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BGH

Gericht: BGH

November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. März 2006 ist über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Für einen Ausnahmefall, in welchem ungeachtet des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden könnte, ist weiterhin nichts ersichtlich.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
VermögensverfallsRechtsanwaltschaftZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 3/08	BESCHLUSS vom 3. November 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
 am 3. November 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	1967	zur	Rechtsanwaltschaft	zugelassen.	Die
 Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a)	Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C.	vom	1. März 2006 ist
 über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Den hierdurch begründeten Vermutungstatbestand hat der Antragsteller nicht widerlegt. Nach einem Bericht des Insolvenzverwalters vom 13. November 2006 stand den anerkannten Insolvenzforderungen in Höhe von über 611.000 € lediglich ein an die Insolvenzgläubiger zu verteilender Betrag von ca. 20.000 € gegenüber.
b)	Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung war - wie bereits der Anwaltsgerichthof in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben.
-4-
7	2.	Ein	nachträglicher	Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
 Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht dargetan.
8	Eine	Konsolidierung	seiner Vermögensverhältnisse wird vom Antragstel-
ler nicht behauptet. Für einen Ausnahmefall, in welchem ungeachtet des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden könnte, ist weiterhin nichts ersichtlich.
9	3.	Der	Senat	konnte	in	Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da
 dieser sein Fernbleiben zu dem Termin vom 3. November 2008 nicht entschuldigt hat.
Tolksdorf	Ernemann	Freilesen	Roggenbuck
 Kappelhoff	Martini	Quaas
 Vorinstanz:
AGFI Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 -1 AGH 4/07 -