLG Hamm (Westf.}
 AnwZ (B) 3/60
Bes c hluß
 In der ZulassungsSache
 des Direktors Br. Friedrich M^IBl^-J^H^-Straße 0,
Antragstellers und Beschwerdegegners,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer Ki Präsidenten, in KflB, Zimmer
 vertreten durch ihren
>latz, Justizgebäude,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Beteiligte: die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in	dieser	vertreten	durch	den	Generalstaats-
anwalt in HflB (dl) -
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, auf die mündliche Verhandlung vom 7» November I960 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br» Heusinger, der Rechtsanwälte Br» Fuchs, Br. Merkel, Br. Wintzer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Weber und Br. Kreft
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1 o Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Wsstf.) vom 19* Februar I960 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Bie außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Ber Geschäftswert für die sofortige Beschwerde wird auf 150 000 BM festgesetzt.
2
Gründe :
Der Antragsteller war vom 16* Juni 1952 ab bis zu dem September 1955 nacheinander bei den Amts- und Landgerichten in Bielefeld, Duisburg und Düsseldorf zugelas-sen« In Bielefeld wurde er gar nicht erst in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, in Duisburg und Düsseldorf hat er keine nennenswerte Praxis ausgeübt* Hauptberuflich war er in Duisburg als Syndikus eines Versicherungsmaklers und in Düsseldorf als Versicherungsjurist bei der A(|BA tätig» Auf seinen Antrag wurde er am 24» und 27« September 1958 in den Anwaltslisten von Düsseldorf gelöscht» Als Grund hierfür wurde niedergelegt, der Antragsteller beabsichtige, seine anderweitige Zulassung in Köln zu beantragen* Diese Absicht hat der Antragsteller mit Antrag vom 1. Oktober 1958 verwirklicht- Dieser Antrag wurde als Antrag auf BrstZulassung behandelt-
Seit dem 1. Juli 1958 ist der Antragsteller als Prokurist mit dem Titel Abteilungsdirektor bei der
 Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in	tätig» Er leitet deren Kraftfahr-Betriebs- und
 Kraftfahr-Schaden-Abteilungen» Sein Gehalt beträgt 24 000 DM jährlich» Der Anstellungsvertrag wurde bis zu dem 31 * Dezember 1959 fest abgeschlossen» Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird» § 1 Abs« 2 dieses Vertrages bestimmt, daß sich die Vertretungsbefugnis des Antragstellers nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, den Satzungen der Gesellschaft und den Anweisungen des Vorstandes richtet» § 2 sieht vor, daß der Antragsteller zur Ausübung einer anderen Tätigkeit der Genehmigung des Generaldirektors der Gesellschaft bedarf. Nach der Erklärung der NMHHi vom
 
7. Januar 1959 entscheidet der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Direktor der Kraftfahr-Versicherungs-Abteilungen des Unternehmens selbständig und weisungsfrei über alle einschlägigen versicherungstechnischen, -rechtlichen und personellen Fragen» Im Anschluß hieran heißt es, daß der Antragsteller im Falle seiner Zulassung als Hechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Köln berechtigt sei, als freier Anwalt für andere Personen als die N^BIHNeSeilschaften tätig zu werden.
v

Der Vorstand der Antragsgegnerin vertrat in seinem Gutachten vom 18» April 1959 den Standpunkt, nach den Anstellungsbedingungen und der Erklärung der
 seien nicht die an eine selbständige und unabhängige Berufsausübung zu stellenden Anforderungen gewährleistet, der Antragsteller übe eine Tätigkeit aus, die im Sinne des § 15 Nr. 5 RAO BrZ mit dem Beruf und dem Ansehen eines Hechtsanwalts nicht vereinbar sei.
Der Antragsteller führte demgegenüber aus: Zur Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben ständen ihm zwei Prokuristen, drei Handlungsbevollmächtigte, die Sachbearbeiter der Generaldirektion und vierzehn selbständige, zu dem Teil mit Prokuristen besetzte Schadenbüros zur Seite. In seiner Tätigkeit bei der N^HHBk sei er selbständig und nur dem Vorstand der Gesellschaft verantwortlich * Da er seit Mitte 1952 als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei und es lediglich um seine anderweitige Zulassung in Köln gehe, könne ihm gegenüber nicht der Versagungsgrund des § 15 Nr. 5 RAO BrZ geltend gemacht werden.
L
 
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in einem weiteren Gutachten (vom 13« November 1959) auf den Standpunkt gestellt, daß § 7 Nr« 8 BRAO 'der Zulassung entgegenstehe. Die dienstvertragliche Tätigkeit des Antragstellers nehme dessen Arbeitskraft in einem solchen Maße in Anspruch, daß für die Ausübung des Berufes als frei praktizierender Rechtsanwalt kein Raum mehr bleibe» Neben seiner umfangreichen Tätigkeit als Leiter einer bedeutenden Abteilung eines führenden Versicherungsunternehmens werde er nicht in der Lage sein, Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten»
Der Antragsteller hat demgegenüber um gerichtliche Entscheidung gebeten (§ 9 Abs» 2.BRAO)» Der 1. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) hat festgestellt, daß § 7 Nr» 8 BRAO nicht vorliege» Er hat auf den Sulassungsantrag des Antragstellers die Vorschrift des § 33 BRAO angewendet und dies, wie folgt, begründet: Der Antragsteller habe auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung nur verzichtet, um in Köln zugelassen zu werden. Wenn auch § 33 BRAO zur Zeit der Löschung des Antragstellers in den Düsseldorfer Listen noch nicht geltendes Recht gewesen sei, so sei es doch unbillig, diese Bestimmung nicht zu seinen Gunsten anzuwenden» Aus § 207 BRAO ergebe sich als Wille des Gesetzgebers, daß § 33 BRAO auch auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sei» Für die anderweitige Zulassung seien die §§ 19 ff BRAO und nicht § 7 Nr. 8 BRAO maßgebend.
Gegen diesen am 22. April I960 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 4. Mai I960, also rechtzeitig, sofortige Beschwerde eingelegt.
 
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet.
Io
 Die Bundesrechtsanwaltsordnung unterscheidet zwischen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 bis 17) und der Zulassung bei einem Gericht (§§ 18 bis 36)» Sie erlaubt dem Rechtsanwalt, auf die Rechte aus der lokalen Zulassung zu verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden (§ 18 Abs«, 3)» und ermöglicht in ihrem § 33 den Zulassungswechsel in der Weise, daß der Betreffende keinen Augenblick aufhört, Rechtsanwalt zu sein. Als sich der Antragsteller in Düsseldorf löschen ließ, bestand noch nicht die Möglichkeit, den Ort der Zulassung unter Beibehaltung der Anwaltseigenschaft zu wechseln. Mit seiner Löschung in der Liste der Rechtsanwälte beim Am,ts- und Landgericht in Düsseldorf verlor er die Eigenschaft eines Rechtsanwalts, die Befugnis zur Ausübung der Anwalt Stätigkeit und das Recht zur Führung der Bezeichnung Rechtsanwalt (arg. §§ 30,
 31 RAO BrZ). Der Antragsteller wurde anders als ein vertriebener Anwalt (BGHSt 8, 168) nicht bloß tatsächlich an der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gehindert, sondern verlor kraft Gesetzes die rechtliche Befugnis hierzu. Deshalb war sein Antrag auf Zulassung bei einem anderen Gericht ein Antrag auf Neuzulassung« Ein solcher Antrag war der Überprüfung aller Versagungsgründe, die für eine. ErstZulassung Bedeutung haben, ausgesetzt (Amtl. Begr. vor § 4, S. 50)« Hieran änderte sich mit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung nichts«
§ 53 BRAO hat keine rückwirkende Kraft. Selbst wenn § 207 Abs. 4 BRAO mehr als eine Zuständigkeitsregelung enthielte, muß er doch auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Antragsteller die Eigenschaft eines Rechts-
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anwalts nicht verloren hat« Denn wollte man diese Vorschrift auch auf Bewerber anwenden, die, wenn auch bloß zu dem Zweck eines Zulassungswechsels, aufgehört haben, Anwalt zu sein, so würden von ihr Personen erfaßt werden, die zeitweilig nicht die Pflichten eines Rechtsanwalts■zu erfüllen hatten, nicht der Ehrengerichtsbarkeit unterstanden und nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer angehört haben* Damit wäre für die vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung gestellten Anträge auf Zulassung bei einem anderen Gericht die Basis verlassen, auf der § 33 BRAO beruht*
Es ist nicht anzunehmen, daß dies der Inhalt des § 207 Abs. 4 BRAO ist»
Der angefochtene Beschluß ist daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht haltbar.
II.
Gleichwohl konnte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben»
Die Überprüfung des umstrittenen Zulassungsantrages ergibt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt*
1. Wie der Senat in der Sache AnwZ (B) 2/60 ausgeführt hat, muß ein Zulassungsbewerber, der Angestellter eines privaten Arbeitgebers ist, die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit haben, sich neben der Tätigkeit für seinen Dienstherrn als freier Anwalt in einem nicht unerheblichen Maße zu betätigen* Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller. Die	hat	ihm unter dem
 
30. September I960 bescheinigt, daß sie ihm während seiner Dienstzeit ausreichende Gelegenheit zur Ausübung einer freien Anwaltspraxis geben werde. Überdies ist er samstags ganz und arbeitstäglich ab 16,30 Uhr dienstfrei. Daß er seine früheren Zulassungen nur in einem kaum nennenswerten Umfang ausgenutzt hat, erklärt er damit, daß er in seinen damaligen Stellungen auch werbende Tätigkeit habe entfalten müssen und sich deshalb veranlaßt gesehen habe, als Hechtsanwalt möglichst nicht hervor zutret en. Bei der	habe	er	eine:»
gehobene Position erlangt, die ihn weitgehend unabhängig mache.Ihm stehe ausreichendes Personal zur Verfügung. Er selbst habe meist einen leeren Schreibtisch. Den Zulassungsantrag habe er aus eigenem Antrieb und nicht auf Veranlassung seiner Arbeitgeberin gestellt.
Es gehe ihm nicht darum, lediglich den Titel Rechtsanwalt zu erlangen, sondern darum, eigene Praxis in einem nicht unerheblichen Umfang auszuüben. Hierzu sei er auch in der Lage. Für den Fall, daß ihm die nicht genügend Zeit zur Betätigung als freier Anwalt gewähre, habe er ihr die Kündigung in Aussicht gestellt, und hierauf habe die Gesellschaft mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 30. September I960 reagiert. Angesichts dieser Darlegungen läßt sich die Tatsache, daß der Antragsteller während seiner Zulassung in Duisburg und Düsseldorf durch freie AnwaltStätigkeit nur den Kammerbeitrag von 20 DM monatlich verdient hat, nicht gegen den jetzigen Zulassungsantrag auswerten.
2. Die Bundesrechtsanwaltsordnung zieht in § 7 Nr. 8 für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Folge daraus, daß der Rechtsanwalt nach § 1 ein Organ der Rechtspflege ist und hierbei Unabhängigkeit besitzt,
 
nach § 2 einen freien Beruf ausübt und kein Gewerbe betreibt und nach § 3 der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Hechtsangelegenheiten ist (Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung § 7 Anm. 10)« ~§ 46 BRAO, der die gesetzliche Anerkennung des Syndikusanwalts enthält, steht in dem Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung, der von den Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts handelt. Daraus folgt, daß ein Zulassungsbewerber, der in einem ständigen Dienstverhältnis steht, den Willen haben muß, die Pflichten eines Rechtsanwalts sowohl bei der Ausübung des freien Berufs als Rechtsanwalt wie in seiner abhängigen Stellung zu erfüllen. Diesen Willen hat der Antragsteller, wie sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugt hat.
Ob daneben auch der ?/ille verlangt werden kann, den Anwaltsberuf in einem irgendwie erheblichen Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (so der
I.	Senat des Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte, EGH 21, 16; 25, 146; 28, 12 im Gegensatz zu dem
II. Senat, EGH 19, 27; 20, 39; 21, 20), braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsteller hat nach der Überzeugung des Senats auch diesen Willen.
3* Richtig ist, daß Schadenregulierer nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können. Mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft ist es unvereinbar, daß jemand Personen, die ihm in der Regel unbekannt sind, auf sucht, um mit ihnen eine Rechtsangelegenheit zu ordnen. Wie die	un-
ter dem 30. September I960 erklärt hat, gehört es nicht zu den Aufgaben des Antragstellers, als Schadenregulierer tätig zu werden. Der Antragsteller hat in der mündlichen
 
Verhandlung dargelegt, daß er auch in Großschadensfäl-len mit dem Publikum nicht in Berührung kommt. Derartige Pälle würden ihm zwar vorgelegt, aber auch bei ihnen gebe er nur Anweisungen; das entspricht der Erklärung der	vom	30. September I960, wonach
 dem Antragsteller lediglich die Entscheidung darüber obliegt, wie die einzelnen Schadenfälle von den ihm unterstellten Schadenregulierungsbeamten zu behandeln sind.
4. Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei der	vornehmlich	unternehme-
rische Aufgaben zu erfüllen, hat sich nicht bestätigt. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt nicht in den Kraftfahr-^etriebs-, sondern in den Kraftfahr-Schaden-Abteilungen und ist vorwiegend rechtsberatender und rechtsentscheidender Art. Es mag sein, daß bei seinen Entscheidungen wirtschaftliche ©der kaufmännische Gesichtspunkte eine Holle spielen. Der Zulassung steht es aber nicht entgegen, wenn der Syndikus, der eine gehobene Stellung in einem größeren Unternehmen inne hat, neben vorwiegend juristischer Tätigkeit auch eine dieser Stellung entsprechende kaufmännische Tätigkeit entfaltet.
Bei der gegebenen Sachlage kommt es nicht dafauf an, ob der von der Antragsgegnerin eingenommene Standpunkt richtig ist, als'Hechtsanwalt könne nicht zugelassen werden, wer aktiv in einer Weise am Wettbewerbsleben teilnimmt, daß er zu dem InteressenvertreSer abgestempelt wird und ins kommerzielle Denken abgleitet. Der Pall bietet erst recht keinen Anlaß zu einer Stellungnahme dazu, ob die Teilnahme am kaufmännischen Publikums
 
verkehr, die Tätigkeit eines Einkäufers und die Beteiligung an einem Handelsunternehmen körperschaftsrechtlicher oder personenrechtlicher Art mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde im Ergebnis unbegründet.
Sie war daher mit der Kostenfolge des § 201 Abs. 2 BRAO zurUckzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers konnten der Antragsgegnerin nicht auferlegt werden, da dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 13 a EGG).
Heusinger Dr. Puchs	Dr.	Merkel	Br.	Wintzer
 Dr. Kuhn
 Weber
Kreft