BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 3/16
vom 21. Oktober 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:211016BANWZ.B.3.16.0
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 21. Oktober 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 die Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem als Anhörungsrüge auszulegenden Schriftsatz vom 30. August 2016.
2 2. Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a
VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen und deren rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hat die mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente geprüft, aus den im Beschluss vom 28. Juli 2016 genannten Gründen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag wiederholt und vertieft, vermag dies die Anhörungsrüge nicht zu begründen.
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3 3. Soweit mit dem Schriftsatz vom 30. August 2016 nicht nur eine
Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin, sondern auch eine Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Anwaltsgerichtshof eingelegt werden sollte, wäre eine solche Beschwerde aus den im Beschluss vom 28. Juli 2016 genannten Gründen nicht zulässig. Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs im Prozesskostenhilfeverfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Limperg Bünger Remmert
Schäfer
Lauer
Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2016 - 1 AGH 2/16 -