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BGH

Gericht: BGH

Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit Beschwerde vom 30. Mai 2016 gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und beantragt hierfür vorsorglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Da die Beschwerde bereits nicht statthaft ist, geht der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere. 3 Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen möchte, wäre hierfür der Anwaltsgerichtshof zuständig.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 146 VwGO § 17a GVG § 80 VwGO
ProzesskostenhilfeVwGOAnwaltsgerichtshofsBeschwerdeführerinBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 3/16
vom 28. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 hier: Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ECU :DE: BGH:2016:280716BANWZ.B.3.16.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 28. Juli 2016
beschlossen:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2016 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte widerrief mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 die Zulas-
sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Kläger erhob hiergegen Klage und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 wies der Anwaltsgerichtshof die Anträge des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden
-3-
Wirkung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit Beschwerde vom 30. Mai 2016 gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und beantragt hierfür vorsorglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2	Die	Beschwerde	ist	nicht	statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht gemäß
§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und damit auch des Anwaltsgerichtshofs nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen - Akteneinsicht (§ 99 Abs. 2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) - mit der Beschwerde angefoch-ten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder im Prozesskostenhilfeverfahren, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 -AnwZ (B) 2/14 Rn. 4). Da die Beschwerde bereits nicht statthaft ist, geht der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere.
3	Soweit	die	Beschwerdeführerin	mit der Beschwerdebegründung einen
 erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen möchte, wäre hierfür der Anwaltsgerichtshof zuständig.
-4-
4	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO.
Limperg	Bünger	Remmert
 Schäfer
Lauer
 Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2016 - 1 AGH 2/16 -