gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HMH^straßel Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Anwaltsgerichtshof hat zureffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind; Geschäftskontenpfändungen haben im übrigen bereits Fremdgelder erfaßt. a) Die Forderung der Stadt Viersen in Höhe von 9.299,48 DM ist zunächst durch Prozeßvergleich auf 7.800 DM reduziert worden. Der Antragsteller hält sich nicht für verpflichtet, zu seinem Gläubiger "zu eilen, um von sich aus die in seinen Augen unberechtigte Forderung zu erfüllen." Statt die fällige Restforderung zu erfüllen, verweist er auf eine ihm erteilte Erklärung seines Sohnes, daß dieser für die Forderung (allerdings nur in Höhe von 3.700 DM) die selbstschuldnerische Bürgschaft - befristet bis zu dem 11. Selbst bei Vorliegen einer Bürgschaft und Erfüllung durch den Bürgen würde sich an der Schuldenhöhe des Antragstellers nichts ändern: Der Anspruch würde nach § 774 BGB auf den Bürgen als neuen Gläubiger übergehen. b) Auf die Forderung der Alterskasse der Rheinischen Landwirtschaft in Höhe von 11.791,50 DM hat der Antragsteller seit Februar 1996 - wie von der Gläubigerin vorläufig akzeptiert - monatlich 50 DM von seinem Konto bei der Postbank Essen überwiesen, was entstehende Zinsen nicht abdek-ken könnte. Darüber hinaus hat der Antragsteller in den Kontoauszügen den jeweiligen Kontostand abgedeckt und so die Überprüfung verhindert, ob die jeweiligen Überweisungen von einem Guthaben gedeckt waren oder ob nicht nur andere Schulden begründet worden sind. c) Die Erledigung der titulierten Forderung des Kreises Viersen über 66.380,29 DM wird vom Antragsteller damit begründet, daß der Titel auf ein übernommenes Vermögen beschränkt gewesen und durch Vollstreckung in ein - vollständiges - Surrogat dieses Vermögens verbraucht sei. Wenn das der Fall wäre, müßte dem Antragsteller nach der Vollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ausgehändigt worden sein. Zinsen und Kosten, die der Höhe nach nicht angegeben werden. e) Eine Forderung der StadtSparkasse Viersen wird vom Antragsteller eingeräumt, der Höhe nach aber nicht beziffert. Juli 1996 an den Präsidenten des Landgerichts Mönchengladbach erklärt, daß aus der mit dem Antragsteller bestehenden Absprache ein Zahlungsrückstand von über 10.000 DM bestehe. gütung, die zu den Kanzleiverbindlichkeiten gehört und wie diese nicht an Streitwerten orientiert abgerechnet wird, beläuft sich z.Zt. nach Angaben des Vertreters noch auf ca. Einkommen und Vermögen sind nicht so dargelegt, daß eine Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers als geordnet möglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF 2024 030 BESCHLUSS AnwZ (B) 2/96 vom 18. November 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Alfred Vj Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HMH^straßel Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1995 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: A. Der Antragsteller ist seit 1961 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27. Juli 1995, lurch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 3 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. B. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Der Anwaltsgerichtshof hat zureffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis eingetragen, gegen ihn war Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Seit 1991 führten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten immer häufiger dazu, daß Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden mußten. Selbst wegen geringfügiger Beträge kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren somit als nachhaltig und nicht nur vorübergehend zerrüttet anzusehen. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind; Geschäftskontenpfändungen haben im übrigen bereits Fremdgelder erfaßt. 4 II. Der Vermögensverfall ist zwischenzeitlich trotz Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht zweifelsfrei weggefallen. 1. Die zu dem Widerruf der Zulassung führenden Verbindlichkeiten des Antragstellers sind nur unvollständig erledigt. a) Die Forderung der Stadt Viersen in Höhe von 9.299,48 DM ist zunächst durch Prozeßvergleich auf 7.800 DM reduziert worden. Darauf hat der Antragsteller 4.000 DM gezahlt. Der Rest nebst Zinsen und Kosten ist offen. Der Antragsteller hält sich nicht für verpflichtet, zu seinem Gläubiger "zu eilen, um von sich aus die in seinen Augen unberechtigte Forderung zu erfüllen." Diese angesichts des von ihm geschlossenen Vergleichs unverständliche Haltung ist nicht geeignet, den Willen zu belegen, seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu bringen. Statt die fällige Restforderung zu erfüllen, verweist er auf eine ihm erteilte Erklärung seines Sohnes, daß dieser für die Forderung (allerdings nur in Höhe von 3.700 DM) die selbstschuldnerische Bürgschaft - befristet bis zu dem 11. Juni 1997 - übernehme. Diese Erklärung besagt für die Frage eines Wegfalls des Vermögensverfalls nichts. Als Bürgschaft ist die Erklärung nicht anzusehen, da sie nicht gegenüber dem Gläubiger abgegeben worden ist. Selbst bei Vorliegen einer Bürgschaft und Erfüllung durch den Bürgen würde sich an der Schuldenhöhe des Antragstellers nichts ändern: Der Anspruch würde nach § 774 BGB auf den Bürgen als neuen Gläubiger übergehen. 5 b) Auf die Forderung der Alterskasse der Rheinischen Landwirtschaft in Höhe von 11.791,50 DM hat der Antragsteller seit Februar 1996 - wie von der Gläubigerin vorläufig akzeptiert - monatlich 50 DM von seinem Konto bei der Postbank Essen überwiesen, was entstehende Zinsen nicht abdek-ken könnte. Darüber hinaus hat der Antragsteller in den Kontoauszügen den jeweiligen Kontostand abgedeckt und so die Überprüfung verhindert, ob die jeweiligen Überweisungen von einem Guthaben gedeckt waren oder ob nicht nur andere Schulden begründet worden sind. Der in Hinblick auf diese Abdeckungen gegebene Hinweis der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers auf § 203 StGB liegt neben der Sache: Der Antragsteller ist für den Wegfall des Vermögensverfalls darlegungsbelastet. c) Die Erledigung der titulierten Forderung des Kreises Viersen über 66.380,29 DM wird vom Antragsteller damit begründet, daß der Titel auf ein übernommenes Vermögen beschränkt gewesen und durch Vollstreckung in ein - vollständiges - Surrogat dieses Vermögens verbraucht sei. Wenn das der Fall wäre, müßte dem Antragsteller nach der Vollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ausgehändigt worden sein. Das ist nicht der Fall. Inwieweit seine Angaben zutreffen, daß das Surrogat des gesamten übernommenen Vermögens in der Zwangsvollstreckung verwertet worden ist, ist nicht überprüfbar. Die Forderung aus der Kostenfestsetzung über 5.415,90 DM ist offen. Die Meinung des Antragstellers, auch insoweit gelte die Haftungsbeschränkung, ist irrig (vgl. 6 Palandt/Heinrichs, 55. Aufl., § 419 BGB Rdnr. 18). Soweit auch hier eine "Bürgschaftserklärung" seines Sohnes vorliegt, gelten die entsprechenden Ausführungen unter a). d) Die ursprüngliche Gesamtforderung der Dresdner Bank ist in der Widerrufsverfügung vom 27. Juli 1995 auf 600.000 DM, vom Antragsteller selbst auf 606.231,46 DM beziffert worden. Diese Forderung ist durch Erlöse in Zwangsvollstreckungen um 283.254,30 DM reduziert worden. Die Dresdner Bank errechnete per 31. Dezember 1995 eine Forderung von noch 338.566,24 DM. Bezüglich der Konten Nr. ||HBl7 undflHH£6 hat die Dresdner Bank ihre Forderung auf 22.616,28 DM zzgl. Zinsen und Kosten seit dem 1. April 1992 beziffert; ausweislich des Schreibens der Dresdner Bank vom 7. August 1996 beläuft sich der Betrag inzwischen auf 23.712,24 DM zzgl. Zinsen und Kosten, die der Höhe nach nicht angegeben werden. Die Bank hat diesen Betrag bis zu dem 5. Juni 1997 gestundet. Ob es sich hierbei um die gesamte Restforderung aus der ursprünglichen Verbindlichkeit handelt, wie der Antragsteller behauptet, ist nicht überprüfbar. Angesichts der Höhe der Vollstreckungserlöse ist rechnerisch noch ein Rest von über 300.000 DM offen. Diese Differenz zeigt, daß die Angaben des Antragstellers zu diesem Punkt unvollständig sind. e) Eine Forderung der StadtSparkasse Viersen wird vom Antragsteller eingeräumt, der Höhe nach aber nicht beziffert. Sie beläuft sich jedenfalls nach seinen entsprechen- den Andeutungen auf über 20.000 DM. Der Stand des bei der Stadtsparkasse Viersen unterhaltenen Kontos, von dem auch der Betrag von 4.000 DM (vgl. a) überwiesen worden ist, ist unkenntlich gemacht, so daß der Sollstand nicht feststellbar ist. Der Antragsteller kommt somit auch in diesem Punkt der Obliegenheit zur vollständigen Darlegung seiner Schuldstände nicht nach. f) Der Antragsteller behauptet, über die in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 1996 genannten Verbindlichkeiten hinaus keine weiteren Zahlungsverpflichtungen zu haben. Demgegenüber hat er in seinem Schriftsatz vom 22. Juni 1996 ausgeführt, daß er die Kosten für seinen amtlich bestellten Vertreter "mit zuletzt monatlich 1.000 DM Nettohonorar" zu tragen habe. Dazu hat der amtlich bestellte Vertreter in Schreiben vom 27. Juni 1996 und vom 31. Juli 1996 an den Präsidenten des Landgerichts Mönchengladbach erklärt, daß aus der mit dem Antragsteller bestehenden Absprache ein Zahlungsrückstand von über 10.000 DM bestehe. Da außerdem in der betriebswirtschaftlichen Auswertung vom 15. März 1996 für das erste Quartal 1996 Zahlungen an den amtlich bestellten Vertreter nicht ausgewiesen sind (der Betrag von 3.599,33 DM für Personalkosten bezieht sich auf die Vergütung für zwei Mitarbeiterinnen), besteht kein vernünftiger Zweifel am Bestehen eines Zahlungsrückstandes. Der Vorwurf, der amtlich bestellte Vertreter habe durch Entnahme von einem Konto, dessen Inhaber der Vertreter ist, 4.500 DM veruntreut, so daß sogar ein Zahlungsanspruch des Antragstellers gegeben sei, ist durch die mitgeteilten Tatsachen nicht an£.^.tzweise gerechtfertigt. Die Vertreterver- 8 gütung, die zu den Kanzleiverbindlichkeiten gehört und wie diese nicht an Streitwerten orientiert abgerechnet wird, beläuft sich z.Zt. nach Angaben des Vertreters noch auf ca. 8.000 DM. 2. Es fehlt darüber hinaus an einer umfassenden und nachvollziehbaren Vermögens- und Einkommensaufstellung. Einkommen und Vermögen sind nicht so dargelegt, daß eine Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers als geordnet möglich ist. Vor allem ist nicht belegt, aus welchen Einnahmen der Antragsteller seine Restschulden - zu demal nach Ablauf befristeter Stundungen - begleichen will. Die seit dem 1. August 1996 in Höhe von monatlich 582,60 DM bezogene Regelaltersrente reicht dazu nicht aus. Geiß van Gelder Fischer Otten Müller Kieserling Christian