Dezember 1992 befristeten Feststellung wurde der Antragsteller im Oktober 1987 zugleich bei dem Landgericht Verden zugelassen. November 1992 hat die Antragsgegnerin den Antrag zurückgewiesen und die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Verden widerrufen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung des Antragstellers liegen nicht vor. a) Die LandesJustizverwaltung kann nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die Zweitzulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Dabei sind an das Merkmal der besonderen Härte weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs.1, 2 BRAO zur vorübergehenden Doppelzulassung des Rechtsanwalts führt. Wenn es dem Rechtsanwalt gelungen ist, mit Hilfe der Zweitzulassung seine Tätigkeit auf den gesamten Bezirk der Zweitzulassung auszudehnen, so stellt das einen Vorteil dar, auf dessen Fortbestand er keinen Anspruch hat. Sonstige Umstände, die für sich genommen eine besondere Härte begründen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. 2. Da demgemäß eine Verlängerung der Zweitzulassung des Antragstellers ausschied, war diese gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO zu widerrufen. Sie begann entgegen der vom Antragsteller in der Vorinstanz vertretenen Auffassung nicht erst mit seiner Zweitzulassung, sondern von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 106, 186, 189).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/94 vom 11. Juli 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Thomas W. Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, die Präsidentin des Oberlandesgerichts vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt, sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 25. Oktober 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der 1949 geborene Antragsteller wurde 1981 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Zeven und dem Landgericht Stade zugelassen. Durch eine zu dem 1. Januar 1983 in Kraft getretene Gebietsänderung ist aus der zu dem Amtsgerichtsbezirk Zeven gehörenden Gemeinde Tarmstedt, die rund 2.500 Einwohner hat, eine Fläche mit 33 Gerichtseingesessenen in das Gebiet der Gemeinde Grasberg eingegliedert und damit dem Amtsgerichtsbezirk Osterholz/Scharmbeck zugeordnet worden. Der Niedersächsische Minister der Justiz stellte mit Erlaß vom 6. Oktober 1987 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der - wie hier der Antragsteller - am 31. Dezember 1982 in der Stadtgemeinde Tarmstedt ansässig gewesenen und "heute" noch dort ansässigen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Verden zur Vermeidung von Härten geboten sei. Aufgrund dieser bis zu dem 31. Dezember 1992 befristeten Feststellung wurde der Antragsteller im Oktober 1987 zugleich bei dem Landgericht Verden zugelassen. Mit Schreiben vom 24. Juli 1991 beantragte er, diese Zweitzulassung um fünf Jahre zu verlängern. Mit Bescheid vom 25. November 1992 hat die Antragsgegnerin den Antrag zurückgewiesen und die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Verden widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 4 II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO), hat sachlich jedoch keinen Erfolg. 1. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung des Antragstellers liegen nicht vor. a) Die LandesJustizverwaltung kann nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die Zweitzulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Beschluß vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 51/93) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Dabei sind an das Merkmal der besonderen Härte weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1, 2 BRAO zur vorübergehenden Doppelzulassung des Rechtsanwalts führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei einem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten wären. Ob sie den Rechtsanwalt empfindlich träfen, hängt indessen entscheidend von den Einbußen ab, die ihm durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen und für deren Vertretung die Doppelzulassung Voraussetzung ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 51/93 m.w.Nachw.). b) Den Teil seines hierauf bezogenen Umsatzes, den er ohne die Zweitzulassung einbüßen könnte, hat der Antragsteller als eine zu vernachlässigende Größe bezeichnet. Die Härteregelung des § 227 a BRAO will nur einen Ausgleich dafür schaffen, daß das Gebiet der Erstzulassung durch die Gebietsveränderung verkleinert worden ist. Wenn es dem Rechtsanwalt gelungen ist, mit Hilfe der Zweitzulassung seine Tätigkeit auf den gesamten Bezirk der Zweitzulassung auszudehnen, so stellt das einen Vorteil dar, auf dessen Fortbestand er keinen Anspruch hat. Mangels einer besonderen Härte ist der Verlängerungsantrag des Antragstellers somit zu Recht abschlägig beschie-den worden. Sonstige Umstände, die für sich genommen eine besondere Härte begründen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. 2. Da demgemäß eine Verlängerung der Zweitzulassung des Antragstellers ausschied, war diese gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO zu widerrufen. Die Zehnjahresfrist.der allgemeinen Feststellung vom 6. Oktober 1987 lief am 31. Dezember 1992 ab. Sie begann entgegen der vom Antragsteller in der Vorinstanz vertretenen Auffassung nicht erst mit seiner Zweitzulassung, sondern von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 106, 186, 189). Jähnke Ulsamer Groß Schmitz Weise Salditt Christian